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   OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08   

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https://dejure.org/2009,6366
OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08 (https://dejure.org/2009,6366)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2009 - 12 U 218/08 (https://dejure.org/2009,6366)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 12 U 218/08 (https://dejure.org/2009,6366)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anspruch aus Teilkasko-Versicherung nach Kfz-Diebstahl: Beweispflicht für Diebstahlereignis; Zulässigkeit einer Parteianhörung als alleiniger Nachweis

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Diebstahls in der Fahrzeugversicherung durch Parteianhörung

  • Judicialis

    AKB § 12; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12; ZPO § 286
    Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Diebstahls in der Fahrzeugversicherung durch Parteianhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung: Zum Nachweis eines Kfz-Diebstahls bei fehlender Beweismöglichkeit des Versicherungsnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung: Nachweis eines Kfz-Diebstahls bei fehlender Beweismöglichkeit

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Parteianhörung beim Nachweis des Fahrzeugdiebstahls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 680
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es einer verständigen Auslegung des Versicherungsvertrags, dass die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (BGHZ 130, 1; BGH VersR 1996, 575).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1996, 575) kann den Angaben und Behauptungen des Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann geglaubt werden, wenn dieser deren Richtigkeit sonst nicht beweisen kann.

  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Die Beweislast bezieht sich auf ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH NJW 1996, 993).

    Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls (BGH NJW 1996, 993) hat die Beklagte nicht belegt.

  • BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96

    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur Verfügung, kommt seine mündliche Anhörung durch das Gericht nach § 141 ZPO bzw. eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht (vgl. BGH VersR 1997, 691).
  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es einer verständigen Auslegung des Versicherungsvertrags, dass die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (BGHZ 130, 1; BGH VersR 1996, 575).
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96

    Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Für eine Anhörung oder Parteivernehmung besteht dann kein Anlass (BGH VersR 1997, 733).
  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Dies ist zwar rechtlich möglich (OLG Hamm VersR 2007, 1512), setzt aber voraus, dass dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen.
  • OLG München, 03.05.1996 - 10 U 6205/95

    Zeitdauer des Überlebens eines Unfalls als Kriterium für Schmerzensgeldbemessung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Das äußere Bild eines Diebstahls ist danach gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat (Senat OLGR 1997, 51).
  • OLG Celle, 28.05.1980 - 1 U 32/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
    Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    Diese Überzeugung basiert auf der Würdigung der informatorischen Anhörung sowohl der Klägerin als auch des Beklagten Ziff. 2. Eine solche Überzeugungsbildung ist hier - ausnahmsweise - zulässig, nachdem sich die Klägerin in Beweisnot befindet, weil ihr unmittelbare Zeugen für das streitgegenständliche Sturzgeschehen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 663; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 234).
  • AG Heidelberg, 26.08.2016 - 24 C 33/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Baumarktbetreibers: Hochkantige

    Dem ist entgegenzuhalten, dass der unredliche Geschädigte nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme ist (OLG Karlsruhe, 12 U 218/08 vom 15.1.2009 in Juris).
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