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   OLG Schleswig, 25.11.2009 - 10 UF 37/09   

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https://dejure.org/2009,26998
OLG Schleswig, 25.11.2009 - 10 UF 37/09 (https://dejure.org/2009,26998)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.11.2009 - 10 UF 37/09 (https://dejure.org/2009,26998)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. November 2009 - 10 UF 37/09 (https://dejure.org/2009,26998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2
    Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 651
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.11.2009 - 10 UF 37/09
    Lassen sich ehebedingte Nachteile feststellen, so schränkt dies die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des Unterhalts regelmäßig ein (BGH NJW 2009, 2450 ), ohne sie aber generell auszuschließen.

    Bei der Billigkeitsabwägung kommt auch dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität eine nicht unerhebliche Bedeutung zu (BGH NJW 2009, 2450 ).

  • BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08

    Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.11.2009 - 10 UF 37/09
    Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters (BGH Urteil vom 14.10.2009, XII ZR 146/08, noch nicht veröffentlicht).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03

    Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.11.2009 - 10 UF 37/09
    Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommens zu beurteilen (Schürmann in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kap. 1 Rn. 1028; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 200 ).
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