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   OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08   

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OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08 (https://dejure.org/2008,8897)
OLG München, Entscheidung vom 24.10.2008 - 34 Wx 67/08 (https://dejure.org/2008,8897)
OLG München, Entscheidung vom 24. Oktober 2008 - 34 Wx 67/08 (https://dejure.org/2008,8897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 83

    KostO §§ 24 Abs. 3, 60 Abs. 2
    Keine Gebührenermäßigung bei Eigentumsumschreibung auf Ehegatten und Abkömmlinge in GbR

  • openjur.de

    Kostenentscheidung bei Grundbucheintragungen: Kostenprivilegierung bei Übertragung von Grundstücksteileigentum auf eine aus Familienmitgliedern bestehende GbR

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 24 Abs. 3, 60 Abs. 2
    Keine Gebührenermäßigung bei Eigentumsumschreibung auf Ehegatten und Abkömmlinge in GbR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Gebührenermäßigung im Falle einer Umschreibung von Grundstückseigentum einer natürlichen Person auf deren Ehegatten und auf Abkömmlinge als Gesellschafter nach bürgerlichen Recht; Bedeutung der Übertragung auf eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 24 Abs. 3 § 60 Abs. 2
    Keine Gebührenermäßigung bei Grundstücksübertragung auf Ehegatten und Ankömmlinge als BGB -Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 603
  • MDR 2009, 173
  • NZM 2009, 292
  • FGPrax 2009, 33
  • Rpfleger 2009, 177
  • NZG 2009, 302
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    (2) Hingegen besitzt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341).

    Sie ist zwar Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter und keine juristische Person, kann aber im Rechtsverkehr, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 146, 341/343 m.w.N.); in diesem Rahmen ist sie rechtsfähig.

    (5) Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zwar nicht umfassend, sondern auf die Bereiche beschränkt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341; BGH NJW 2008, 1378).

    Die "Nähe" der GbR zur OHG (vgl. BGHZ 146, 341/346) verlangt hingegen eine kostenrechtliche Gleichbehandlung mit den personenrechtlichen Handelsgesellschaften.

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    14(3) Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit diese Rechtsprechung konsequent weiterentwickelt und insbesondere für den Grundstücksverkehr ausgesprochen, dass eine GbR, ungeachtet der technischen Art ihrer Verlautbarung im Grundbuch, Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH WM 2006, 1221; WM 2006, 2135; BGH NZI 2008, 121; zuletzt NJW 2008, 1378), was nach § 873 Abs. 1 BGB zwingend die Eintragung des Berechtigten im Grundbuch voraussetzt.

    (4) In welcher Form die Eigentümerstellung der GbR im Grundbuch verlautbart wird, so z.B. durch die namentliche Aufführung der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (OLG Schleswig a.a.O) oder "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" (BGH NZI 2008, 121; Demharter GBO 26. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; weitere Beispiele bei Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 240c), spielt keine Rolle.

    Denn im gegebenen Fall bringt die Eintragung zum Ausdruck, dass das jeweilige Grundstück einer GbR gehört, nicht etwa, dass dies gerade nicht der Fall ist (BGH NZI 2008, 121/122).

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 63/07

    Keine Haftung der GbR-Gesellschafter auf Abgabe einer von der Gesellschaft

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    14(3) Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit diese Rechtsprechung konsequent weiterentwickelt und insbesondere für den Grundstücksverkehr ausgesprochen, dass eine GbR, ungeachtet der technischen Art ihrer Verlautbarung im Grundbuch, Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH WM 2006, 1221; WM 2006, 2135; BGH NZI 2008, 121; zuletzt NJW 2008, 1378), was nach § 873 Abs. 1 BGB zwingend die Eintragung des Berechtigten im Grundbuch voraussetzt.

    (5) Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zwar nicht umfassend, sondern auf die Bereiche beschränkt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341; BGH NJW 2008, 1378).

    Die grundbuchrechtlichen Komplikationen sind verfahrensrechtlicher Natur und erschweren nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (BGH NJW 2008, 1378/1379 m.w.N.).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    14(3) Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit diese Rechtsprechung konsequent weiterentwickelt und insbesondere für den Grundstücksverkehr ausgesprochen, dass eine GbR, ungeachtet der technischen Art ihrer Verlautbarung im Grundbuch, Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH WM 2006, 1221; WM 2006, 2135; BGH NZI 2008, 121; zuletzt NJW 2008, 1378), was nach § 873 Abs. 1 BGB zwingend die Eintragung des Berechtigten im Grundbuch voraussetzt.

    Gehört die Immobilie zum Gesamthandsvermögen, steht es folgerichtig nicht den Gesellschaftern, sondern (nur) der Gesellschaft selbst zu (BGH WM 2007, 2135/2136; siehe auch Demharter FGPrax 2007, 7).

  • BGH, 26.03.1981 - VII ZR 160/80

    Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Prozeßaufrechnung

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    Dies war folgerichtig, weil nach der früher herrschenden individualistischen Betrachtungsweise der Gesamthand die Gesellschafter selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit die Rechtsträger waren und die GbR selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß (z.B. BGHZ 80, 222; BGH NJW 1990, 1181).
  • BGH, 26.01.2006 - V ZB 132/05

    Verwaltertätigkeit einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    Denn die bereichsspezifischen Besonderheiten (siehe etwa BGH NJW 2006, 2189: GbR kein Wohnungseigentumsverwalter; BGH NJW 2007, 2845: Eigenbedarf der Gesellschafter einer GbR als Vermieterin) spielen hier keine Rolle.
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    14(3) Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit diese Rechtsprechung konsequent weiterentwickelt und insbesondere für den Grundstücksverkehr ausgesprochen, dass eine GbR, ungeachtet der technischen Art ihrer Verlautbarung im Grundbuch, Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH WM 2006, 1221; WM 2006, 2135; BGH NZI 2008, 121; zuletzt NJW 2008, 1378), was nach § 873 Abs. 1 BGB zwingend die Eintragung des Berechtigten im Grundbuch voraussetzt.
  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 166/05

    Zustellung des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses an den

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    Ob mit Rücksicht auf die fehlende Registerpublizität der GbR die Verlautbarung im Grundbuch auch als Eintragung der Gesellschafter selbst verstanden werden kann, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf § 17 Abs. 1, § 146 ZVG, § 736 ZPO so gesehen hat (BGH NJW 2007, 995), kann auf sich beruhen.
  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 271/06

    Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    Denn die bereichsspezifischen Besonderheiten (siehe etwa BGH NJW 2006, 2189: GbR kein Wohnungseigentumsverwalter; BGH NJW 2007, 2845: Eigenbedarf der Gesellschafter einer GbR als Vermieterin) spielen hier keine Rolle.
  • OLG München, 03.07.2008 - 34 Wx 36/08

    Kosten einer Grundbucheintragung: Eintragung des Gesellschafterwechsels einer

    Auszug aus OLG München, 24.10.2008 - 34 Wx 67/08
    c) Im Übrigen verweist der Senat auf seine den Beteiligten bekannte Rechtsprechung zu § 67 Abs. 1 KostO (Beschluss vom 3.7.2008 - 34 Wx 036/08), die mit der hier gefundenen Lösung in Einklang steht.
  • OLG Zweibrücken, 05.05.2004 - 3 W 80/04

    Eintragung einer Grunddienstbarkeit: Kostenprivilegierung bei Verwandtschaft

  • OLG Köln, 08.08.1988 - 2 Wx 31/88

    Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO bei Erbauseinandersetzung

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