Rechtsprechung
OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO, 40, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG
Streitwert für Aufhebung einer Kontosperrung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Streitwerts einer einstweiligen Verfügung auf Aufhebung einer Kontensperrung
- Justiz Thüringen
§ 40 GKG, § 53 Abs 1 Nr 1 GKG, § 3 ZPO, § 4 Abs 1 ZPO
Streitwertbemessung: Aufhebung einer Kontensperre - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Aufhebung einer Kontensperrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Gera, 15.11.2010 - 3 O 1186/09
- OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
Kontokündigung gegen eine politische Partei
Auszug aus OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10
Die nach Kenntnis des Senates zum Streitwert bei Kontosperrungen bislang ergangene Rechtsprechung schwankt sehr stark (das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, 31 W 38/08, hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000,- EUR festgesetzt, das OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2001, 7 U 1956/01 - Konto einer politischen Partei - hat den Streitwert ebenfalls ohne nähere Begründung auf "unter 60.000,- DM" für die Partei, auf "über 60.000,- DM" für die Bank festgesetzt - zitiert jeweils nach juris). - OLG Hamm, 13.10.2008 - 31 W 38/08
Kündigung des Girovertrags für Abo-Fallen
Auszug aus OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10
Die nach Kenntnis des Senates zum Streitwert bei Kontosperrungen bislang ergangene Rechtsprechung schwankt sehr stark (das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, 31 W 38/08, hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000,- EUR festgesetzt, das OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2001, 7 U 1956/01 - Konto einer politischen Partei - hat den Streitwert ebenfalls ohne nähere Begründung auf "unter 60.000,- DM" für die Partei, auf "über 60.000,- DM" für die Bank festgesetzt - zitiert jeweils nach juris).