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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17 (https://dejure.org/2018,23304)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.2018 - 10 S 68.17 (https://dejure.org/2018,23304)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 10 S 68.17 (https://dejure.org/2018,23304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 6 BauO BB 2016
    Gebäudegleiche Wirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen; Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Bebauung des Nachbargrundstücks

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 6 BauO BB, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Nachbarwiderspruch; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzinteresse trotz Fertigstellung; nachträgliche Änderung der Baugenehmigung im Beschwerdeverfahren; Nachtragsbaugenehmigung; Bebauungsplan; Plannachbar; höher gelegenes Baugrundstück; Abstandsflächen, Abgrabung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 10 S 21.10

    Nachbarklage; zweigeschossiges Einfamilienhaus neben fünfgeschossigem Wohnhaus;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (Beschluss des Senats vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 10).

    Auch insoweit gilt, dass der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 10, und vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

    Keinen absoluten Ausnahmefall unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten hat der Senat hingegen bei einem fünfgeschossigen Wohnhaus mit Dachausbau gesehen, das - anders als hier - sogar mit der Frontseite zum zweigeschossigen Einfamilienhaus auf dem angrenzenden Grundstück ausgerichtet war (Beschluss vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Der Wegfall der Stützmauer und das Verschieben und Erhöhen der Aufschüttung sind als (bloße) Nachtragsbaugenehmigung anzusehen, weil sie die vom Verwaltungsgericht beurteilte und zum Gegenstand der Beschwerde gemachte Baugenehmigung nur geringfügig ändern; das Gesamtvorhaben des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit Arztpraxis und Tiefgarage wird dadurch in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührt und in seinem Wesen nicht verändert (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 5 f.).

    Auch insoweit gilt, dass der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 10, und vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2015 - 10 S 12.15

    Beschwerde; Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; Stützmauer mit Aufschüttung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    In dem Zwischenbereich bis zu 2 m hängt die Beurteilung der Wirkung maßgeblich von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei neben der Höhe, Länge und baulichen Ausgestaltung einschließlich des verwendeten Materials auch die Lage der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschattung oder beengende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 7. August 2015 - OVG 10 S 12.15 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Denn eine Aufenthaltsfunktion (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2015, a.a.O., Rn. 8) kommt der geplanten Böschung aufgrund ihres Gefälles ebenso wenig zu wie dem zwischen ihrer Oberkante und dem geplanten Gebäude verlaufenden Streifen aufgrund seiner geringen Breite von etwa 1 m. Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen nach der Nachtragsbaugenehmigung in gebäudegleicher Wirkung abstandsflächenrechtlich geschützte Belange der oben aufgeführten Art zu beeinträchtigen vermögen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16

    Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für ein vorläufiges Rechtschutzverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Soweit die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 eingereichten Fotos auf eine etwaige Fertigstellung des Vorhabens hindeuten, besteht das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller dennoch fort, weil sie nicht nur Beeinträchtigungen geltend machen, die in der Verwirklichung des Bauvorhabens und in der Errichtung des Baukörpers liegen, sondern - mit dem Vorbringen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück - auch solche, die in der fortdauernden Nutzung des Wohngebäudes liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 5 f.).

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag - bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) - festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus betrifft (für Mehrfamilienhäuser vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 25 und vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 29, wegen des vorläufigen Rechtsschutzes dort jeweils ebenfalls halber Streitwert in Höhe von 3.750 Euro).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    17 Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet - wie hier - hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - insbesondere das Abstandsflächenrecht - vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten hat der Senat für einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m Höhe angenommen, der 40 m von einem Wohngebäude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches überragte (Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in einem im Wesentlichen durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich etwa bei einem zwölfgeschossigen Bauwerk bejaht, "das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur den unangemessen geringen Abstand von 15 Metern zum zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus des Klägers einhält" (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16

    Abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung einer einem Staffelgeschoss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag - bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) - festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus betrifft (für Mehrfamilienhäuser vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 25 und vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 29, wegen des vorläufigen Rechtsschutzes dort jeweils ebenfalls halber Streitwert in Höhe von 3.750 Euro).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15

    Bezugspunkt für Beurteilung der erdrückenden Wirkung ist einzelfallabhängig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Auch insoweit gilt, dass der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 10, und vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 10 S 26.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17
    Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 52.17

    Rücksichtslosigkeit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich gegenüber

    Dabei genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert, eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 28 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, EA S. 8, vorgesehen für juris).

    Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich "die Luft zum Atmen nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" bzw. eine "Hinterhofsituation" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, EA S.8, vorgesehen für juris; OVG NW, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 7 A 1251/15 -, juris Rn. 7).

