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   OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05   

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OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05 (https://dejure.org/2006,11309)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2006 - 19 U 8/05 (https://dejure.org/2006,11309)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. August 2006 - 19 U 8/05 (https://dejure.org/2006,11309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf Rückgewähr des Kaufpreises für ein Ferienwohnrecht in Spanien: Gerichtsstandsvereinbarung; besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit für eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgewähr des Kaufpreises für ein Ferienwohnrecht in Spanien bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung; Gerichtsstand bei in Spanien begangener unerlaubter Handlung eines Deutschen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen aus time-sharing-Verträgen über im Ausland gelegene Objekte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 929
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 24.05.2002 - 1Z AR 52/02

    Unzulässige Weiterverweisung nach bindendem Verweisungsbeschluss - Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Die Regelung des Art. 22 EuGVVO erfasst lediglich Klagen aus dem dinglichen Recht an einem Grundstück, etwa die Klage auf Herausgabe des Grundstücks oder die Feststellung der Eigentümerschaft, nicht hingegen persönliche Ansprüche, auch wenn sie unbewegliche Sachen betreffen; damit insbesondere nicht die Klage auf Auflösung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz wegen einer Verletzung desselben, wie sie die Klägerin vorliegend erhoben hat (vgl. BayObLG NJW-RR 02, 1502; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 2; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 Rdnr. 16; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 3 Rdnr. 167).

    Die Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Vermögens der Klägerin, hat sich damit - folgt man dem Vortrag der Klägerin - vollständig erst im Bezirk des Landgerichts Konstanz verwirklicht, wo die Bank der Klägerin deren Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten ihres dort geführten Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, 22.1.04, 1 Z AR 4/04; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJW-RR 02, 1502).

  • BGH, 11.03.1960 - 4 StR 588/59

    Gerichtliche Aufklärungspflicht von Amts wegen bei Unklarheiten über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Erst mit Eintritt des Schadens ist das Delikt vollendet, wobei Eingehungs- und Erfüllungsbetrug eine einheitliche Tat bilden und der Eingehungsbetrug nur ein Durchgangsstadium zur Erfüllungsphase ist, mit deren Abwicklung der Eingehungsschaden - sei es auch durch mehrere Einzelhandlungen - vertieft und die endgültige Schädigung erreicht wird (BGH NStZ 97, 542; BGHSt 14, 170; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Aufl., § 263 Rn. 5, 178; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 263 Rn. 5, 40).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    - nach den allgemeinen Regeln eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund Art. 5 Nr. 3 EuGVVO als Gericht des Erfolgsorts des behaupteten Betruges deshalb begründet wäre, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Kreditkartenzahlung hinsichtlich der nach dem Vertrag vom 14.2.1996 zu leistenden Anzahlung i.H.v. DM 4.000,- und die nachfolgende Überweisung des Restkaufpreises von einem bei einer Bank am Wohnsitz der Klägerin geführten Girokonto aus vorgenommen haben und weil auch nach Art. 1902 código civil des nach Art. 40 EGBGB vorliegend anzuwendenden spanischem Rechts der Schadenseintritt Teil des haftungsbegründenden Tatbestandes bei Begehung einer unerlaubten Handlung ist (vgl. zu der im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorzunehmenden Differenzierung zwischen Erfolgsort einerseits und Schadensort andererseits EuGH, Entscheidung vom 10.6.04, NJW 04, 2441; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 138).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Zwar ist der Schadensort als solcher ohne Belang (BGHZ 124, 237; 52, 108; BayObLGZ 1995, 301).
  • BGH, 01.04.1992 - VIII ZR 97/91

    Beweislast bei Stellvertretung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Hat der Empfänger die Erklärung, die in fremdem Namen gemeint war, als eine solche in eigenem Namen verstanden, ist der Erklärende hieran gebunden (BGH, NJW 1975, 775; NJW 1989, 1675; NJW-RR 1992, 1010; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 164 Rdnr. 16; Schramm, in: MK-BGB, 4. Aufl., § 164 BGB Rdnr. 62 f).
  • BayObLG, 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Betrug an einem Bankkunden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Die Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Vermögens der Klägerin, hat sich damit - folgt man dem Vortrag der Klägerin - vollständig erst im Bezirk des Landgerichts Konstanz verwirklicht, wo die Bank der Klägerin deren Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten ihres dort geführten Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, 22.1.04, 1 Z AR 4/04; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJW-RR 02, 1502).
  • BGH, 29.01.1997 - 2 StR 633/96

