Rechtsprechung
OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht des Tatrichters zur Mitteilung der Beitragssätze zu der jeweiligen sozialen Versicherung und der Höhe des in den einzelnen Monaten zu zahlenden Arbeitsentgeltes beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
- hensche.de
Mindestlohn
Kurzfassungen/Presse
- haufe.de (Kurzinformation)
Mindestlohn: Gericht wertet niedrigen Stundenlohn (1 EUR) erstmals als Straftat
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Strafwürdiges Arbeitsentgelt - Der Staatsanwalt und der Mindestlohn (Prof. Dr. Christian Schröder)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96
Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten - …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Soweit es um den Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) geht, muß der Tatrichter neben den Beitragssätzen auch die Höhe des in den einzelnen Monaten zu zahlenden Arbeitsentgeltes mitteilen (BGH NStZ 1996, 543 m. w. Nachw.) Daran fehlt es hier. - BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, daß der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war (BGHZ 134, 304; 144, 311; BGHSt 47, 318 jew. m. w. Nachw.). - BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R
Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Bei Tariflohnunterschreitungen ist die Höhe der Beitragsschuld gemäß §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB IV nicht auf Grund des gezahlten oder des unwirksam vereinbarten untertariflichen Lohnes, sondern nach dem geschuldeten Tariflohn zu berechnen (BSGE 93, 119; LSG Saarland, Urteil vom 22. April 2005 - L 7 RJ 229/03 -).
- BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, daß der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war (BGHZ 134, 304; 144, 311; BGHSt 47, 318 jew. m. w. Nachw.). - BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92
Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Ob der Arbeitgeber ihm den vollen Lohn auszahlte oder aus welchen Gründen dies ganz oder teilweise unterblieben ist, spielt hingegen keine Rolle (BSGE 75, 61). - BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02
Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Sollte der Angeklagte im Rahmen seiner Meldepflicht (§ 28 a SGB IV) vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, die zu einem geringeren Sozialversicherungsbeitrag führen, so liegt darin eine Tathandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (BGH NStZ 2003, 552; BGH wistra 2006, 425). - BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, daß der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war (BGHZ 134, 304; 144, 311; BGHSt 47, 318 jew. m. w. Nachw.). - BGH, 13.11.2008 - 5 StR 384/08
Rechtfertigung durch Notwehr (Erforderlichkeit; gebotene Darlegung bei einem …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Schon gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, aber auch aus sachlich-rechtlichen Erwägungen, müssen die Gründe eines aus Rechtsgründen freisprechenden Urteils die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen (BGH NStZ-RR 2009, 70; BGHSt 52, 314 jew. m. w. Nachw.). - BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08
Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Schon gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, aber auch aus sachlich-rechtlichen Erwägungen, müssen die Gründe eines aus Rechtsgründen freisprechenden Urteils die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen (BGH NStZ-RR 2009, 70; BGHSt 52, 314 jew. m. w. Nachw.). - BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06
Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Seit der am 1. August 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 266 a StGB umfaßt die Vorschrift jedoch auch betrugsähnliche Begehungsweisen und geht deshalb im Rahmen seines Anwendungsbereiches dem Betrugstatbestand als Spezialgesetz vor (BGH NStZ 2007, 527). - BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06
Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen …
- BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07
Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders …
- BGH, 06.04.2005 - 5 StR 441/04
Nicht schematische Anwendung der Darstellungspflichten und Beweiswürdigung beim …
- LSG Saarland, 22.04.2005 - L 7 RJ 229/03
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - maßgebendes Arbeitsentgelt für …
- LG Magdeburg, 29.06.2010 - 21 Ns 17/09
Ist die Nichtzahlung von Mindestlohn eine Straftat?
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft M hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 8. Juli 2009, Aktenzeichen: 2 Ss 90/09, das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts M vom 26. März 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts M zurückverwiesen.