Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.11.2008 - I-19 U 89/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Bauhandwerkersicherheit, Sicherheit, Mängel, Frist, Nachfrist
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 643, 648a BGB
Bauhandwerkersicherheit, Sicherheit, Mängel, Frist, Nachfrist - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 643; BGB § 648a
Missbräuchlichkeit des Sicherungsverlangens; Wirksamkeit der Fristsetzung zur Leistung der Sicherheit bei gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist mit Setzung der Frist zur Sicherheitsleistung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
§ 648a BGB a.F.: Frist- und Nachfristsetzung in einem Schreiben?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
§ 648a BGB a.F.: Fristsetzung und Nachfristsetzung in einem Schreiben? (IBR 2009, 202)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 10.04.2008 - 4 O 448/07
- OLG Hamm, 25.11.2008 - I-19 U 89/08
- BGH, 20.12.2010 - VII ZR 22/09
Papierfundstellen
- BauR 2009, 699
- BauR 2009, 833
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99
Absicherung des Vergütungsanspruchs
Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2008 - 19 U 89/08
Ungeschriebene Voraussetzung des Sicherungsrechtes ist aber auch, dass der Unternehmer bereit und in der Lage ist, das geschuldete Werk mangelfrei herzustellen (BGH NJW 2001, 822; BauR 2007, 2052).Ein Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherheit gemäß § 648a BGB zu verlangen, wenn er noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen hat; auch dann hat er ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung in voller Höhe durchsetzbaren Vergütungsanspruchs (BGH NJW 2001, 822).
Erst wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert (BGH BauR 2007, 2052) oder das Mängelbeseitigungsrecht verloren hat (BGH NJW 2001, 822), steht fest, dass er eine abzusichernde Vorleistung nicht mehr erbringen wird und er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB berufen kann.
Allein ein mögliches Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen Mängeln gegenüber einer Abschlagszahlungsforderung hat keinen Einfluss auf das Sicherungsrecht des Unternehmers, denn es beträfe lediglich den im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Zahlungsanspruch, nicht aber die Sicherstellung (BGH NJW 2001, 822).
Ist die Höhe der Sicherheit für den Auftraggeber feststellbar, muss er eine solche Sicherheit anbieten, wenn der Unternehmer bereit ist, die Sicherheit, die er nach § 648a BGB der Höhe nach fordern darf, anzunehmen (BGH NJW 2001, 822).
- BGH, 27.09.2007 - VII ZR 80/05
Erlass eines Vorbehaltsurteils bei gegenseitigen Forderungen von Bauherr und …
Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2008 - 19 U 89/08
Ungeschriebene Voraussetzung des Sicherungsrechtes ist aber auch, dass der Unternehmer bereit und in der Lage ist, das geschuldete Werk mangelfrei herzustellen (BGH NJW 2001, 822; BauR 2007, 2052).Erst wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert (BGH BauR 2007, 2052) oder das Mängelbeseitigungsrecht verloren hat (BGH NJW 2001, 822), steht fest, dass er eine abzusichernde Vorleistung nicht mehr erbringen wird und er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB berufen kann.
- BGH, 31.03.2005 - VII ZR 346/03
Angemessenheit der Frist zur Sicherheitsleistung
Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2008 - 19 U 89/08
Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an; dem ohne schuldhaftes Zögern handelnden Auftraggeber muss die Beschaffung der Sicherheit innerhalb der Frist möglich sein (BGH NJW 2005, 1939).
- OLG München, 09.06.2022 - 20 U 8299/21
Vergabe von Einzelgewerken zur Errichtung eines Gebäudes ist kein …
Ein reines "Vehikel zur Abwehr von Mängelrechten" (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2008, 19 U 89/08) liegt nicht vor.