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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 5 N 59.16   

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https://dejure.org/2020,8545
OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 5 N 59.16 (https://dejure.org/2020,8545)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2020 - 5 N 59.16 (https://dejure.org/2020,8545)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2020 - 5 N 59.16 (https://dejure.org/2020,8545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anspruch auf Ausstellung eines Zweitpasses

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 1 Abs 3 PassG
    Ausstellung eines Zweitpasses; kein berechtigtes Interesse; Antrag Zulassung der Berufung keine ernstlichen rechtlichen Richtigkeitszweifel; keine besonderen rechtlichen oder tasächlichen Schwierigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 23 K 238.15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 5 N 59.16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 26.11.2012 - 5 W 120/12

    Kostenentscheidung: Gebührenbefreiung einer Gemeinde bei einem Anwaltsregress

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 5 N 59.16
    Die dabei von dem Verwaltungsgericht gefundene enge Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ist methodisch nicht zu beanstanden, zumal dieses Ergebnis dem Grundsatz entspricht, dass eine Ausnahmevorschrift im Allgemeinen eng auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1956 - BVerwG V C 169.54 -, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 26. November 2012 - 5 W 120/12 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 29.02.1956 - V C 169.54

    Anspruch auf eine Benutzungsgenehmigung für Wohnraum - Auslegung der Formulierung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 5 N 59.16
    Die dabei von dem Verwaltungsgericht gefundene enge Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ist methodisch nicht zu beanstanden, zumal dieses Ergebnis dem Grundsatz entspricht, dass eine Ausnahmevorschrift im Allgemeinen eng auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1956 - BVerwG V C 169.54 -, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 26. November 2012 - 5 W 120/12 -, juris Rn. 27).
  • VG Augsburg, 17.10.2023 - Au 1 K 23.498

    Zweitpass, berechtigtes Interesse

    Da die Erteilung eines Zweitpasses einen Ausnahmefall darstellt, ist die Vorschrift eng auszulegen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.4.2020 - OVG 5 N 59.16 -, juris Rn. 6).

    Um dem Ausnahmecharakter des § 1 Abs. 3 PassG Rechnung zu tragen, ist es dann aber erforderlich, dass diese Gefahr der Einreiseverweigerung hinreichend konkret ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.4.2020 - OVG 5 N 59.16 - juris Rn. 9; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 3 - 3000 - 067/17, 13. März 2017, S. 3).

    Schließlich hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sich auf seiner Weltreise ein notwendig werdendes Visumverfahren und die Durchführung der (Weiter-)Reise gegenseitig ausschließen werden (siehe zu diesem anerkannten berechtigten Interesse nach § 1 Abs. 3 PassG OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.4.2020 - OVG 5 N 59.16 -, juris Rn. 12, Informationen Bundesministerium des Inneren, BMI - Reisepass - Häufige Fragen und Antworten zu Pässen (bund.de), zuletzt aufgerufen am 19. Oktober 2023).

  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 5 CE 23.1731

    Ausstellung eines Zweitpasses, Vorwegnahme der Hauptsache

    Rechtsprechung und Literatur folgern daraus, dass die Gefahr der Einreiseverweigerung (oder substantieller Reiseverzögerungen) hinreichend konkret sein müsse (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.4.2020 - OVG 5 N 59.16 - juris Rn. 9; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 3 - 3000 - 067/17, 13. März 2017, S. 3).
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