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   OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18 - 2 Zs 406/18   

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OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18 - 2 Zs 406/18 (https://dejure.org/2018,47542)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18 - 2 Zs 406/18 (https://dejure.org/2018,47542)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 VAs 8/18 - 2 Zs 406/18 (https://dejure.org/2018,47542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 BtMG, § 28 Abs 3 GVGEG
    Zurückstellung der Strafvollstreckung: Gerichtliche Überprüfung der ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2013 - 2 VAs 77/13

    Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18
    Nach einer anderen Auffassung ist das dem Verurteilten dauerhaft anhaftende Verdikt der Therapieunfähigkeit nur dann zu begründen, wenn vernünftige Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az. 2 VAs 77/13; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. April 2013, Az. 3 VAs 11/13, zit. nach beck-online).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2013 - 3 VAs 11/13

    Bedeutung der fehlenden Therapiewilligkeit bzw. -fähigkeit für

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18
    Nach einer anderen Auffassung ist das dem Verurteilten dauerhaft anhaftende Verdikt der Therapieunfähigkeit nur dann zu begründen, wenn vernünftige Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az. 2 VAs 77/13; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. April 2013, Az. 3 VAs 11/13, zit. nach beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2006 - 2 VAs 33/06

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Anforderungen an die Therapiebereitschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18
    Grundsätzlich ausreichend sind daher die ernsthafte Bereitschaft, die Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten (Senat, a.a.O., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. 2 VAs 33/06; zit. nach beck-online).
  • OLG München, 04.06.2008 - 4 VAs 7/08

    Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Drogentherapie: Ablehnung wegen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18
    An den hinreichenden Therapiewillen und die Erfolgsaussicht der Therapie im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BtmG dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az. 1 VAs 3/17; KG, Beschluss vom 12. März 2008, Az. 1 VAs 3-5/08; OLG München, Beschluss vom 4. Juni 2008, Az. 4 VAs 7/08; zit. nach beck-online).
  • OLG Koblenz, 28.05.2008 - 2 Ws 244/08
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18
    Zum Teil wird vertreten, dass bereits gewichtige bzw. über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinausgehende konkrete Zweifel an der Therapiebereitschaft dazu führen, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG zu versagen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2008, Az. 2 Ws 244/08; OLG München, a.a.O.).
  • KG, 12.03.2008 - 1 VAs 3/08
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18
    An den hinreichenden Therapiewillen und die Erfolgsaussicht der Therapie im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BtmG dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az. 1 VAs 3/17; KG, Beschluss vom 12. März 2008, Az. 1 VAs 3-5/08; OLG München, Beschluss vom 4. Juni 2008, Az. 4 VAs 7/08; zit. nach beck-online).
  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 VAs 215/20

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit und

    Anfechtungsgegenstand in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt - hier also die drei Entscheidungen der Staatsanwaltschaft W. vom 18.03.2020 und vom 23.03.2020 - in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) - hier durch die drei Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft W. vom 30.04.2020 - gefunden hat, so dass die Begründung der Entscheidung nach § 35 BtMG im Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft auch nachgeholt oder ergänzt werden kann (vgl. nur OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: 1 VAs 3/06, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017, Az. 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018, Az.: 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).

    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler, ob also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder diese überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017, Az.: 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; StV 2006, 588, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018, Az.: 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 398; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 205).

  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Anfechtungsgegenstand in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind die ursprünglichen Verwaltungsakte - hier also die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft T. vom 31.03.2021 und vom 05./06.05.2021 - in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) - hier durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 01.06.2021 - gefunden haben (vgl. nur OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2007 - 1 VAs 3/06, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).
  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler, ob also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder diese überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; StV 2006, 588, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 398; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 205).
  • BayObLG, 28.01.2021 - 204 VAs 536/20

    Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit durch die Vollstreckungsbehörde

    Soweit die Vollstreckungsbehörde - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob sie ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. zum Ganzen nur OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius, in: Körner/ Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 398; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 205).
  • BayObLG, 27.05.2021 - 204 VAs 131/21

    Zurückstellung der Strafvollstreckung - Therapiebereitschaft

    Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG München, StV 2009, 370, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 204).
  • BayObLG, 17.07.2020 - 203 VAs 204/20

    Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge

    Anfechtungsgegenstand in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt - hier also die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 10.12.2019 und vom 02.01.2020 - in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) - hier durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 22.04.2020 - gefunden hat (vgl. nur OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2007 - 1 VAs 3/06 -, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - VAs 29/16 -, juris Rn. 7: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).
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