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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 - 3 S 45.18   

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https://dejure.org/2018,28574
OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 - 3 S 45.18 (https://dejure.org/2018,28574)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2018 - 3 S 45.18 (https://dejure.org/2018,28574)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. September 2018 - 3 S 45.18 (https://dejure.org/2018,28574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 29 Abs 3 Verf BB, § 53 Abs 3 S 7 SchulG BB, § 106 SchulG BB, Art 29 Abs 1 Verf BB, Art 30 Abs 4 Verf BB
    Recht auf Bildung; Anspruch auf Schulplatz bei Übernachfrage; Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung des Rechts auf Aufnahme an Gesamtschulen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 29 Abs 3 Verf BB, § 53 Abs 3 SchulG BB, § 106 SchulG BB
    Gesamtschule; Aufnahme; Recht auf Bildung; Wohnortnähe; Aufnahmeverfahren; gleichheitswidrige Benachteiligung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Schulbezirk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 3 A 5.14

    Schülerbeförderung Brandenburg; Kosten; Satzung; Landkreis; Änderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 - 3 S 45.18
    Aus diesen verfassungsrechtlichen Regelungen folgt jedoch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 - juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 3 S 55.20

    Einschulung; Grundschule; Schulbezirk; Organisationsentscheidung; wohnortnächste

    Hieraus folgt jedoch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 - juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3).

    Das betrifft auch die Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe erfolgt (vgl. etwa für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 5).

    Vielmehr stellt die Wohnortnähe - zusammen mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: 31. Lfg., § 106 Rn. 8) - lediglich ein Auswahlkriterium unter allen Bewerberinnen und Bewerbern dar, die um einen Platz an derselben Schule konkurrieren (vgl. für die Aufnahme an Gesamtschulen nach Maßgabe von § 53 BbgSchulG auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2021 - 3 S 91.21

    Staatliche Internationale Schule - Aufnahme - Kontingent - Sonderregelung wegen

    Im Hinblick auf die beanstandete Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen, gilt zudem, dass grundsätzlich weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht (st.Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3; Beschluss vom 3. November 2020 - OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Regelungen folgt jedoch grundsätzlich kein subjektives Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 - juris Rn. 28 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 - 3 S 102.21

    Anspruch der Eltern oder ihrer schulpflichtigen Kinder auf Einrichtung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern bei der Aufnahme in die Schule weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Erweiterung vorhandener, aber erschöpfter Kapazitäten zu (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2020 - OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45/18 - juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70/17 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 3 S 90.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

    Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 94.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

    Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Ein subjektives Recht von Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern auf (nochmalige) Erweiterung vorhandener (aber, der Nr. 5 VV-Unterrichtsorganisation nach "erschöpfter") Kapazitäten bei der Aufnahme in die Schule gibt es im Hinblick auf den der Schulverwaltung zustehenden organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. November 2020 - OVG 3 S 90/20 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2018 - OVG 3 S 45/18 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2017 - OVG 3 S 70/17 -, juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 09.08.2023 - 1 L 180/23
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger (ober-)verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder bei der Aufnahme in die Schule weder aus Gründen des Verfassungsrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 27 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg) noch des einfachen Gesetzes (§ 36 Abs. 3 S. 1 BbgSchulG) ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Erweiterung vorhandener, aber erschöpfter Kapazitäten gibt (etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. November 2020 - OVG 3 S 90/20 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2018 - OVG 3 S 45/18 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2017 - OVG 3 S 70/17 -, juris Rn. 3; Beschl. d. Kammer v. 24. Juli 2013 - VG 1 L 147/13 -, juris Rn. 8).
  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 164.23
    Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 99.23
    Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 05.09.2023 - 20 L 193.23
  • VG Berlin, 24.08.2023 - 20 L 115.23
  • VG Berlin, 05.09.2023 - 20 L 160.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 20 L 95.23
  • VG Berlin, 18.08.2023 - 20 L 168.23
  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 164/23
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