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   OLG Naumburg, 11.04.2006 - 1 U 30/06 (Hs)   

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https://dejure.org/2006,9069
OLG Naumburg, 11.04.2006 - 1 U 30/06 (Hs) (https://dejure.org/2006,9069)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 1 U 30/06 (Hs) (https://dejure.org/2006,9069)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11. April 2006 - 1 U 30/06 (Hs) (https://dejure.org/2006,9069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Steuerberater; Einziehung überzahlter Honorarvorschüsse neuer eigener Mandanten beim vormaligen Steuerberater; Begriff der Geschäftsmäßigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1; ; RBerG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; RBerG § 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Geschäftsmäßigkeit einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.2004 - BLw 11/04

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen gegen eine LPG zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2006 - 1 U 30/06
    Geschäftsmäßig handelt nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 286 m.w.N., u.a. auch BGH WM 2002, 2104 - von den Parteien selbst zitiert -).

    An der Wiederholungsabsicht fehlt es hier gleichwohl, denn die Aufforderung zur Zahlung erfolgte in einem Schreiben, richtete sich an eine identische Schuldnerin und erfolgte aus jeweils demselben Rechtsgrund (vgl. zu gleichartigen Konstellationen auch BGH NJW 2001, 756; BGH NJW-RR 2005, 286 m.w.N.).

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 190/99

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2006 - 1 U 30/06
    An der Wiederholungsabsicht fehlt es hier gleichwohl, denn die Aufforderung zur Zahlung erfolgte in einem Schreiben, richtete sich an eine identische Schuldnerin und erfolgte aus jeweils demselben Rechtsgrund (vgl. zu gleichartigen Konstellationen auch BGH NJW 2001, 756; BGH NJW-RR 2005, 286 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2006 - 1 U 30/06
    Soweit man das Schreiben vom 5. Januar 2006 bereits dahin versteht, dass klargestellt ist, dass die Mandanten für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer jeweiligen Rückzahlungsansprüche selbst tätig werden müssen - wofür hier vieles spricht -, läge in der bloßen "gebündelten" Weiterleitung dieser Aufforderungen keine Rechtsbesorgung, sondern eine Hilfestellung, die keinerlei juristischer Fachkenntnisse bedarf, nur der Vereinfachung der Zahlungsabwicklung dient und deshalb nicht dem Erlaubnisvorbehalt für Rechtsberatung unterliegt (vgl. zum Einfordern von Mietwagenkosten durch Mietwagenunternehmen im Namen des Kunden BGH, Urteil v. 5. Juli 2005, VI ZR 173/04 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.04.2006 - 1 U 30/06
    Anders als in dem von ihr zitierten Fall (BGH NJW 2000, 1560) beharrt die Verfügungsbeklagte hier jedoch nicht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum.
  • LG Düsseldorf, 21.05.2010 - 14e O 2/07

    Zahlungen wegen Unwirksamkeit von gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden

    Indizien für eine Geschäftsmäßigkeit können unter anderem die Entgeltlichkeit der Hilfeleistung oder konkrete äußere Anzeichen dafür sein, dass der Handelnde beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit regelmäßig auf solche Rechtsbesorgungen zu erstrecken (OLG Naumburg, DStRE 2006, 830).
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