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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20   

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https://dejure.org/2020,9295
OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20 (https://dejure.org/2020,9295)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2020 - 10 S 17.20 (https://dejure.org/2020,9295)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2020 - 10 S 17.20 (https://dejure.org/2020,9295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 59 Abs 1 S 1 BauO BB 2018
    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung, die einem Nutzungsverbot gleichsteht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 59 Abs 1 S 1 BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 7 BauO BB, § 80 Abs 1 S 1 BauO BB
    Beseitigungsanordnung; Einfriedung im Außenbereich; Anordnung der sofortigen Vollziehung; formelle Illegalität;(kein) Wildzaun; materielle Illegalität; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2019 - 10 S 17.19

    Gebietserhaltungsanspruch im Außenbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Die Zahl der vorhandenen Bauten, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, lässt sich nicht generell festlegen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2019 - OVG 10 S 17.19 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie hier die Sportanlage mit Vereinsheim, sind in der Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2019 - OVG 10 S 17.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Dazu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - BVerwG 4 B 46.16 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 2 N 84.13

    Beseitigungsverfügung; Landschaftsschutzgebiet; Zaunanlage; Wildzaun

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Ein Wildzaun ist in Regelfall ein Geflecht aus verzinkten Stahldrähten, die untereinander verknotet sind (Knotengeflecht), und der per Definition dazu bestimmt ist, Verkehrsunfälle durch Wildwechsel zu verhindern oder Anpflanzungen vor Wildverbiss zu schützen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. April 2016 - OVG 2 N 84.13 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann ausnahmsweise in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 10 N 21.10

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich - Außerbetrachtlassen eines Gebäudes,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15

    Dienende Funktion von Einfriedungen bei landwirtschaftlichen Betrieben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Sie begünstigen die der vorgegebenen Nutzung fremde Verdrahtung und Zerstückelung der Landschaft, die außerhalb der vorgegebenen Bodennutzung auch der Allgemeinheit als unverbauter Erholungsraum zu erhalten ist (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2017 - OVG 2 N 7.15 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11

    Beseitigungsanordnung; Bestimmtheit; bauliche Anlage; Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20
    Werden bauliche Anlagen, wozu auch Zäune und andere Einfriedungen gehören (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4), im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert (formelle Illegalität), so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (materielle Illegalität).
  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 5 L 459/20

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit in den Fällen, in denen - wie hier - die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichkommt und die Anlagen erkennbar ohne Substanzverlust abgebaut werden können, mithin ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden des Antragstellers bei der Beseitigung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20. April 2020 - 10 S 17.20 - Rn. 12, Juris).
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