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   OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16, 1 Ws 334/16, 1 Ws 335/16, 1 Ws 336/16   

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https://dejure.org/2016,58789
OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16, 1 Ws 334/16, 1 Ws 335/16, 1 Ws 336/16 (https://dejure.org/2016,58789)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.07.2016 - 1 Ws 333/16, 1 Ws 334/16, 1 Ws 335/16, 1 Ws 336/16 (https://dejure.org/2016,58789)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 1 Ws 333/16, 1 Ws 334/16, 1 Ws 335/16, 1 Ws 336/16 (https://dejure.org/2016,58789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 RVG; Nr. 4143 VV RVG; Nr. 7002 VV RVG; § 22 RVG; § 49 RVG
    Beantragung der Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung für Adhäsionsklagen; Anwaltliche Gebührenforderung in der selben Sache; Einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung der Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung für Adhäsionsklagen; Anwaltliche Gebührenforderung in der selben Sache; Einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Strafverfahren: Vertretung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Denn trotz der aus Gründen der Prozessökonomie und zur Durchsetzung der berechtigten Interessen des Opfers der Straftat erfolgten Anbindung an das Strafverfahren handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, für die es deshalb auch insoweit auf die hierfür geltenden Maßstäbe ankommen muss (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14 , StraFo 2015, 86).

    Bei dieser Sachlage spricht für die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne schließlich auch, dass bei einer Geltendmachung der mit den Adhäsionsklagen verfolgten Ansprüche vor einem Zivilgericht eine Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu bejahen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rz. 7; BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13 , NJW 2014, 2126; der Beschluss des BGH v. 19.11.1991, X ARZ 10/91 , NJW 1992, 981, steht nicht entgegen, weil dort auch unterschiedliche Beteiligte auf der Beklagtenseite) und in einem solchen Fall gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14 , StraFo 2015, 86).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

    Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung im Straf-

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, es handele sich bei der Abwehr von Adhäsionsansprüchen im Rahmen ein und desselben Strafverfahrens stets um dieselbe Angelegenheit, wobei es regelmäßig nicht darauf ankomme, wie viele Adhäsionskläger aufträten und wie viele Ansprüche erhoben würden (so OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.02.2009, 2 Ws 8/09 ; in diese Richtung auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2013, 1 Ws 416/13, beide bei ), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Auch ein Anspruch auf die bislang nicht festgesetzte Auslagenpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 besteht nicht, da Straf- und Adhäsionsverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen und eine Auslagenpauschale bereits im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung zu berücksichtigen war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2013, 1 Ws 416/13, bei ).

  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 219/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung mehrerer geschädigter Kapitalanleger

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zu alledem BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13 , NJW 2014, 2126).

    Bei dieser Sachlage spricht für die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne schließlich auch, dass bei einer Geltendmachung der mit den Adhäsionsklagen verfolgten Ansprüche vor einem Zivilgericht eine Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu bejahen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rz. 7; BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13 , NJW 2014, 2126; der Beschluss des BGH v. 19.11.1991, X ARZ 10/91 , NJW 1992, 981, steht nicht entgegen, weil dort auch unterschiedliche Beteiligte auf der Beklagtenseite) und in einem solchen Fall gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14 , StraFo 2015, 86).

  • KG, 16.03.2009 - 1 Ws 11/09

    Rechtsanwaltsgebühr im Adhäsionsverfahren: Vertretung mehrerer Adhäsionskläger in

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Dieses ist, bezogen auf das Adhäsionsverfahren, regelmäßig zu bejahen, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 22.09.1983, 1 Ws 173/83 , MDR 1984, 166), hingegen zu verneinen, wenn den Ansprüchen materiell-rechtlich verschiedene, auf einem neuen Tatentschluss beruhende Taten zu Grunde liegen (vgl. KG, Beschluss v. 16.03.2009, 1 Ws 11/09 , bei ).
  • OLG Hamburg, 22.09.1983 - 1 Ws 173/83
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Dieses ist, bezogen auf das Adhäsionsverfahren, regelmäßig zu bejahen, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 22.09.1983, 1 Ws 173/83 , MDR 1984, 166), hingegen zu verneinen, wenn den Ansprüchen materiell-rechtlich verschiedene, auf einem neuen Tatentschluss beruhende Taten zu Grunde liegen (vgl. KG, Beschluss v. 16.03.2009, 1 Ws 11/09 , bei ).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 2 Ws 8/09

    Vertretung mehrerer Nebenkläger im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, es handele sich bei der Abwehr von Adhäsionsansprüchen im Rahmen ein und desselben Strafverfahrens stets um dieselbe Angelegenheit, wobei es regelmäßig nicht darauf ankomme, wie viele Adhäsionskläger aufträten und wie viele Ansprüche erhoben würden (so OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.02.2009, 2 Ws 8/09 ; in diese Richtung auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2013, 1 Ws 416/13, beide bei ), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 10/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16
    Bei dieser Sachlage spricht für die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne schließlich auch, dass bei einer Geltendmachung der mit den Adhäsionsklagen verfolgten Ansprüche vor einem Zivilgericht eine Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu bejahen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rz. 7; BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13 , NJW 2014, 2126; der Beschluss des BGH v. 19.11.1991, X ARZ 10/91 , NJW 1992, 981, steht nicht entgegen, weil dort auch unterschiedliche Beteiligte auf der Beklagtenseite) und in einem solchen Fall gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14 , StraFo 2015, 86).
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