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   OLG Köln, 27.09.2019 - I-20 U 129/18   

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https://dejure.org/2019,59153
OLG Köln, 27.09.2019 - I-20 U 129/18 (https://dejure.org/2019,59153)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.09.2019 - I-20 U 129/18 (https://dejure.org/2019,59153)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. September 2019 - I-20 U 129/18 (https://dejure.org/2019,59153)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2016, 1483, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).

    An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224 und im Fall OLG Karlsruhe, r+s 2017, 178).

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Antragsmodell: Formwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Die Angabe detaillierter Rückkaufswerte kann mithin bei fondsgebundenen Rentenversicherungen nicht verlangt werden (ständ. Rechtsprechung des Senats, z.B. Urt. v. 27. November 2015 - 20 U 105/15 -, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377 und VersR 2016, 908; OLG Dresden, Beschl. v. 19. April 2018 - 4 U 152/18 - Prölss in: Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 a, Rn. 43).

    Diese Belehrung genügt - wie der Senat bereits vielfach entschieden hat (s. etwa Urt. v. 14. August 2015 - 20 U 71/15 -, juris; v. 17. April 2015 - 20 U 228/14 -, juris; v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377, juris-Rz. 65) - formal den gesetzlichen Anforderungen.

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - 12 U 141/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Die Angabe detaillierter Rückkaufswerte kann mithin bei fondsgebundenen Rentenversicherungen nicht verlangt werden (ständ. Rechtsprechung des Senats, z.B. Urt. v. 27. November 2015 - 20 U 105/15 -, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377 und VersR 2016, 908; OLG Dresden, Beschl. v. 19. April 2018 - 4 U 152/18 - Prölss in: Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 a, Rn. 43).

    Etwaige konkretere Angaben der Versicherung hätten notwendig einen vollkommen unverbindlichen Charakter, so dass dem Versicherungsnehmer kein Informationsgewinn verschafft werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2016, 908).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 130/16

    Widerruf von Alt-Lebensversicherungsverträgen nach dem sog. Policenmodell:

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224 und im Fall OLG Karlsruhe, r+s 2017, 178).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2016, 1483, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, 841, juris-Rz. 55 f., 61), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 8. April 2016 - 20 U 22/16 -, juris-Rz. 23; die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. April 2017 - IV ZR 113/16 - zurückgewiesen).
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Ist bei vereinbarter unterjähriger Zahlung der Prämien der Gesamtprämienaufwand höher als bei jährlicher Zahlung, dann ist dies eine unmittelbare Folge der vertraglich vereinbarten Prämienfälligkeit und der insoweit vom Versicherer kalkulierten Beitragshöhe (vgl. BGHZ 196, 150, Rz. 19), d.h. der Zuschlag ist integraler Bestandteil der Prämie.
  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2016, 1483, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
  • OLG Köln, 01.08.2014 - 20 U 21/14

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Diese Belehrung genügt - wie der Senat bereits vielfach entschieden hat (s. etwa Urt. v. 14. August 2015 - 20 U 71/15 -, juris; v. 17. April 2015 - 20 U 228/14 -, juris; v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377, juris-Rz. 65) - formal den gesetzlichen Anforderungen.
  • OLG Hamm, 02.05.2018 - 20 U 42/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
    Unerheblich ist, ob der Versicherungsschutz auch durch mehrere rechtliche selbständige Verträge (etwa eine reine Risikolebensversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Todesfallschutz) hätte realisiert werden können; maßgebend ist hier vielmehr die gewählte vertragliche Konstruktion, mit der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrags mehrere Risiken abgedeckt werden (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 20 U 42/18 -, BeckRS 2018, 13446, Rz. 30).
  • EFTA-Gerichtshof, 13.06.2013 - E-11/12

    Beatrix Koch, Dipl. Kfm. Lothar Hummel and Stefan Müller v Swiss Life

  • EuGH, 29.04.2015 - C-51/13

    Die Mitgliedstaaten können Lebensversicherungsunternehmen dazu verpflichten,

  • OLG Nürnberg, 22.09.2003 - 8 U 632/03

    Form- und fristgemäßer Widerspruch gegen den Abschluss eines

  • EuGH, 05.03.2002 - C-386/00

    Axa Royale Belge

  • OLG Köln, 14.08.2015 - 20 U 71/15

    Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 08.04.2016 - 20 U 22/16

    Anforderungen an die Mitteilung der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 27.11.2015 - 20 U 105/15

    Anforderungen an Inhalt und Umfang der dem Versicherungsnehmer zu überlassenden

  • OLG Dresden, 19.04.2018 - 4 U 152/18

    Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss einer fondsgebundenen

  • OLG Köln, 17.04.2015 - 20 U 228/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19

    Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten

    Vor diesem Hintergrund geht die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 3 U 128/19, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 129/18, n.v.; Präve, VW 1995, 90, 94; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 431; Bach, FS E. Lorenz 1994 S. 45, 54; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996, S. 104 f.; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; anders wohl VerBAV 1995, 283, 284; zur Nachfolgeregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV vgl. Hüntemann, Der Abschluss von Versicherungsverträgen und die vorvertraglichen Pflichten des Versicherers gemäß §§ 6 und 7 VVG 2009 S. 105 f.; Rudy in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 9; HK-VVG/Baroch Castellví, 3. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 19; BeckOK-VVG/Filthuth, § 1 VVG-InfoV Rn. 15 [Stand: 28. Februar 2019]) zu Recht davon aus, dass bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ausgangspunkt - das heißt vorbehaltlich einer richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Rechts - die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge nicht erfüllt sind.

    bb) In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Buchst. A a.10 Dritte Richtlinie Lebensversicherung den Einzelausweis der Prämienteile fordert, die auf eine Lebensversicherung einerseits und auf eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung andererseits entfallen (bejahend: Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 32; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 14; MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 23 f.; Hüntemann, Der Abschluss von Versicherungsverträgen und die vorvertraglichen Pflichten des Versicherers gemäß §§ 6 und 7 VVG 2009 S. 106; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; siehe auch Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-51/13, BeckRS 2014, 80995 Rn. 35; Präve, VW 1993, 181, 183; im Ergebnis wohl auch Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform 2008 S. 33 f.; Müller, Versicherungsbinnenmarkt 1995 S. 303; ablehnend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 3 U 128/19, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 129/18, n.v.).

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