Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 291 S 1 BGB, § 48 VwVfG
Anspruch auf Prozesszinsen für vom Subventionsgeber nachzuzahlenden Fördermittel - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 80 Abs 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 4 VwGO, § 291 S 1 BGB, § 39 Abs 1 GKG, § 5 Abs 4 InvBankG BB
Zuwendung; Teilrücknahmebescheid; erfolgreicher Anfechtungsprozess; Prozesszinsen auf noch nicht ausgezahlten Restfördermittelbetrag; analoge Anwendung des § 291 BGB; Leistungsklage; Verpflichtungsklage; Anfechtungsklage; Rechtshängigkeit einer Geldschuld; hinreichende ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Prozesszinsen bei Anfechtungsklage nur mit Annexantrag
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 06.09.2016 - 3 K 572/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97
Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 - NVwZ 1988, 441; Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304.Mit anderen Worten muss die Verpflichtung in einer Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zu erbringenden Geldleistung eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304, juris Rn. 14).
Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht allein aufgrund des Anfechtungsantrages die Beklagte auch nicht zur Zahlung noch nicht ausgekehrter Fördermittel verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998, a.a.O., juris Rn. 14).
Ein Rechtsschutzbedürfnis hätte daher nicht mit der Begründung verneint werden können, dass es einer Inanspruchnahme des Gerichts nicht bedürfe (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998, a.a.O., juris Rn. 14).
- BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
Beamtenrecht - Ruhestand - Anfechtung - Prozesszinsen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 - NVwZ 1988, 441; Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304.Dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozesszinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Leistungsklage genügt in Fällen dieser Art die Verpflichtungsklage, die eine Unterart der Leistungsklage darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 - juris Rn. 10).
Die Voraussetzungen für eine vom Richter ausfüllbare Gesetzeslücke liegen auch unter Berücksichtigung der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 291 BGB im Verwaltungsprozess nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987, a.a.O., juris Rn. 12).
d) Im Übrigen hätten die Klägerinnen dieses Ergebnis vermeiden können, indem sie von der verwaltungsprozessualen Möglichkeit nach § 113 Abs. 4 VwGO Gebrauch gemacht hätten, den Antrag auf Aufhebung des Teilrücknahmebescheides mit einem auf Zahlung der ausstehenden Fördermittel gerichteten Leistungsantrag zu verbinden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 1987, a.a.O., juris Rn. 12; BVerwG…, Beschluss vom 4. Mai 1994, a.a.O., juris Rn. 5).
- BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94
Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 - BVerwGE 99, 53, juris Rn. 9 m.w.N.).Die Heranziehung setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
- BVerwG, 04.05.1994 - 1 B 26.94
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
Selbst wenn man wie das Verwaltungsgericht annehmen würde, dass auf der Grundlage des letzten Mittelabrufs der Klägerinnen vom 28. November 2004 und der mit Schreiben vom 24. Mai 2005 vorgelegten Hausbankerklärung die Abrufvoraussetzungen nach Ziffer 2.3.4 der Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides vorgelegen hätten und sich die Restforderung mit Blick auf die von der Beklagten bereits zuvor geleisteten Teilzahlungen ohne Weiteres auf 322.577,67 EUR hätte beziffern lassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine analoge Anwendung des § 291 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1994 - 1 B 26/94 - juris Rn. 5).d) Im Übrigen hätten die Klägerinnen dieses Ergebnis vermeiden können, indem sie von der verwaltungsprozessualen Möglichkeit nach § 113 Abs. 4 VwGO Gebrauch gemacht hätten, den Antrag auf Aufhebung des Teilrücknahmebescheides mit einem auf Zahlung der ausstehenden Fördermittel gerichteten Leistungsantrag zu verbinden (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 24. September 1987, a.a.O., juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1994, a.a.O., juris Rn. 5).
- VG Potsdam, 26.08.2008 - 3 K 3343/03
Beihilfegewährung für Tourismusbetrieb im Berliner Umland und Einordnung der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 26. August 2008 (3 K 3343/03) ab.Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 6. September 2016 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 verurteilt, an die Klägerinnen Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf einen Betrag von 322.577,67 EUR ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 3 K 3343/03) zu zahlen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 - 6 B 3.12
Anforderungen an einen Parteibeitritt; Verwirkung des Klagerechts trotz …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
Mit Urteil vom 27. November 2013 (OVG 6 B 3.12) hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung die Klägerinnen den Teilrücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, da es weder einen Verstoß gegen die Regelungen des maßgeblichen GA-Rahmenplans noch gegen gemeinschaftsrechtliches Beihilferecht gesehen hat. - VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245
Abtrennung des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Prozesszinsen nach …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17
c) Hiervon ausgehend kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts im Anfechtungsprozess gegen den Teilrücknahmebescheid hinreichend konkret feststand, in welcher Höhe den Klägerinnen ein Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel aus dem vollständig wiederaufgelebten Zuwendungsbescheid vom 9. Mai 2000/28. Mai 2002 zustand (so aber die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 3 B 08.3245 - juris Rn. 19).