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   OLG Stuttgart, 29.12.1993 - 8 W 583/92   

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OLG Stuttgart, 29.12.1993 - 8 W 583/92 (https://dejure.org/1993,2612)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.12.1993 - 8 W 583/92 (https://dejure.org/1993,2612)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Dezember 1993 - 8 W 583/92 (https://dejure.org/1993,2612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2084, 133
    Zum Begriff des "gleichzeitigen Versterbens"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der erblassenden Eheleute als Vereinbarung einer Nacherbeinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 592
  • FamRZ 1994, 852
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Daher ist stets zu prüfen, ob es der Wille der testierenden Ehegatten war, die Geltung einer für den Fall des "gleichzeitigen" Versterbens getroffenen letztwilligen Verfügung auf den der Wortbedeutung entsprechenden, aber nur selten eintretenden (vgl. BayObLGZ 1986, 426, 432; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9) Fall zu beschränken, daß rechtlich gesehen keiner von ihnen des anderen Erbe werden kann, oder ob sie diesen Begriff auch für andere Fallgestaltungen gebrauchen wollten (vgl. BayObLGZ 1979, 427, 431 f., 1981, 79, 84 und 1986, 426, 432; BayObLG FamRZ 1996, 1307; siehe auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9, 10; KG FamRZ 1970, 148, 149; Staudinger/Otte aaO. Rn. 57; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2269 Rn. 11; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 4 III 2 a; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung Rn. 605).

    Diese Annahme hält sich im Rahmen der Lebenserfahrung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852, 853 und FamRZ 1982, 1136 f.; KG FamRZ 197O, 148, 149; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9; Lange/Kuchinke § 4 III 2 a a.E.).

    Ergibt die Auslegung einer von Ehegatten für den Fall des gleichzeitigen Todes getroffenen letztwilligen Verfügung, daß ihre Geltung nicht auf den Ausnahmefall des zeitgleichen Versterbens beschränkt sein sollte, so ist weiter zu prüfen, welche Fallgestaltungen die Testierenden regeln wollten, insbesondere ob sie für den in kurzem zeitlichen Abstand eintretenden Tod beider Ehegatten nur eine einheitliche Ursache etwa einen gemeinsamen Unfall (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1446, 1447) - oder auch verschiedene - etwa krankheitsbedingte - Ursachen in Betracht gezogen haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 f.).

  • OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95

    Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung eines Betreuten zugunsten Angehöriger

    Daher kann sich ergeben, daß die hier verwendete Formulierung "zugleich versterben" oder inhaltsgleiche Wendungen ("gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben") in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen nicht allein für den nur selten eintretenden zeitgleichen Tod, sondern auch für das Nacheinanderversterben gebraucht worden (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330 = NJW-RR 1994, 592 = FamRZ 1994, 852; BayObLG FamRZ 1996, 1037 = ZEV 1996, 191; BayObLGZ 1996, 243 = aaO; Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rz. 9, MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rz. 23, je zu § 2269; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rz. 57).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 1 W 39/03

    Testamentsauslegung: Auslegung einer Erbeinsetzung in einem als Nachtrag zu

    Selbst wenn man der hierzu im Schrifttum (Bamberger/Roth/Litzenburger a.a.O.) und beispielsweise vom OLG Stuttgart (FamRZ 1994, 852) vertretenen Auffassung folgt, dass auch die Formulierung "gleichzeitiger Tod(esfall)" einer Testamentsauslegung zugänglich ist, da es eher unwahrscheinlich ist, dass die Ehegatten den seltenen Ausnahmefall des Ablebens in exakt derselben Sekunde regeln wollten, so führt diese Auslegung doch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis: Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten bei Abfassung ihres gemeinschaftlichen Testaments unter Umständen auch - aber keinesfalls mehr als - solche Fallgestaltungen umschreiben wollen, in denen sie beide in kurzem zeitlichen Abstand nacheinander versterben, sei es auf Grund desselben Ereignisses (z. B. Unfall), sei es auf Grund verschiedener Ursachen (zum Beispiel Selbsttötung nacheinander), so dass der Überlebende zwar Erbe des Vorverstorbenen würde, zeitlich aber nicht mehr in der Lage wäre, für den Fall seines Todes letztwillig zu verfügen.
  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    b) In der Rechtsprechung - auch des Senats - wurden letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament neben der gegenseitigen Erbeinsetzung für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffen hatten, unter Beachtung des Sinnes einer derartigen Regelung auch über den strengen Wortsinn hinaus - nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) - so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betrafen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur in einem weiteren Sinne die Rede sein konnte, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod beider Ehegatten im engeren Sinn bestand (vgl. BayObLG aaO S. 248 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330/333).
  • OLG Köln, 24.04.1995 - 2 Wx 4/95

