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   OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02   

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https://dejure.org/2002,33485
OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02 (https://dejure.org/2002,33485)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.05.2002 - Not 1/02 (https://dejure.org/2002,33485)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Mai 2002 - Not 1/02 (https://dejure.org/2002,33485)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02
    Unter der Geltung des § 154 Abs. 2 KostO n. F. gelten diese Erfordernisse erst recht (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2000, 272, 273; OLG Hamm NJW-RR 2000, 366 ; Hartmann, KostG, 31. Aufl., § 154 KostO Rn. 6; Korintenberg/Bengel, § 154 KostO Rn. 8; einschränkend Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 738).

    Das Gericht macht sich bei allen diesbezüglichen Ausführungen eine Begründung zu Eigen, die in ähnlichem Wortlaut vom OLG Hamm, Beschl. v. 26.8.1999 - 15 W 111/99; NJW-RR 2000, S. 366 gebraucht wurde.

    Genau der Erst-Recht-Schluss, den das OLG Hamm in dem Beschluss NJW-RR 2000, 366 zieht und den sich das Oberlandesgericht Koblenz hier zu Eigen macht, erging dort berechtigt, denn der dort betroffene Notar hatte durch seine pauschale Bezeichnung auch gegen die Vorschriften des § 154 KostO a. F. verstoßen, da die durch den dort betroffenen Notar erstellte Kostenrechnung aufgrund der pauschalen Bezeichnung keine ausreichend individualisierbare Kennzeichnung beinhaltete, so dass die Rechnung unter der Geltung der neuen Vorschrift dann selbstverständlich aufzuheben war (OLG Hamm, a. a. O.).

  • OLG Oldenburg, 31.03.2000 - 1 W 106/99

    Umfang des Zitiergebots; Erläuterung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02
    Unter der Geltung des § 154 Abs. 2 KostO n. F. gelten diese Erfordernisse erst recht (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2000, 272, 273; OLG Hamm NJW-RR 2000, 366 ; Hartmann, KostG, 31. Aufl., § 154 KostO Rn. 6; Korintenberg/Bengel, § 154 KostO Rn. 8; einschränkend Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 738).

    So schreibt z. B. Hartmann, Kostengesetz, 31. Aufl., § 154 KostO , Rn. 6, ohne jede Begründung "es kann erforderlich sein, den Geschäftswert aufzuschlüsseln", auch das OLG Oldenburg, welches das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung zitiert (OLGR Oldenburg 2000, 272) führt ohne jede Begründung oder Zitat aus, die Kostenrechnung müsse aus sich heraus so geschaffen sein, dass sich der Kostenschuldner nur auf ihrer Grundlage entscheiden können müsse, ob er den Beschwerdeweg beschreiten solle.

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2000 - 10 W 54/00

    Anforderungen an die Berechnung der Notarkosten; Unterbrechung der Verjährung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02
    Denn eine Kostenrechnung, die tatsächlich einen Verstoß gegen § 154 Abs. 2 KostO enthält, ist insgesamt nichtig (so zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. vom 28.9. 2000 - 10 W 54/00 in KostRsp. KostO § 154 Nr. 58) und löst auch keine Unterbrechung der Verjährung aus.
  • OLG Hamm, 31.10.1991 - 15 W 187/91
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02
    Bereits zu § 154 Abs. 2 KostO a. F. vertrat die ganz h. M. die Rechtsansicht, dass die Kostenrechnung eines Notars aus sich heraus verständlich sein muss und die Auslegung nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigen darf (OLG Hamm MittRhNotK 1981, 16, 19; OLG Hamm JurBüro 1992, 343 m. zahlreichen w. N. auf S. 344 r. Sp.).
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