Rechtsprechung
   OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5027
OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96 (https://dejure.org/1998,5027)
OVG Berlin, Entscheidung vom 09.07.1998 - 7 K 67.96 (https://dejure.org/1998,5027)
OVG Berlin, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - 7 K 67.96 (https://dejure.org/1998,5027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erörterungsgebühr; Erörterung vor Berichterstatter ; Erörterung vor Vorsitzendem; Erörterungstermin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; VwGO § 87 Abs. 1 Nr. 1

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.02.1994 - 7 A 7.92

    Beiladung

    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Dabei wurden im Einverständnis der Beteiligten neben der terminierten Sache VG 7 A 18.93 das hier zugrundeliegende Verfahren VG 7 A 116.93 und zwei weitere miteinander im inneren Zusammenhang stehende Verfahren behandelt.

    Die Erörterung in der vom Gericht als grundlegend angesehenen Sache VG 7 A 18.93 hatte entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers unmittelbare Auswirkungen auf die dem Kostenverfahren zugrundeliegende Sache VG 7 A 116.93.

    Das Verfahren stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren VG 7 A 18.93, das sich als Anfechtungsklage gegen die Rücknahme eines zuvor ergangenen Feststellungsbescheides richtete.

    Da aber dieser Bescheid zurückgenommen worden ist, was Gegenstand des Verfahrens VG 7 A 18.93 war, die Rücknahme jedoch noch keine Wirkung entfalten konnte, da die gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage aufschiebende Wirkung hatte, hatte die Entscheidung in der Sache VG 7 A 18.93 auch unmittelbare Auswirkungen auf das hier dem Kostenverfahren zugrundeliegende Verfahren.

    Bei der hier gegebenen Sachlage kann es nicht darauf ankommen, daß der Erörterungstermin nur für das Verfahren VG 7 A 18.93 angesetzt worden ist, weit - im Einverständnis des Gerichts und beider Parteien - das hier zugrundeliegende Verfahren VG 7 A 116.93 mit zwei weiteren Verfahren (VG 7 A 22.93 und VG 7 A 115.93) von vornherein einbezogen worden ist, wobei als grundlegend das Verfahren VG 7 A 18.93 angesehen wurde, unter dessen Aktenzeichen der Erörterungstermin anberaumt worden ist.

  • VG Berlin, 04.05.1994 - 7 A 115.93

    Sachliche Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes bei Enteignungen auf

    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Das Verfahren VG 7 A 115.93 wurde schließlich als Musterverfahren weitergeführt, während sich die beiden anderen erwähnten Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigten.

    Bei der hier gegebenen Sachlage kann es nicht darauf ankommen, daß der Erörterungstermin nur für das Verfahren VG 7 A 18.93 angesetzt worden ist, weit - im Einverständnis des Gerichts und beider Parteien - das hier zugrundeliegende Verfahren VG 7 A 116.93 mit zwei weiteren Verfahren (VG 7 A 22.93 und VG 7 A 115.93) von vornherein einbezogen worden ist, wobei als grundlegend das Verfahren VG 7 A 18.93 angesehen wurde, unter dessen Aktenzeichen der Erörterungstermin anberaumt worden ist.

  • OLG Koblenz, 05.05.1986 - 14 W 361/86

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr - Verbindung

    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Die für den Zivilprozeß und von dem Erinnerungsführer vertretene gegenteilige Auffassung (OLG Koblenz, MDR 1986, 861; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 172; KG AnwBl 1977, 510; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO § 31 Rdnr. 149), nur in der terminierten Sache, in der zu derselben Gelegenheit auch eine Verhandlung stattfinden könne, könne eine Erörterungsgebühr entstehen, ist auf den verwaltungsgerichtlichen Prozeß wegen der Besonderheiten des vorgeschalteten Erörterungs- und Gütetermins nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht übertragbar.
  • LAG Berlin, 22.02.1984 - 2 Ta 10/84

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß zu einem Erörterungstermin unter dem Aktenzeichen nur eines Verfahrens geladen worden ist, die durchgeführte Erörterung sich aber - im vorherigen Einverständnis der Parteien - auf zwei oder mehrere rechtshängige Verfahren erstreckt hat (so auch OVG Hamburg, Rpfleger 1988, 81; LAG Berlin AnwBl 1984, 317; a. A.: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 13. Aufl., § 31 Rdnr. 149; KG AnwBl 1997, 510).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.1988 - 2 W 95/88
    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Die für den Zivilprozeß und von dem Erinnerungsführer vertretene gegenteilige Auffassung (OLG Koblenz, MDR 1986, 861; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 172; KG AnwBl 1977, 510; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO § 31 Rdnr. 149), nur in der terminierten Sache, in der zu derselben Gelegenheit auch eine Verhandlung stattfinden könne, könne eine Erörterungsgebühr entstehen, ist auf den verwaltungsgerichtlichen Prozeß wegen der Besonderheiten des vorgeschalteten Erörterungs- und Gütetermins nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht übertragbar.
  • OVG Saarland, 23.06.1977 - II R 52/77
    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Findet eine solche Erörterung - wie hier - statt, ist die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstanden (so auch VGH Kassel, AnwBl 1983, S. 284; OVG Lüneburg, NJW 1977, 2229; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 31, Rdnr. 148 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 29.07.1987 - Bs VI 45/87
    Auszug aus OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
    Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß zu einem Erörterungstermin unter dem Aktenzeichen nur eines Verfahrens geladen worden ist, die durchgeführte Erörterung sich aber - im vorherigen Einverständnis der Parteien - auf zwei oder mehrere rechtshängige Verfahren erstreckt hat (so auch OVG Hamburg, Rpfleger 1988, 81; LAG Berlin AnwBl 1984, 317; a. A.: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 13. Aufl., § 31 Rdnr. 149; KG AnwBl 1997, 510).
  • FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00

