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   OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08   

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OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08 (https://dejure.org/2009,77808)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.03.2009 - 5 U 90/08 (https://dejure.org/2009,77808)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. März 2009 - 5 U 90/08 (https://dejure.org/2009,77808)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Fortsetzungstermin vor Rechtskraft der Entscheidung über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs; Zuständigkeit der Hauptversammlung oder der Geschäftsführung für die Zustimmung zu einem ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Hat nämlich der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung von Genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär das pflichtwidrige Organhandeln zum Gegenstand nicht nur einer allgemeinen Feststellungsklage erheben, sondern auch durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Unterlassungsklage zu unterbinden suchen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; BGHZ 83, 122, 125, 133 - Holzmüller; BGHZ 164, 249 - Mangusta/Commerzbank II, [...] Tz. 16).

    Schließlich verfangen auch nicht die Angriffe der Berufung, der Erwerb der d. - Gruppe habe gem. § 119 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122 - Holzmüller; BGHZ 159, 30 - Gelatine I) eines bestätigenden Beschlusses der Hauptversammlung bedurft.

    Hatte der Bundesgerichtshof noch in der Holzmüller - Entscheidung ausgeführt, dass zu den dem Vorstand obliegenden Geschäftsführungsmaßnahmen "gemeinhin auch ( ...) der Erwerb einer Tochtergesellschaft und deren Ausstattung mit dem notwendigen Kapital gerechnet werden" (BGHZ 83, 122, 130 - Holzmüller), so ist in der Gelatine - Entscheidung (BGHZ 159, 30, 40) zur Beurteilung der "Ausnahmezuständigkeit, der Hauptversammlung zur Mitwirkung" maßgeblich auf den sog. Mediatisierungseffekt abgestellt worden.

    Bei der Mediatisierung ist abzustellen auf das Vermögen der Aktiengesellschaft insgesamt als "die Grundlage jeder satzungsmäßigen Unternehmenstätigkeit" (BGHZ 83, 122, [...] Tz. 22 - Holzmüller) und zwar gleichgültig, in welcher Form das Vermögen betroffen ist, ob es in der Aktiengesellschaft selbst oder in einer Tochtergesellschaft gebunden ist.

    Zu Recht weist die Berufungserwiderung im Übrigen darauf hin, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung Voraussetzung für eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung ist, dass eine Maßnahme vorliegt, welche die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert, den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit antastet oder aber jedenfalls eine Nähe zu einer Satzungsänderung aufweist (BGHZ 83, 122, 131 f. - Holzmüller; BGHZ 159, 30, 40 - Gelatine 1; BGH NZG 2004, 575, 580 [BGH 26.04.2004 - II ZR 154/02] - Gelatine 2).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Hat nämlich der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung von Genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär das pflichtwidrige Organhandeln zum Gegenstand nicht nur einer allgemeinen Feststellungsklage erheben, sondern auch durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Unterlassungsklage zu unterbinden suchen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; BGHZ 83, 122, 125, 133 - Holzmüller; BGHZ 164, 249 - Mangusta/Commerzbank II, [...] Tz. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat grundlegend in seiner Siemens/Nold - Entscheidung vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133) die Voraussetzungen, unter denen von dem Genehmigten Kapital mit Bezugsrechtausschluss und der der Ermächtigung des Vorstandes dazu Gebrauch gemacht werden darf, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaften und ihrer Aktionäre neu bestimmt und nachfolgend in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2005 (BGHZ 164, 249 ff. - Mangusta/Commerzbank II) näher wie folgt konkretisiert:.

    In seiner Entscheidung vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, [...] Tz. 15 - Siemens/Nold) hat der Bundesgerichtshof diesen Gesichtspunkt bestätigt und darauf hingewiesen, dass gerade im heutigen Wirtschaftsleben die Notwendigkeit, schnell und flexibel zu handeln in erhöhtem Maße bestehe.

    So darf auch der Vorstand von der Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn die Durchführung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt (BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold).

    Dass der Vorstand bei seinem Handeln ein freies Ermessen ausüben kann, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, entspricht ganz herrschender Auffassung (BGHZ 136, 133, 139 f. - Siemens/Nold; K. Schmidt/Lutter/Veil, § 203 Rn. 29; Krieger Münchener Handbuch AG, § 58 Rn. 28, 44; Busch in Handbuch börsennotierte AG, § 40 Rn. 30; Bürgers/Holzborn BKR 2006, 202, 204; Bungert BB 2005, 2757, 2759).

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Schließlich verfangen auch nicht die Angriffe der Berufung, der Erwerb der d. - Gruppe habe gem. § 119 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122 - Holzmüller; BGHZ 159, 30 - Gelatine I) eines bestätigenden Beschlusses der Hauptversammlung bedurft.

    Hatte der Bundesgerichtshof noch in der Holzmüller - Entscheidung ausgeführt, dass zu den dem Vorstand obliegenden Geschäftsführungsmaßnahmen "gemeinhin auch ( ...) der Erwerb einer Tochtergesellschaft und deren Ausstattung mit dem notwendigen Kapital gerechnet werden" (BGHZ 83, 122, 130 - Holzmüller), so ist in der Gelatine - Entscheidung (BGHZ 159, 30, 40) zur Beurteilung der "Ausnahmezuständigkeit, der Hauptversammlung zur Mitwirkung" maßgeblich auf den sog. Mediatisierungseffekt abgestellt worden.

    Zu Recht weist die Berufungserwiderung im Übrigen darauf hin, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung Voraussetzung für eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung ist, dass eine Maßnahme vorliegt, welche die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert, den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit antastet oder aber jedenfalls eine Nähe zu einer Satzungsänderung aufweist (BGHZ 83, 122, 131 f. - Holzmüller; BGHZ 159, 30, 40 - Gelatine 1; BGH NZG 2004, 575, 580 [BGH 26.04.2004 - II ZR 154/02] - Gelatine 2).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 226/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    So ging es in der Holzmüller-Entscheidung um eine Ausgliederungsmaßnahme, in den Gelatine-Entscheidungen I und II um die Mitwirkung an der Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft und auch in der Entscheidung vom 20. November 2006 (BGH NZG 2007, 234 [BGH 20.11.2006 - II ZR 226/05] ) um eine Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung bei einer Beteiligungsveräußerung .

    Dabei ist schon zweifelhaft, ob dieses Kriterium überhaupt noch relevant ist, weil die neueste Rechtsprechung darauf hindeutet, dass maßgeblich auf die Mediatisierung abzustellen ist (BGH NZG 2007, 234 [BGH 20.11.2006 - II ZR 226/05] ).

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03

    Mangusta/Commerzbank I

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 164, 241 - Mangusta/Commerzbank I), die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird ( Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 264/06 , WM 2006, 1724), der Vorstand nicht verpflichtet ist, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen.

    Die Klägerin lässt darüber hinaus völlig unberücksichtigt, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Mangusta/Commerzbank I (BGHZ 164, 241) der Vorstand im Rahmen des genehmigten Kapitals nicht verpflichtet ist, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist der Vorstand lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (BGHZ a.a.O., [...] Tz. 8).

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Hat nämlich der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung von Genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär das pflichtwidrige Organhandeln zum Gegenstand nicht nur einer allgemeinen Feststellungsklage erheben, sondern auch durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Unterlassungsklage zu unterbinden suchen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; BGHZ 83, 122, 125, 133 - Holzmüller; BGHZ 164, 249 - Mangusta/Commerzbank II, [...] Tz. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat grundlegend in seiner Siemens/Nold - Entscheidung vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133) die Voraussetzungen, unter denen von dem Genehmigten Kapital mit Bezugsrechtausschluss und der der Ermächtigung des Vorstandes dazu Gebrauch gemacht werden darf, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaften und ihrer Aktionäre neu bestimmt und nachfolgend in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2005 (BGHZ 164, 249 ff. - Mangusta/Commerzbank II) näher wie folgt konkretisiert:.

  • BGH, 16.10.2006 - II ZR 101/05

    Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung eines Protokollurteils durch die

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Die fehlenden Unterschriften können jedoch rechtswirksam bis zum Ablauf der 5-Monats-Frist ( § 517, 548 ZPO ) nachgeholt werden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 141, [BGH 16.10.2006 - II ZR 101/05] Tz. 9).
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Zu Recht weist die Berufungserwiderung im Übrigen darauf hin, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung Voraussetzung für eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung ist, dass eine Maßnahme vorliegt, welche die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert, den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit antastet oder aber jedenfalls eine Nähe zu einer Satzungsänderung aufweist (BGHZ 83, 122, 131 f. - Holzmüller; BGHZ 159, 30, 40 - Gelatine 1; BGH NZG 2004, 575, 580 [BGH 26.04.2004 - II ZR 154/02] - Gelatine 2).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Das ergebe sich nicht zuletzt aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in der Adidas/Salomon - Entscheidung (BGH NJW 2000, 2356).
  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung im Urteil vom 19. April 1982 (BGHZ 83, 319, 322) ausgeführt, das Institut des Genehmigten Kapitals solle der Aktiengesellschaft die erforderliche Bewegungsfreiheit u.a. bei der Verbindung mit anderen Unternehmen geben, um die sich auf dem Kapitalmarkt bietenden Gelegenheiten rasch und flexibel ausnutzen zu können.
  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

  • KG, 11.06.1986 - 18 Abl 2638/86
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 7/05

    Entscheidung des Rechtspflegers über ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch

  • BGH, 21.06.2007 - V ZB 3/07

    Versagung des Zuschlags wegen Ablehnung des Rechtspflegers

  • RG, 23.04.1907 - VII 49/07

    Ablehnung von Richtern; Beschwerde.

  • KG, 28.01.1992 - 1 W 5827/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückgabe einer Sache an das

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • OLG Frankfurt, 04.06.1991 - 5 U 224/89

    Besorgnis der Befangenheit; Entscheidung des abgelehnten Richters; Ablauf der

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04

    Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines

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