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   OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10   

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https://dejure.org/2011,24260
OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10 (https://dejure.org/2011,24260)
OLG Jena, Entscheidung vom 30.06.2011 - 5 W 593/10 (https://dejure.org/2011,24260)
OLG Jena, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 5 W 593/10 (https://dejure.org/2011,24260)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Thüringen

    § 40 GKG, § 53 Abs 1 Nr 1 GKG, § 3 ZPO, § 4 Abs 1 ZPO
    Streitwertbemessung: Aufhebung einer Kontensperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Aufhebung einer Kontensperrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO, 40, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG
    Streitwert für Aufhebung einer Kontosperrung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufhebung einer Kontosperre gegen Anwaltskanzlei: Streitwert hängt an verursachter Rufschädigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01

    Kontokündigung gegen eine politische Partei

    Auszug aus OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10
    Die nach Kenntnis des Senates zum Streitwert bei Kontosperrungen bislang ergangene Rechtsprechung schwankt sehr stark (das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, 31 W 38/08, hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000,- EUR festgesetzt, das OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2001, 7 U 1956/01 - Konto einer politischen Partei - hat den Streitwert ebenfalls ohne nähere Begründung auf "unter 60.000,- DM" für die Partei, auf "über 60.000,- DM" für die Bank festgesetzt - zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Hamm, 13.10.2008 - 31 W 38/08

    Kündigung des Girovertrags für Abo-Fallen

    Auszug aus OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10
    Die nach Kenntnis des Senates zum Streitwert bei Kontosperrungen bislang ergangene Rechtsprechung schwankt sehr stark (das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, 31 W 38/08, hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000,- EUR festgesetzt, das OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2001, 7 U 1956/01 - Konto einer politischen Partei - hat den Streitwert ebenfalls ohne nähere Begründung auf "unter 60.000,- DM" für die Partei, auf "über 60.000,- DM" für die Bank festgesetzt - zitiert jeweils nach juris).
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