    Erörterungsgebühr; Kosten; mehrere Verfahren; Erörterungstermin; Beiziehung;

    Auch wenn ein Erörterungstermin nur in einem Verfahren angesetzt worden sei, die Erörterung sich aber auch auf ein weiteres rechtshängiges Verfahren erstreckt habe, sei eine Erörterungsgebühr in dem weiteren Verfahren entstanden (Oberverwaltungsgericht - OVG - Berlin, Beschluss vom 9.7.1998 7 K 67.96, Das Juristische Büro - JurBüro - 1999, 190 ).

    Hierzu wird für die - in den Grundzügen der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO vergleichbare - Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in dem vom Erinnerungsführer angesprochenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin in JurBüro 1999, 190 ausgeführt, dass die im Zivilprozessrecht wurzelnde gegenteilige Auffassung auf den vorgeschalteten Erörterungs- und Gütetermin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht übertragbar sei, weil gerade dieser Termin im Falle der Erledigung die Verhandlung ersetze, so dass eine Verhandlungsgebühr nicht entstehen könne.

    Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass die Vorbereitung eines Erörterungstermins grundsätzlich keinen geringeren Arbeitsaufwand und die Erörterung selbst keine geringere Mühe erfordert als die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme hieran (OVG Berlin in JurBüro 1999, 190 ).

  • OLG Karlsruhe, 02.09.2003 - 21 W 20/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung der Erörterungsgebühr bei Miterörterung der

    Der gegenteiligen Ansicht, wonach eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung eines anderen rechtshängigen Verfahrens miterörtert wird (LAG Nürnberg, JurBüro 1997, 525; OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 f.; OVG Berlin, AnwBl. 1999, 614 f.; Hessisches FG, EFG 2003, 490; Gebauer, in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 31 Rn. 306; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 31 BRAGO Rn. 225) ist nicht zu folgen.

    Die von der Gegenansicht angeführten Billigkeitsaspekte (vgl. insbesondere OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 f.) vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

  • VGH Hessen, 15.09.2003 - 2 TJ 2544/99

    Rechtsanwalt; Erörterungsgebühr; telefonische Konferenzschaltung; Kosten für

    Dem steht auch nicht die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 1998 (7 K 67.96, AnwBl. 1999, 615 = Jur. Büro 1999, 190) entgegen.
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2001 - 7 Ta 361/01

    Erörterungsgebühr; Erörterung von Ansprüchen aus mehreren Verfahren

    Zwar reicht es nach einhelliger Auffassung für das Entstehen dieser Gebühr insoweit nicht aus, dass in einem gerichtlichen Termin nicht anhängige Ansprüche miterörtert werden (vgl. statt aller: a.a.O., unter 4.1. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen); nach ganz überwiegender Auffassung (s. a.a.O., unter 4.1; des Weiteren: Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 148 f.; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 57 -jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen) gilt dies auch für die Erörterung sonstiger bereits anhängiger Verfahren, auch solchen, die bei dem nämlichen Gericht geführt werden (a.A. in dem letztgenannten Fall: OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 sowie Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO, Rdn. 225; noch weitergehend: LAG Berlin JurBüro 1985, 87).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2000 - F 1 S 173/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

    Das Entstehen dieser Gebühr setzt dabei eine Erörterung i. S. eines verbalen Gedankenaustausches zwischen dem Gericht und mindestens einem Anwalt in einem gerichtlichen Termin voraus (OVG Berlin, B. v. 9.7.1998 - 7 K 67/96 -, JurBüro 1999, 190; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdnr. 147 f. m. w. N.).
  • OVG Berlin, 08.12.1998 - 7 K 53.98
    Der Anwalt müßte es in dem für ein bestimmtes Verfahren anberaumten Termin ablehnen, ein weiteres Verfahren, das erledigungsfähig wäre, mit zu erörtern, und statt dessen bestrebt sein, diese Sache in einem gesonderten Termin zu erörtern und erst darin zu erledigen (Beschl. des Senats v. 9.7.1998 - OVG 7 K 67.96 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht