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   OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14   

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OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2015,12761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.02.2015 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2015,12761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Februar 2015 - 2 W 25/14 (https://dejure.org/2015,12761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 122 Abs 1 Nr 1 Buchst a ZPO, § 123 ZPO, § 22 Abs 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 29 Nr 2 GKG
    Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme der armen Partei auf Gerichtskosten durch die Staatskasse nach Kostenübernahme in einem Vergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung und Festsetzung von Gerichtskosten gegen eine Partei bzgl. Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung und Festsetzung von Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1210
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Auch die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG spricht gegen eine erweiternde Auslegung: Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm auf eine (im Übrigen umstrittene) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089; krit. u.a.: Schneider MDR 1999, 1405; Wedel JurBüro 2000, 124; Landmann RPfl 2002, 62) zu der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG reagiert und wollte ausdrücklich nur die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung beseitigen (vgl. dazu Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 123 Rn. 2 m.w.N.; BT-Drs. 15/1971, S. 153), und zwar die sachlich nicht gerechtfertigte kostenrechtliche Ungleichbehandlung des im Rechtsstreit durch Urteil unterliegenden Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegenüber dem Kläger in vergleichbarer prozessualer Lage, weil der Kläger nach § 122 ZPO von der Vorschusspflicht und danach von der Zahlungspflicht befreit war, während der Beklagte die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten nach § 123 ZPO zu erstatten hatte.
  • BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Einer entsprechenden Anwendung auf den in der Vorschrift nicht erwähnten Fall des Übernahmeschuldners steht rechtssystematisch entgegen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, in der - sozusagen enumerativ - nur eine Art von Kostenschuldnern genannt ist (vgl. auch BGH, Beschluss v. 23.10.2003, III ZB 11/03, MDR 2004, 295).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 18 W 181/14

    Prozesskostenhilfebewilligung: Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Dies schließt nach inzwischen wohl herrschender Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (so u.a. die vom Beklagten zitierte Entscheidung, OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.07.2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, 18 W 181/14 unter Aufgabe der bisherigen entgegen stehenden Senatsrechtsprechung m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

    Tragung der in einem Prozessvergleich übernommenen Gerichtskosten durch Partei,

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Für die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des Beklagten als Entscheidungs- und als Übernahmeschuldner gibt es eine sachliche Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28.06.2000, 1 BvR 741/00, MDR 2000, 1157 zu § 58 Abs. 2 S. 2 GKG a.F. ).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2011 - 11 UF 127/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Festsetzung von Gerichtskosten gegen die arme

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Dies schließt nach inzwischen wohl herrschender Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (so u.a. die vom Beklagten zitierte Entscheidung, OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.07.2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, 18 W 181/14 unter Aufgabe der bisherigen entgegen stehenden Senatsrechtsprechung m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 27.06.2013 - 10 W 25/13

    Kostenausgleichung: Kostenregress nach Vergleich mit vereinbarter Kostenaufhebung

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 10.01.2014 - 13 WF 13/14

    Kostenfestsetzung in Unterhaltsverfahren: Zweitschuldnerhaftung für

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 06.12.1996 - 11 W 3197/95
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die überschießenden tatsächlichen Gerichtsgebühren fielen dem Beklagten ohnehin zur Last, weil es insoweit an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gefehlt und der Beklagte den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko geführt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 02.06.1954, V ZR 99/53, BGHZ 13, 373; OLG München, Beschluss v. 06.12.1996, 11 W 3197/95, MDR 1997, 298 m.w.N.; Geimer a.a.O., § 121 Rn. 45 f. m.w.N.).
  • KG, 09.12.2010 - 12 W 40/10
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14
    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 02.12.2020 - 9 W 18/20

    Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen

    Zwar wird vertreten, dass es für die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG ausreichend sei, wenn das Gericht einen von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag einschließlich der Kostenregelung billige und ausdrücklich als eigenen übernehme (OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 1210, 1212; Dölling, MDR 2013, 1009, 1010).
  • VGH Hessen, 27.07.2015 - 6 E 251/15

    Haftung trotz PKH bei Kostenübernahme?

    Der Senat geht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der Staatskasse auch dann nicht auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (so auch: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 W 25/14 -, [...]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 11 UF 127/10 -, NJW-RR 2011, 1437; OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 5 W 55/09 -, JurBüro 2010, 147; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 35. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 30. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rdnr. 638a).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2018 - 6 W 66/17

    Festsetzung des Gerichtskostenanteils gegenüber Entscheidungsschuldner

    Zwar wäre die Staatskasse nach § 122 ZPO gehindert, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf den durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigten Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diesen beizutreiben (OLG Stuttgart, B. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076, Rn 6; OLG Naumburg, B. v. 16.02.2015 - 2 W 245/14, NJW-RR 2015, 1210 Rn 13; jew. zit. nach juris).
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