Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 25.09.2018 - 9 U 117/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung vom Handeln des Geschäftsführers einer GmbH für die Gesellschaft und im eigenen Namen bei Unterzeichnung ohne Vertretungszusatz
- Justiz Baden-Württemberg
§ 164 Abs 1 BGB, § 164 Abs 2 BGB
Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Handeln im fremden Namen bei Unterzeichnung einer Darlehensquittung ohne Vertretungszusatz - der-rechtsberater.de
Zurechnung der Unterschrift eines GmbH-Geschäftsführers ohne Vertretungszusatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 164 Abs. 1
Handeln im fremden Namen ohne Vertretungszusatz - rechtsportal.de
BGB § 164 Abs. 1
Abgrenzung vom Handeln des Geschäftsführers einer GmbH für die Gesellschaft und im eigenen Namen bei Unterzeichnung ohne Vertretungszusatz - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Geschäftsführer unterzeichnet ohne Vertretungszusatz: Handeln für GmbH?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Handeln eines Geschäftsführers im fremden Namen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Handeln eines Geschäftsführers im fremden Namen
- deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)
Handeln in fremdem Namen ohne Vertretungszusatz: Wer wird verpflichtet?
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 13.07.2016 - S 4 O 408/15
- OLG Karlsruhe, 25.09.2018 - 9 U 117/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 1308
- NZG 2018, 1233
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.10.2005 - III ZR 71/05
Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht
- BGH, 28.01.1992 - XI ZR 149/91
Scheckrechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bei Ausstellung eines auf das …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2018 - 9 U 117/16
Geht der Geschäftsführer einer GmbH eine dem Unternehmen dienende Verpflichtung ohne Vertretungszusatz ein, kommt ein Handeln im eigenen Namen vor allem dann in Betracht, wenn für den Vertragspartner Zweifel an der Bonität der GmbH bestehen, und er deswegen möglicherweise an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers interessiert ist (vgl. zu solchen Fällen BGH, NJW-RR 1995, 991; BGH, Urteil vom 28.01.1992 - XI ZR 149/91 -, zitiert nach Juris). - BGH, 11.12.1996 - IV ZR 284/95
Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Brandentschädigung - Erfüllung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2018 - 9 U 117/16
Der Umstand, dass der Geldbetrag nach den übereinstimmenden Vorstellungen beider Parteien nicht für private Zwecke des Beklagten gedacht war, sondern allein dem Betrieb der S. GmbH dienen sollte, ist für die Bewertung des Handelns des Beklagten als Vertreter entscheidend (vgl. für entsprechende Fälle BGH, Beschluss vom 16.12.1992 - IV ZR 53/92 - zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 11.12.1996 - IV ZR 284/95, Rn. 18, zitiert nach Juris). - BGH, 06.04.1995 - III ZR 52/94
Kapitalbeteiligung an einem Immobilienprojekt - Rückzahlungsanspruch einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2018 - 9 U 117/16
Geht der Geschäftsführer einer GmbH eine dem Unternehmen dienende Verpflichtung ohne Vertretungszusatz ein, kommt ein Handeln im eigenen Namen vor allem dann in Betracht, wenn für den Vertragspartner Zweifel an der Bonität der GmbH bestehen, und er deswegen möglicherweise an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers interessiert ist (vgl. zu solchen Fällen BGH, NJW-RR 1995, 991; BGH, Urteil vom 28.01.1992 - XI ZR 149/91 -, zitiert nach Juris). - BGH, 16.12.1992 - IV ZR 53/92
Grundsätze zum "unternehmensbezogenen" Geschäft - Erkennbarkeit des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2018 - 9 U 117/16
Der Umstand, dass der Geldbetrag nach den übereinstimmenden Vorstellungen beider Parteien nicht für private Zwecke des Beklagten gedacht war, sondern allein dem Betrieb der S. GmbH dienen sollte, ist für die Bewertung des Handelns des Beklagten als Vertreter entscheidend (vgl. für entsprechende Fälle BGH, Beschluss vom 16.12.1992 - IV ZR 53/92 - zitiert nach Juris; BGH…, Urteil vom 11.12.1996 - IV ZR 284/95, Rn. 18, zitiert nach Juris).