    Eine bestimmte Dauer und Qualität der Tagesbeleuchtung eines Grundstücks wird im Übrigen baurechtlich ebenso wenig gewährleistet wie die Beibehaltung einer zuvor bestehenden Situation (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, EA S. 10, vorgesehen für juris; OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2016 - 2 M 105.16 -, juris Rn. 12).

  • VG Schwerin, 22.12.2022 - 2 A 2681/15

    Abstandsflächenverletzung durch Aufschüttung mit Stützmauer

    Insoweit gelten keine starren Grenzen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 - juris Rn. 10).

    So wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass bei niedrigeren Anlagen eine gebäudegleiche Wirkung in der Regel erst in Betracht kommen dürfte, wenn sich diese einer Höhe von 1, 50 m nähern (vgl. vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 - juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 11.05.2021 - 13 K 164.18
    Solche Wirkungen können im Einzelfall von Aufschüttung an ihrem höchsten Punkt (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 18.07.2018 - 10 S 68.17 - juris Rn. 11) ausgehen, wenn von ihr, gemessen an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts, nämlich Brandschutzes, Belichtung, Besonnung und Belüftung und Sozialabstand ähnliche Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aufschüttung ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist.

    In dem Zwischenbereich bis zu 2 m hängt die Beurteilung der Wirkung maßgeblich von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei neben der Höhe, Länge und baulichen Ausgestaltung einschließlich des verwendeten Materials auch die Lage der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschattung oder beengende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen ist (OVG Bln-Bdb, B. v. 18.07.2018 a.a.O. Rn. 10).

  • VG Neustadt, 24.09.2018 - 5 L 1140/18

    Kein Bordell an der Grundstücksgrenze

    Dies ist aber bei den Abstandsvorschriften der Fall, was sich sowohl aus deren Schutzgütern, zu denen neben der Belichtung und Belüftung des Gebäudes auch nutzungsbezogene Belange wie der Brandschutz und vor allem der Wohnfrieden gehören (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010 - 1 A 11265/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 17. April 2008 - 4 K 25/08.NW -, juris), als auch aus den Regelungen selbst ergibt, für die hinsichtlich der Bemessung bzw. der ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abstandsflächen in verschiedener Hinsicht auch die Nutzungsfrage von Bedeutung ist (s. z.B. § 8 Abs. 9 LBauO).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2020 - 10 S 30.19

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Beachtung der

    Für die Annahme einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, juris Rn. 14 m.w.N. und vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 13).
  • VG Cottbus, 10.06.2021 - 3 K 1313/18

    Klage gegen Baugenehmigung für Nachbarn

    Dabei genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert, eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73/20 - juris Rn. 34; vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 - EA S. 8).

    Eine bestimmte Dauer und Qualität der Tagesbeleuchtung eines Grundstücks wird im Übrigen baurechtlich ebenso wenig gewährleistet, wie die Beibehaltung einer zuvor bestehenden Situation (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 - EA S. 10).

  • OVG Bremen, 11.10.2023 - 1 B 104/23

    Abweichung von Abstandsvorschriften; Gebot der Rücksichtnahme

    Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Regelungen des Bauordnungsrechts zu den Abstandsflächen und gerade auch dann, wenn es durch die benachbarte Bebauung zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, wie sie in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2015 - 7 A 99/15, juris Rn. 9 und Beschl. v. 18.02.2014 - 7 B 1416/13, juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.07.2018 - 10 S 68.17, juris Rn. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , 149. EL Februar 2023, 3 15 BauNVO Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2023 - 10 S 17.23

    Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus; Einfluss des Nachbarrechtsgesetzes auf eine

    Insoweit müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet - wie hier - hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - insbesondere das Abstandsflächenrecht - vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 - juris Rn. 10, und Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.03.2020 - 7 L 483/19

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag von Dritten gegen die in einem benachbarten

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung auch der Kammer, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein oder mehrere Mehrfamilienhäuser betrifft (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, Rn. 20, juris m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2023 - 7 L 328/23

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für ein grenzständiges Wohn- und

    In ihrer neueren Praxis geht die Kammer aber abweichend von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, juris Rn. 20) in einem solchen Fall nicht mehr von dem die Untergrenze des Rahmens bildenden Wert aus, da dieser Begehren vorbehalten bleiben soll, bei denen Nutzungen unterhalb der Wohnnutzung, wie z.B. zu Erholungszwecken, vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. März 2023 - VG 7 L 6/23 -, EA. S. 8, n.v.).
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