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   OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14   

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OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14 (https://dejure.org/2015,55232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2015 - 17 U 143/14 (https://dejure.org/2015,55232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 17 U 143/14 (https://dejure.org/2015,55232)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Darüber hinaus ist nach § 627 Abs. 1 BGB erforderlich, dass die Dienste höherer Art im oben genannten Sinne im Allgemeinen und ihrer Art nach üblicherweise nur aufgrund eines besonderen Vertrauens in die Person des zur Dienstleistung Verpflichteten übertragen werden (BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 25).

    Für die Beurteilung ist dabei nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf die typische Situation abzustellen (BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar BGB, a. a. O.; Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O.).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen seiner Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 1510; NJW-RR 2006, 1490).

    Bei der Beauftragung derartiger Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten (BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 25).

    Für die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB ist es auch unerheblich, dass die Beklagte zu 1) den Vertrag nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit der Klägerin als eine juristische Person begründet hat (vgl. BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 150).

    Bei der Beauftragung einer juristischen Person mit derartigen Dienstleistungen bezieht sich das mit der Beauftragung verbundene persönliche Vertrauen des Dienstberechtigten auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter sowie auf die für die juristische Person handelnden Organe und Mitarbeiter (vgl. BGH NJW 2011, 3575).

    Da die Klägerin ihre Dienstleistungen einer großen und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbot bzw. anbietet, fehlt es insoweit an der für ein Dienstverhältnis im vorgenannten Sinne erforderlichen engen persönlichen Bindung des Dienstverpflichteten zum Dienstberechtigten (vgl. BGH NJW 2011, 3575; Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 4; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 627 BGB Rn. 1).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Werden in eine (Vertrags-) Urkunde mehrerer Rechtsgeschäfte aufgenommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen der Parteien bzw. ein einheitliches Rechtsgeschäft (BGH NJW 2014, 1101; VersR 2005, 790; NJW-RR 1990, 340; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 139 BGB Rn. 20).
  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Für die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB ist es auch unerheblich, dass die Beklagte zu 1) den Vertrag nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit der Klägerin als eine juristische Person begründet hat (vgl. BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 150).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05

    Rechtsnatur eines Vertrages über steuerliche Beratung mit einem Steuerberater;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen seiner Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 1510; NJW-RR 2006, 1490).
  • BFH, 11.09.2013 - II R 37/12

    Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers - Ermittlung der Höhe des anzusetzenden

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften ein enger Zusammenhang besteht bzw. nach dem Willen der Parteien bestehen soll (BGH NJW 2014, 110).
  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn sich aus den Erklärungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte der Wille der Parteien ergibt, dass die gegebenenfalls äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BGH NJW 2007, 1131; NJW-RR 2007, 395; NJW 1998, 1778).
  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 216/05

    Wirksamkeit der Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn sich aus den Erklärungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte der Wille der Parteien ergibt, dass die gegebenenfalls äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BGH NJW 2007, 1131; NJW-RR 2007, 395; NJW 1998, 1778).
  • BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02

    Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Werden in eine (Vertrags-) Urkunde mehrerer Rechtsgeschäfte aufgenommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen der Parteien bzw. ein einheitliches Rechtsgeschäft (BGH NJW 2014, 1101; VersR 2005, 790; NJW-RR 1990, 340; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 139 BGB Rn. 20).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZR 265/05

    Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein neben einer umfassenden Vollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn sich aus den Erklärungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte der Wille der Parteien ergibt, dass die gegebenenfalls äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BGH NJW 2007, 1131; NJW-RR 2007, 395; NJW 1998, 1778).
  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 22/89

    Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks mit Grundpfandrechten;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14
    Hierfür genügt bereits der Einheitlichkeitswille einer Partei, wenn er für die andere Partei erkennbar war und von dieser gebilligt oder hingenommen worden ist (BGH NJW 1992, 3238; NJW 1991, 917; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 139 BGB Rn. 20).
  • BGH, 07.12.1989 - VII ZR 343/88

    Formbedürftigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Bauherrenmodell;

  • LG Arnsberg, 16.02.2016 - 1 O 275/13

    Anforderungen an die wirksame Kündigung eines Schulungs- u. Beratungsvertrages

    Dabei sind mehrere Vereinbarungen bereits dann als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser dem anderen Partner aber erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2014, Az. 12 U 45/14; Beschluss vom 22.01.2015, Az. 17 U 143/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2013, 16 U 86/13).
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