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   OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15   

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https://dejure.org/2015,24071
OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15 (https://dejure.org/2015,24071)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2015 - 2 Ss 9/15 (https://dejure.org/2015,24071)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15 (https://dejure.org/2015,24071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen Widerstandshandlung und ihrer Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Protest gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" durch Festketten auf einem zu räumenden Gelände (hier in einbetonierte PVC-Rohre)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - wirkt auch noch nach Stunden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Stuttgart 21: Zeitlicher Abstand zwischen Widerstandshandlung und Vollstreckungshandlung im Rahmen des § 113 StGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann liegt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Versammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 353
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit gem. § 113 Abs. 3 StGB ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGK 11, 102, 109 ff.) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehenen sog. " strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff " nicht darauf abzustellen, ob alle in dem jeweiligen in Bezug genommenen Rechtsgebiet normierten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Diensthandlung erfüllt sind, sondern ob sie formell rechtmäßig war (Fischer, aaO, § 113 Rn. 11; Eser in Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 21 mwN).

    Werden entsprechende grundlegende rechtliche Anforderungen an Grundrechtseingriffe verletzt, darf der auf die Möglichkeit zur Ausübung seines Grundrechts gerichtete Widerstand des Grundrechtsträgers gegen die Diensthandlung - für den kein Anlass bestanden hätte, wenn ein verständiger Amtsträger die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Grundrechtseingriffs beachtet und ihn deshalb unterlassen hätte - nicht nach § 113 Abs. 1 StGB mit einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden (BVerfGK 11, 102, Rn. 35 ff.).

    Den Versammlungsteilnehmern wurde ausreichend bewusst gemacht, dass der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme endet (vgl. BVerfGK 11, 102 Rn. 47).

    Da die Auflösungsverfügung als gestaltender Verwaltungsakt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz des Art. 8 GG nimmt und die Möglichkeit eröffnet, gegen Teilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, muss sie eindeutig und nicht missverständlich formuliert sein und für die Versammlungsbeteiligten als Betroffene klar zum Ausdruck bringen, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, NJW 2005, 353; NVwZ 2007, 1180, 1182).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Da die Auflösungsverfügung als gestaltender Verwaltungsakt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz des Art. 8 GG nimmt und die Möglichkeit eröffnet, gegen Teilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, muss sie eindeutig und nicht missverständlich formuliert sein und für die Versammlungsbeteiligten als Betroffene klar zum Ausdruck bringen, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, NJW 2005, 353; NVwZ 2007, 1180, 1182).
  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Dafür reicht es aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst vorher vorgenommen worden sein (BGHSt 18, 133, 135; LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2013, 102 Ns 1 Js 26695/12 Hw.; Rosenau in LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 113 Rn. 20 mwN.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 1 S 1544/87

    Blockade eines Militärgeländes; Kostenbescheid für Polizeieinsatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Eine Durchsetzung beschränkender Verfügungen ist ebenso wie die Auflösung einer Versammlung mit Mitteln des Verwaltungszwangs möglich (BVerwG, NJW 1982, 1008; VGH Mannheim, NVwZ 1989, 163; Dietel/Gintzel/Kniesel Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 Rn. 138f. mwN).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strafrechtlichen Gewaltbegriff liegt auch in solchen Fällen Gewalt vor, in denen die Schwelle zum rein passiven Widerstand bzw. zivilen Ungehorsam überschritten wird und über eine rein psychische Zwangswirkung hinaus ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung errichtet wird; auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch die Täter selbst kommt es insoweit nicht an (BGHSt 44, 34, 39 f.; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2003 - 22 Ss 86/03 -, zit. nach juris).
  • BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 1262/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Dass auch das mit dem Ziel der Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Selbstanketten von Personen an Sachen Gewalt darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als eine mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende und damit verfassungsrechtlich zulässige Auslegung des Gewaltbegriffs angesehen (BVerfGE 104, 92, 102; BVerfG, Beschl. vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1262/01 -, zitiert nach juris; BVerfG NJW 2006, 136).
  • OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03

    Störung des Eisenbahnbetriebs und Nötigung durch Behinderung der Durchführung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strafrechtlichen Gewaltbegriff liegt auch in solchen Fällen Gewalt vor, in denen die Schwelle zum rein passiven Widerstand bzw. zivilen Ungehorsam überschritten wird und über eine rein psychische Zwangswirkung hinaus ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung errichtet wird; auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch die Täter selbst kommt es insoweit nicht an (BGHSt 44, 34, 39 f.; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2003 - 22 Ss 86/03 -, zit. nach juris).
  • OLG Celle, 23.06.2005 - 22 W 32/05

