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   OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 WF 248/12 (PKH), 8 WF 248/12   

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https://dejure.org/2012,41521
OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 WF 248/12 (PKH), 8 WF 248/12 (https://dejure.org/2012,41521)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.08.2012 - 8 WF 248/12 (PKH), 8 WF 248/12 (https://dejure.org/2012,41521)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. August 2012 - 8 WF 248/12 (PKH), 8 WF 248/12 (https://dejure.org/2012,41521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 76 Abs 1 FamFG, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 329 Abs 2 S 2 ZPO
    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren in Familiensachen: Anzuwendendes Recht in Übergangsfällen; Wirksamkeit der der Partei gesetzten Erklärungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bekanntmachung der Setzung einer Frist zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 329 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Bekanntmachung der Setzung einer Frist zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 WF 248/12
    Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hätte diese Zustellung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4, 124 ZPO) nämlich gemäß §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, von der sie bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten worden war, erfolgen müssen (vgl. BGH FamRZ 2011, 463).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2007 - 10 WF 187/07

    Prozeßkostenhilfe: Anforderungen an die Zustellung von Aufforderungen zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 WF 248/12
    Bei dieser Frist handelt es sich um eine solche nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO), sodass sie nur dann wirksam gesetzt wurde, wenn die entsprechende Verfügung förmlich zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg FamRZ 2008, 72).
  • OLG Dresden, 06.04.2010 - 21 WF 160/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 WF 248/12
    Weil das (selbständige) Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, finden die Vorschriften des FamFG Anwendung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2010, 1754).
  • OLG Naumburg, 06.08.1999 - 3 WF 90/99

    Pflicht zur Mitteilung über eine eingetretene Änderungen der persönlichen und

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 WF 248/12
    Dabei ist von ihr entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht die Abgabe eines Vordrucks über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzuverlangen, denn abweichend von der erstmaligen Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht für die nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugebende Erklärung kein Vordruckzwang (OLG Naumburg FamRZ 2000, 1224; OLG Brandenburg aaO).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 975/15

    PKH-Aufhebung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift

    Ferner wird das Arbeitsgericht zu beachten haben, dass Zustellungen und formlose Mitteilungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu richten sind und Mitteilungen, durch die eine Handlungsfrist der Klägerin in Lauf gesetzt werden soll, analog § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zuzustellen sind (zum Erfordernis der Zustellung vgl. LAG Hamm vom 02.12.2014 - 14 Ta 546/14 - Rn. 6 ff. zitiert nach juris; OLG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2012 - 8 WF 248/12 (PKH) -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2018 - 16 WF 68/18

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen

    Nach einheitlicher Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist hierfür Voraussetzung, dass vor dem Aufhebungsbeschluss - zumindest - die letzte, fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern zugestellt wird ( vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Februar 2018 - 8 WF 92/17 -, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 3 Ta 398/16 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 14 Ta 646/15 -, juris; LAG Köln, Beschluss vom 23. September 2015 - 12 Ta 220/15 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 14 Ta 64/14 -, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2012 - 8 WF 248/12 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 10 WF 187/07 -, juris; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 120a Änderung der Bewilligung, Rn. 25; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 120a Rn. 26f, beck-online; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO , 9. Auflage, § 120a , Rn. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO , 76. Auflage, § 120a , Rn. 13 "Frist").
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