    Betrug zum Nachteil von Mitbewerbern im öffentlichen Ausschreibungsverfahren von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Erst mit Eintritt des Schadens ist das Delikt vollendet, wobei Eingehungs- und Erfüllungsbetrug eine einheitliche Tat bilden und der Eingehungsbetrug nur ein Durchgangsstadium zur Erfüllungsphase ist, mit deren Abwicklung der Eingehungsschaden - sei es auch durch mehrere Einzelhandlungen - vertieft und die endgültige Schädigung erreicht wird (BGH NStZ 97, 542; BGHSt 14, 170; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Aufl., § 263 Rn. 5, 178; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 263 Rn. 5, 40).
  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Wenn jedoch der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort (BGHZ 40, 391; BayObLG aaO; Stein/Jonas - Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rn. 30; Zöller-Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 16).
  • BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88

    Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs wegen Nichteinlösung des Schecks;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Hat der Empfänger die Erklärung, die in fremdem Namen gemeint war, als eine solche in eigenem Namen verstanden, ist der Erklärende hieran gebunden (BGH, NJW 1975, 775; NJW 1989, 1675; NJW-RR 1992, 1010; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 164 Rdnr. 16; Schramm, in: MK-BGB, 4. Aufl., § 164 BGB Rdnr. 62 f).
  • BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04

    Zuständigkeitsbestimmung bei Arrestverfahren nach unerlaubter Handlung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05
    Die Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Vermögens der Klägerin, hat sich damit - folgt man dem Vortrag der Klägerin - vollständig erst im Bezirk des Landgerichts Konstanz verwirklicht, wo die Bank der Klägerin deren Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten ihres dort geführten Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, 22.1.04, 1 Z AR 4/04; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJW-RR 02, 1502).
  • BGH, 14.05.1969 - I ZR 24/68

    Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

  • OLG Stuttgart, 06.07.1998 - 5 U 22/98

    Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit eines deutschen oder eines

  • BGH, 27.01.1975 - III ZR 117/72

    Stellvertregung - Vertreter ohne Vertretungsmacht - Beweislast - Konkludentes

  • BayObLG, 31.08.1995 - 1Z AR 37/95

    Klage wegen Anlagebetrugs - § 32 ZPO, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

  • LG Karlsruhe, 28.03.2024 - 10 O 208/23

    Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Amtshaftungsklagen

    - Setzt der Tatbestand der unerlaubten Handlung - wie etwa in den Fällen des § 826 BGB oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB - nicht die Verletzung eines absoluten Rechtes, aber die Verursachung eines Vermögensschadens voraus, ist die unerlaubte Handlung ausnahmsweise auch dort "begangen", wo der Vermögensschaden eingetreten ist (BGH, Urt. v. 25.11.1993 - IX ZR 32/93, Rn. 32 bei juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.08.2006 - 19 U 8/05, Rn. 15 bei juris).
  • OLG Dresden, 11.01.2018 - 10 U 763/16

    Was denn nun?

    Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91 - NJW-RR 1992, 1010, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2006 - 19 U 8/05 - OLGR 2006, 829, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 22 U 37/02 - NJW-RR 2005, 852, juris Rn. 22 f.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 16).
  • LG Potsdam, 24.06.2020 - 2 O 407/19

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Autokaufverträgen

    Beschädigt wird das Vermögen nicht dort, wo es in einer abstrakten Gesamtheit gemindert, sondern dort, wo der Schaden konkret verursacht (zugefügt) wird, etwa am Ort des Kaufvertragsschlusses oder des konkreten Bezahlvorganges (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93 -, BGHZ 132, 105-119, Rn. 26; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. März 2003 - 1Z AR 28/03 -, Rn. 7, juris; OLG Nürnberg, Beschluß vom 08. März 2006 - 8 U 2651/05 -, Rn. 10, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. August 2006 - 19 U 8/05 -, Rn. 15, juris; [jeweils für Banküberweisung]).
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