    Eindeutige und unmissverständliche Formulierung einer polizeilichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Soweit entsprechend den sich insoweit ergebenden praktischen Bedürfnissen eine mündliche Erklärung erfolgt, muss daraus für die Beteiligten bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich werden, dass die Auflösung der Versammlung gewollt und erklärt ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - 1 R 169/86 - zit. nach juris; OLG Celle, NVwZ-RR 2006, 254).
  • OLG Köln, 17.12.1974 - Ss 213/74
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - die Diensthandlung durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Weisung einer örtlich und sachlich zuständigen Behörde, so ist der Vollzugsakt auch bei materieller Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung rechtmäßig, wenn der jeweilige Vollzugsbeamte die Weisung im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzieht, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder der Beamte erkennt den Irrtum seines Weisungsgebers (vgl. hierzu u.a. BGHSt 4, 161; KG Berlin, StraFo 2005, 435; OLG Köln, NJW 1975, 889; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 31 mwN).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
    Dass auch das mit dem Ziel der Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Selbstanketten von Personen an Sachen Gewalt darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als eine mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende und damit verfassungsrechtlich zulässige Auslegung des Gewaltbegriffs angesehen (BVerfGE 104, 92, 102; BVerfG, Beschl. vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1262/01 -, zitiert nach juris; BVerfG NJW 2006, 136).
  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

  • OVG Saarland, 27.10.1988 - 1 R 169/86
  • KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05

    Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte:

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

  • KG, 16.08.2023 - 3 ORs 46/23

    Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivistin bejaht - Entscheidung

    aa) Das Festkleben auf der Fahrbahn, um das Entfernen von dort zu verhindern oder zu erschweren, kann als Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB qualifiziert werden; es ist in seiner physischen Wirkung dem Selbstanketten (vgl. dazu BVerfGE 104, 92; OLG Stuttgart NStZ 2016, 353) vergleichbar.

    Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands genügt es, wenn der Täter gezielt eine Widerstandshandlung vornimmt, die bei Beginn der Vollstreckungshandlung noch fortwirkt (vgl. BGHSt 18, 133; OLG Stuttgart NStZ 2016, 353).

  • LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22

    Strafbarkeit einer Straßenblockade durch sog. Klimakleber: Nötigung und

    Selbst wenn unterstellt wird, dass der Angeschuldigte mit dem Festkleben öffentliche Aufmerksamkeit erzielen wollte, so nahm er zumindest billigend in Kauf, dass das Festkleben die Vollstreckungshandlung, hier das erwartete Verbringen von der Fahrbahn durch Polizeibeamte, erschweren würde (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15 -, Rn. 19, juris).

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genügt es jedoch, wenn die bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung auch schon vor dem Beginn der erwarteten Amtshandlung vorgenommen wird, wenn der Betroffene mit entsprechendem Vorsatz handelt, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten (BGH, Urteil vom 16.11.1962 a. a. O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 a.a.O.).

  • LG Aachen, 20.11.2019 - 66 Qs 59/19

    Diensthandlung, Androhung unmittelbaren Zwangs

    Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen haben die Strafgerichte der Bedeutung der durch die Diensthandlung betroffenen Grundrechte Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, Rn. 35 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15 -, Rn. 26, juris).
  • LG Köln, 15.05.2019 - 157 Ns 131/18
    Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (vgl. BGH NStZ 2015, 388; ähnlich: OLG Stuttgart NStZ 2016, 353, 355 m.w.N; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 113 Rdnr. 22).

    Es genügt, wenn der Täter eine Widerstandshaltung einnimmt, die später auf den absehbaren Vollstreckungsakt trifft und auf diesen abzielt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2016, 353, 355 m.w.N.).

  • AG Berlin-Tiergarten, 20.10.2022 - 298 Cs 167/22

    Strafbare Nötigungshandlungen durch Straßenblockade der sog. "Letzten Generation"

    Anders als die Staatsanwaltschaft Berlin meint, ist das Ankleben auch nicht bei wertender Betrachtung mit einem Festketten an einen Gegenstand (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15 -, Rn. 20, juris) oder dem Stemmen der Füße gegen den Boden sowie Festhalten an Gegenständen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05 -, Rn. 2, juris) vergleichbar.
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22

    Strafbarkeit und Rechtfertigung von Klimaaktivisten der "Letzten Generation" bei

    Ein materielles Zwangsmittel liegt hier jedoch nicht vor, da ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung gerade nicht errichtet worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15, NStZ 2016, 353 Rn. 19).
  • AG Eschweiler, 04.12.2019 - 32 Ls 49/18

    Aktuelle Protestformen der Klima(schutz)bewegung - Eine strafrechtliche Würdigung

    Eine Widerstandshandlung gemäß § 113 StGB kann auch dann vorliegen, wenn bei einer voraussehbaren Vollstreckung die Zeitspanne zwischen der Widerstandshandlung und ihrer Wirkung bei einer Vollstreckungsmaßnahme mehrere Stunden beträgt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2015, 2 Ss 9/15, juris).
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