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   OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03   

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https://dejure.org/2004,14995
OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03 (https://dejure.org/2004,14995)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2004 - 1 Ss 70/03 (https://dejure.org/2004,14995)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 1 Ss 70/03 (https://dejure.org/2004,14995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung einer Unfallbeteiligung; Zweck der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Begriff des Unfallorts

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwesenheit am Unfallort als Voraussetzung einer Unfallflucht; § 142 Abs.1 Nr. 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92

    Ermöglichung der Feststellungen; Falsch parkendes Kraftfahrzeug; Mitverursachung

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03
    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).

    Mit der Statuierung der Warte- und Feststellungsermöglichungspflicht nach Abs. 1 soll den feststellungsberechtigten Personen die vergleichsweise günstige Beweissituation, die unmittelbar im Anschluss an den Unfall am Unfallort gegeben ist, (eine Zeit lang) erhalten werden (siehe nur OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 ).

    Unfallort ist nur der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Unständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385; strenger etwa Tröndle/Fischer aaO. Rn. 20).

    Dabei ist auf die Vorstellung eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten, anderenfalls auf einen - gedachten - später hinzukommenden Feststellungsberechtigten abzustellen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385).

  • OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 6/88

    Unfallflucht: Berechtigung des Halters eines verkehrswidrig geparkten Kfz, dieses

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03
    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).

    Nicht bezweckt ist die Sicherung einer späteren - in aller Regel zufälligen (siehe OLG Köln NJW 1989, 1683, 1684) - möglichen Verbesserung dieser Beweissituation aufgrund des Hinzukommens potentieller Unfallverursacher.

    Eine derartige Ausweitung wäre zudem mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts unvereinbar und würde zu einer schwer erträglichen Ungleichbehandlung des später hinzukommenden möglichen Unfallverursachers gegenüber einem solchen potentiellen Unfallverursachern führen, der zeitnah von dem Unfall erfährt, ihn vielleicht sogar aus der Entfernung beobachtet, jedoch davon absieht, den Unfallort nunmehr aufzusuchen (so schon OLG Köln NJW 1989, 1683, 1684).

  • OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87

    Wie groß ist der Unfallort im Sinne des § 142 StGB auf einer Autobahn?

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03
    Unfallort ist nur der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Unständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385; strenger etwa Tröndle/Fischer aaO. Rn. 20).

    Dabei ist auf die Vorstellung eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten, anderenfalls auf einen - gedachten - später hinzukommenden Feststellungsberechtigten abzustellen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385).

    Wenngleich die Bestimmung des Bereichs des Unfallortes stets maßgeblich von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, hat die Rechtsprechung den Radius des Unfallortes im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes bisher allgemein eher eng gezogen (siehe nur OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410 mit zahlr. Beispielen; zustimmend etwa Tröndle/Fischer aaO. Rn. 20).

  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03
    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).
  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03
    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).
  • OLG Frankfurt, 27.11.1996 - 3 Ss 364/96

    Der mitfahrender und anwesender Halter kann Beteiligter sein und unterliegt dann

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03
    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).
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