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   OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16   

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OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16 (https://dejure.org/2017,67915)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.07.2017 - 5 U 207/16 (https://dejure.org/2017,67915)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 5 U 207/16 (https://dejure.org/2017,67915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch unvollständige Angaben über Vorerkrankungen

  • rechtsportal.de

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an den Treugeber einer Publikums-KG wegen der Inanspruchnahme durch eine Darlehensgläubigerin

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Der Vorbehalt, den Gesellschafter aus einer der Gesellschaft erlassenen Forderung weiter in Anspruch nehmen zu können, ist daher dem Gesellschafter gegenüber rechtsunwirksam (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, juris Rn. 11).

    Dies gilt nicht bei bei Zustimmung des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, juris Rn. 9 ff.; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB , 37. Aufl. 2016, § 129 Rn. 3); umgekehrt ist ein Erlass gegenüber dem Gesellschafter unter Vorbehalt der Inanspruchnahme der Gesellschaft möglich (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB , 37. Aufl. 2016, § 129 Rn. 3).

    Der Gesellschafter kann sich aber nicht dagegen wehren, dass die Gesellschaft zugunsten des Gläubigers auf Einwendungen verzichtet; er muss das im Gegensatz zum Bürgen (§ 768 Abs. 2 BGB ) grundsätzlich gegen sich gelten lassen, weil er sich nur auf Einwendungen berufen kann, die die Gesellschaft im Sinne des § 129 Abs. 1 HGB noch hat (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, Rn. 11).

    Denn der Gesellschafter kann sich nicht dagegen wehren, dass die Gesellschaft zugunsten des Gläubigers auf Einwendungen verzichtet; er muss das im Gegensatz zum Bürgen (§ 768 Abs. 2 BGB ) grundsätzlich gegen sich gelten lassen, weil er sich nur auf Einwendungen berufen kann, die die Gesellschaft im Sinne des § 129 Abs. 1 HGB noch hat (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, juris Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2017 - 9 U 133/16, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. Juli 2017; siehe oben).

    Ein einem Erlass (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, juris Rn. 9 ff.) vergleichbarer Fall liegt gerade nicht vor.

  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 235/77

    Mängelbeseitigungspflicht auch des persönlich haftenden Gesellschafters;

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Die Gesellschafterhaftung stimmt grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden (wie der Verjährungseinrede) - zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters - mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, juris Rn. 10 mwN; BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, Rn. 41 mwN).

    Dies entspricht dem Wortlaut der §§ 128 ff. HGB und dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, juris Rn. 16).

    Da die personenrechtlichen Handelsgesellschaften kein Haftungskapital besitzen, ihre Kreditwürdigkeit auf der ihrer Gesellschafter beruht und die Geschäftspartner darauf vertrauen, notfalls immer auf deren Privatvermögen zurückgreifen zu können, wäre es zweckwidrig anzunehmen, dass sich verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen die Gesellschaft nicht gegenüber den Gesellschaftern auswirken und daher Haftung und Gesellschaftsverbindlichkeit hier auseinanderlaufen könnten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, juris Rn. 16).

    Es gibt weder einen Grund, die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage gegen die Gesellschaft auf die Gesellschafterhaftung anders zu beurteilen als die eines Anerkenntnisses, noch ist einzusehen, warum gerade in einem solchen Falle der prinzipielle Gleichlauf von Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung durchbrochen werden sollte (zur Unterbrechung gemäß § 208 BGB aF: BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, juris Rn. 16).

  • BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87

    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Die Gesellschafterhaftung stimmt grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden (wie der Verjährungseinrede) - zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters - mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, juris Rn. 10 mwN; BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, Rn. 41 mwN).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips ausnahmsweise für vertretbar erachtet wurde (BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, juris Rn. 13 ff.), betraf eine Ausnahme zugunsten des Gläubigers dahingehend, dass ein verklagter Gesellschafter sich nicht darauf berufen könne, dass die Forderung zwar nicht ihm gegenüber, aber gegenüber der Gesellschaft verjährt sei.