    Testamentarische Regelung für den Fall, daß beide Eheleute sterben

    Auch in dem Fall des OLG Stuttgart (FamRZ 1994, 852 f.) ging es um eine Verfügung für den Fall, daß beide Eheleute " gleichzeitig" sterben.
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 104/96

    Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren

    In einem gemeinschaftlichen Testament werden mit den Worten "gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben" in der Regel Fallgestaltungen umschrieben, in denen beide Ehegatten in einem kurzen zeitlichen Abstand nacheinander versterben, sei es aufgrund ein und desselben äußeren Ereignisses, etwa eines Unfalls (vgl. BayObLGZ 1986, 426, 431), sei es aufgrund verschiedener Ursachen (vgl. BayObLGZ 1981, 79, 84 und 1996 Nr. 51; OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 f.).
  • OLG Schleswig, 01.02.2023 - 3 Wx 29/22

    Auslegung einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel in einem

    Die Rechtsprechung hat das in den Obersatz gekleidet, dass Gleichzeitigkeit auch dann noch vorliegt, wenn der überlebende Ehegatte keine Möglichkeit mehr hat, eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten (Senat v. 16.12.2020 - 3 Wx 43/20 - n.v.; OLG Frankfurt v. 23.10.2018 - 21 W 38/18, DNotZ 2019, 368ff, bei juris Tz. 15f m.w.N.; OLG München v. 24.10.2013 - 31 Wx 139/13, FamRZ 2014, 1064ff, bei juris Tz. 12; OLG Jena vom 23.02.2015 - 6 W 516/14, FamRZ 2016, 412 = BeckRS 2015, 09957; BayObLG v. 13.04.1995 - 1Z BR 32/95, FamRZ 2995, 1446; OLG Stuttgart v. 29.12.1993 - 8 W 583/92, NJW-RR 1994, 592f; OLG Stuttgart v. 10.03.1982 - 8 W 224/81, FamRZ 1982, 1136f; OLG Düsseldorf v. 01.07.2015 - 3 Wx 193/14, FamZR 2016, 408 = BeckRS 2015, 14452, bei juris Tz. 38; KG v. 29.11.2005 - 1 W 17/05, FamRZ 2006, 511).
  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

    Ausgehend von der Überlegung, dass Ehegatten bei der Abfassung ihres Testaments eher nicht in dem engen Wort- und Rechtssinn denken, sondern die Formulierung auch für ähnliche Fallgestaltungen gebraucht wissen wollen, umfassen Klauseln wie "zeitgleicher" oder "gleichzeitiger" Tod in einem Ehegattentestament nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 1997, 329f.; OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 852; OLG Koblenz, Beschluss v. 22.9.2011, Az.: 10 U 410/11, zitiert nach juris) i.d.R. auch solche Fälle, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander versterben und der Längerlebende zur neuerlichen Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage ist.
  • BayObLG, 08.02.1996 - 1Z BR 157/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Daher kann sich ergeben, daß die Formulierung "gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben" in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen auch für andere Fallgestaltungen als den zeitgleichen Tod gebraucht worden ist (vgl. für das Versterben der Ehegatten in einem kurzen zeitlichen Abstand OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852; ferner KG FamRZ 1970, 148; Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2269 Rn. 9 und für einen Sonderfall BayObLGZ 1979, 427, 432 f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1999 - 7 U 208/98

    Testamentsklausel "falls dem Erben und mir gleichfalls etwas zustößt"

    1a Z 60/89">NJW-RR 1991, 6, 7; NJW-RR 1997, 327, 328; NJW-RR 1997, 329, 330; OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 852, 853).
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