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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 6 S 5.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10564
OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 6 S 5.20 (https://dejure.org/2020,10564)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - 6 S 5.20 (https://dejure.org/2020,10564)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - 6 S 5.20 (https://dejure.org/2020,10564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, § 8a Abs 1 SGB 8, § 20 SGB 10, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO
    Ruhensanordnung der Betriebserlaubnis für eine Kindertagespflegestelle

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 8a Abs 1 SGB 8, § 20 SGB 10, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 4 VwGO, § 80 Abs 7 S 1 VwGO, § 114 S 1 VwGO, § 20 Abs 7 S 2 KitaG BB
    Beschwerde; Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung von bis zu fünf Kindern; Ruhensanordnung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Klärung der Gefährdungslage; Kindeswohlgefährdung; Strafanzeige; Ermittlungsverfahren; Gefährdungseinschätzung durch Jugendamt; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2350
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Antragsbefugnis; Dringlichkeitsgründe; Einzahlungslimit; Gefahrenabwehrrecht;

    Gleichwohl können gerade auch im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, wie hier zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.4.2023 - 3 M 6/23 -, juris Rn. 18), die sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Gesichtspunkte für den Erlass des Verwaltungsakts und die Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung (teilweise) identisch sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 42, 44, 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.8.2022 - 1 M 441/22 OVG -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Rn. 21, und vom 5.5.2020 - OVG 6 S 5/20 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2012 - 13 B 986/12 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 VR 1/18 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 80 Rn. 209 f., 248; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 46).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.08.2021 - 6 L 289/21
    Wird eine - wie hier - vorläufige Maßnahme auf eine zumindest teilweise unklare tatsächliche Situation gestützt, muss regelmäßig geprüft werden, ob die unklare Situation fortbesteht und ob auch unter Berücksichtigung der Dauer und des Gewichts der Vorwürfe der Fortbestand der vorläufigen Maßnahme (noch) verhältnismäßig ist (vgl. zum vorläufigen Ruhen einer Erlaubnis zur Kindertagespflege: Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2020 - VG 6 L 602/19 - insoweit bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts [OVG] Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2020 - OVG 6 S 5.20 -).
  • VG Potsdam, 07.10.2022 - 3 L 605/22
    Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 6 S 5/20 -, juris Rn. 4; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Der erstinstanzliche gerichtliche Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Rn. 953; vgl. auch Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 413 m.w.N.), sodass wohl auch die im Anschluss an die Fort- bzw. Wegnahme am 20. Januar 2022 getroffenen Feststellungen zur Beurteilung eingestellt werden dürfen, die im Übrigen auf Umständen vor Durchführung der Maßnahme beruhen.
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