    Auf diese Entscheidung nimmt im Übrigen gerade die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum verklagten Gesellschafter Bezug (BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, juris Rn. 17).

  • BGH, 12.01.2010 - XI ZR 37/09

    BGB-Gesellschaft: Verjährung der Ansprüche gegen den akzessorisch haftenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Die Gesellschafterhaftung stimmt grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden (wie der Verjährungseinrede) - zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters - mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, juris Rn. 10 mwN; BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, Rn. 41 mwN).

    Das Sicherungsinteresse des Gläubigers erfordert es, dass ein Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, die während oder vor seiner Mitgliedschaft begründet worden sind, auch zeitlich wie die Gesellschaft selbst haftet (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, Rn. 41).

    Eine abgekürzte persönliche Verjährungsfrist zugunsten des Gesellschafters entsprechend § 159 HGB kommt grundsätzlich nur im Fall der Auflösung der Gesellschaft in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, Rn. 43).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZB 57/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Insolvenzantrag eines Gläubigers aufgrund einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

  • OLG Stuttgart, 12.07.2017 - 9 U 133/16

    Kommanditistenhaftung: Statthaftigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft;

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Damit ist keine Stundung verbunden, sondern nur zunächst der Wille ausgeschlossen, von der Fondsgesellschaft sogleich Erfüllung zu verlangen (so auch LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2017 - 4 O 187/15, Anlage K 78, Blatt 145 ff. d.A., dort Seite 8 ff. mwN; LG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2017 - 6 O 195/15, Anlage K 79, Blatt 157 ff. d. A., dort Seite 11 ff. mwN; a. A.: LG Dortmund, Urteil vom 3. März 2017 - 6 O 394/15, Anlage zur Berufungserwiderung vom 18. April 2017; offen gelassen von: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2017 - 9 U 133/16, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. Juli 2017).

    Denn nunmehr hat (nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) die Fondsgesellschaft in der "18. Nachtragsvereinbarung" vom 9. November 2016 (Anlage K 80, Blatt 177 ff. d. A., dort Ziffer 2.) wirksam "auf jedwede Einrede oder Einwendung welche ihm im Hinblick auf die Erklärung des NICHT ERNSTHAFT EINFORDERNS erwachsen könnte" verzichtet (vgl. auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2017 - 9 U 133/16, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. Juli 2017).

    Denn der Gesellschafter kann sich nicht dagegen wehren, dass die Gesellschaft zugunsten des Gläubigers auf Einwendungen verzichtet; er muss das im Gegensatz zum Bürgen (§ 768 Abs. 2 BGB ) grundsätzlich gegen sich gelten lassen, weil er sich nur auf Einwendungen berufen kann, die die Gesellschaft im Sinne des § 129 Abs. 1 HGB noch hat (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, juris Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2017 - 9 U 133/16, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. Juli 2017; siehe oben).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Für eine Verjährungsunterbrechung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 13).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 224/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16
    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Befreiungsanspruch gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch er sich in eine Forderung auf die geschuldete Leistung, also zum Beispiel in einen Zahlungsanspruch, verwandelt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - 1 ZR 34/53, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, Rn. 15; Krüger in: MüKoBGB, 7. Auflage 2016, § 257 Rn. 9).
  • LG Berlin, 15.02.2017 - 4 O 187/15

    Haftung des Kommanditisten gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft bei

  • OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19

    Top Smartphones im besten Netz - Unterscheidung einer Alleinstellungswerbung von

    Es handele sich hier gemäß der Rechtsprechung des 3. und 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Abgrenzung zwischen Testhinweis- und Alleinstellungswerbung in den Verfahren 5 W 95/16, 5 U 51/16, 5 U 91/16, 5 U 207/16, 5 U 219/16 sowie 3 U 17/17, 3 U 135/17 und 3 U 155/17 um eine Testhinweiswerbung.

    Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Werbeaussage "Top Smartphones im besten Netz" kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Alleinstellungsbehauptung oder um eine Werbung mit einem Testergebnis handelt (vgl. Hans. OLG, 5 U 207/16, Urteil vom 17.05.2018, Anlage K19 Seite 14; s. auch Hans. OLG, 5 U 51/16, Urteil vom 20.3.2017, Anlage B 45 Seite 9).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, ob alle Komponenten der Anzeige für die angesprochenen Verkehrskreise optisch erkennbar, in ihrem Aussagegehalt inhaltlich zu verstehen und ihre beabsichtigte Bezugnahme aufeinander zu begreifen sind (Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K 19 Seite 14).

    Demgegenüber liegt eine Werbung mit einem Testergebnis vor, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Tests beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 20.03.2017, 5 U 51/16, Anlage B45 Seite 9 sowie vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 15).

    Soweit die Beklagte auf ein weiteres Verfahren vor dem 5. Zivilsenat verweist (5 U 207/16, Urteil vom 17.05.2018, Anlage K19 Seite 28), führt auch dies nicht weiter.

    Anders als im Bereich der Testsiegerwerbung, wo unter bestimmten Umständen zulässigerweise auf ein zusammenfassendes Gesamtergebnis abgestellt und damit geworben werden darf, selbst wenn der Testsieger nicht in allen Bereichen führend gewesen ist, muss bei einer Alleinstellungsberühmung der erforderliche Abstand zu den Wettbewerbern in allen in Betracht kommenden Beziehungen bestehen (BGH, GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt; Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 29).

    Der durchschnittliche Verbraucher geht bei der Aussage "im besten Netz" nicht lediglich von einer Momentaufnahme aus, sondern von einem dauerhaften Vorsprung des Werbenden gegenüber seinen Mitbewerbern (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41; Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 29).

  • OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16

    Auslegung einer Stillhaltevereinbarung als Stundungsabrede

    Diese rechtliche Einschätzung wird zudem auch vom Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 27.7.2017, 5 U 207/16) in einem weiteren Parallelverfahren geteilt, das ebenfalls die fortbestehende Fälligkeit der Darlehensforderung im Sinne von § 271 BGB bejaht und eine Einrede nach § 129 Abs. 1 HGB verneint mangels vereinbarter Stundung bzw. Zahlungsmoratorium in der Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011, der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.3.2012, der Ergänzungsvereinbarung vom 14.3.2013 zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und den diversen Nachtragsvereinbarungen zu dieser Ergänzungsvereinbarung sowie wegen wirksamen Verzichts der Fondsgesellschaft in der 18. Nachtragsvereinbarung auf jedwede Einrede im Hinblick auf die Erklärung des nicht ernsthaften Einforderns, worauf jeweils im Einzelnen Bezug genommen wird.
  • LG Detmold, 18.04.2018 - 9 O 246/16

    Kommanditistenhaftung

    Jedoch kann der Kommanditist auch eine gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Vorlegung von Büchern und Papieren der Kommanditgesellschaft i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB aus wichtigem Grund verlangen (so auch OLG Bremen, Urt. v. 24.11.2017, Az. 2 U 62/16, unveröffentlicht [Bl. 258ff. d.A.], S.5; i.Erg. wohl auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 27.07.2017, Az. 5 U 207/16, unveröffentlicht [Anlage K66] Ziff. II.1.b)bb), das jedoch auf die für den Kommanditisten gem. § 166 Abs. 2 HGB ausgeschlossene Regelung des § 118 HGB abstellt; s. auch LG Berlin, Urt. v. 15.02.2017, Az. 4 O 187/15, unveröffentlicht [Anlage K59], Ziff. II.3., ohne konkret benannten normativen Anknüpfungspunkte) .
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