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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18 (https://dejure.org/2018,41178)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2018 - 3 S 50.18 (https://dejure.org/2018,41178)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 3 S 50.18 (https://dejure.org/2018,41178)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erteilung einer Duldung mithin nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte, sondern ist allein maßgeblich, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 1 AuslG).

    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 13, jeweils zu § 55 Abs. 1 AuslG).

    (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erteilung einer Duldung mithin nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte, sondern ist allein maßgeblich, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 1 AuslG).

    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 13, jeweils zu § 55 Abs. 1 AuslG).

    (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 11.09.2012 - 7 CS 12.1423

    Iranischer Fernsehsender darf Programm bis auf Weiteres nicht über deutsche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Zwar geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur notwendigen Bezeichnung des Antragstellers der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 11 S 32.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19 m.w.N.), und dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nur ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Es kommt hiernach nicht entscheidungserheblich darauf an, dass bei unzureichender Bezeichnung des Antragstellers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieser in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO zunächst vom Gericht zur Ergänzung hätte aufgefordert werden müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. September 2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Ladungsfähige Anschrift ist der tatsächliche Wohnort, also die Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Zwar geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur notwendigen Bezeichnung des Antragstellers der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 11 S 32.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19 m.w.N.), und dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nur ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 11 S 1992/04 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2005 - 18 B 2527/04

    Abschiebungsschutz Anordnungsgrund Duldung ausländerbehördliche Kontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Hiernach lässt sich der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht unter dem Gesichtspunkt verneinen, dass der Antragsteller sich nicht der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt habe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2016 - 19 CS 15.2696 - juris Rn. 3; OVG NW, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 23.03.2016 - 19 CS 15.2696

    Unzulässige Beschwerde wegen Nichtvorlage geeigneter Nachweise einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Hiernach lässt sich der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht unter dem Gesichtspunkt verneinen, dass der Antragsteller sich nicht der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt habe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2016 - 19 CS 15.2696 - juris Rn. 3; OVG NW, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 11 S 32.16

    Notwendigkeit einer ladungsfähigen Anschrift; Pflicht zur Mitteilung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
    Zwar geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur notwendigen Bezeichnung des Antragstellers der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 11 S 32.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19 m.w.N.), und dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nur ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19

    Erforderlichkeit des Verteilungsverfahrens bei Erteilung einer Duldung für einen

    Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn einer Abschiebung der Antragstellerin stehen angesichts ihrer Passlosigkeit jedenfalls tatsächliche Hindernisse entgegen, die es dem Antragsgegner für einen ungewissen Zeitraum unmöglich machen, seiner Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 74/22

    Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der in der Abschiebungsandrohung des

    Beizupflichten ist dem Antragsteller zwar darin, dass es für die Erteilung einer Duldung nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte; maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6).
  • OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Angabe

    Daraus folgt aber nicht schon der Nachweis, sondern lediglich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller dort nicht wohnhaft ist (ähnlich OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 06.12.2018 - OVG 3 S 50.18, juris Rn. 3).
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