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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15 (https://dejure.org/2023,8128)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - 70 A 15.15 (https://dejure.org/2023,8128)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2023 - 70 A 15.15 (https://dejure.org/2023,8128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 37 FlurbG, § 44 Abs 1 FlurbG, § 65 Abs 1 FlurbG, § 66 Abs 3 FlurbG, § 61a Abs 3 LAnpG
    Bodenneuordnungsverfahren; vorläufige Besitzeinweisung; Geltendmachung von Abfindungsmängeln; Richterablehnung; offensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 37 FlurbG, § 44 Abs 1 FlurbG, § 65 Abs 1 FlurbG, § 66 Abs 3 FlurbG, § 61a Abs 3 LAnpG, § 63 LAnpG, § 44 Abs 4 FlurbG, § 65 Abs 2 FlurbG
    Bodenneuordnungsverfahren - vorläufige Besitzeinweisung - Abfindungsmängel - offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung - unzumutbarer Eingriff in die bisherige Struktur eines Betriebes - Gesamtabfindung - Richterablehnung - rechtliches Gehör - ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - 70 A 4.16

    Vorläufige Besitzeinweisung im Bodenordnungsverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021 - OVG 70 A 4.16 - juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf Urteil des Senats vom 29. August 2018 - OVG 70 A 1.16 - juris Rn 30).

    Sie ist vom dafür gem. § 61a Abs. 3 Satz 1 LwAnpG, § 65 Abs. 2 FlurbG und § 2 Abs. 3 BbgLEG zuständigen Beklagten erlassen worden und - den Anforderungen des § 110 FlurbG entsprechend - u.a. im Amtsblatt von R... vom 15. August 2014 bekannt gemacht worden; dabei ist auch auf die zur Einsichtnahme der Beteiligten erfolgende Auslegung der Überleitungsbestimmungen sowie der Gebietskarten hingewiesen worden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021 - OVG 70 A 4.16 - juris Rn. 21 f.).

    Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 28; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 13 A 19.1702 - juris Rn. 31 f m.w.N.).

    Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 2/06 - juris Rn 16; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05) und sind - wie oben dargestellt - im Fall der Klägerin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

    Soweit der Wert der neuen Flächen, für den nach Vorstehendem von den bestandskräftig festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung auszugehen ist, mit 17.099,76 WE um 0, 26 WE - d.h. um ca. 0,0015 % - unter demjenigen der Einlageflächen (17.100,02 WE) liegt, ergibt sich hieraus kein offensichtliches, die Unzumutbarkeit der auch nur vorläufigen Nutzung der mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten Flurstücke begründendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Einlage- und der Abfindungsfläche (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 21).

    (4) Darauf, ob die von der Klägerin insbesondere beanstandete Verkleinerung ihres Einlageflurstücks 7...(neu: 5...) der Flur 1 von 7.730 m² auf 6.614 m², die nach dem Vortrag des Beklagten zur Anpassung der Eigentumsgrenzen an die Bewirtschaftungsgrenzen erfolgt ist, ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung aus § 44 FlurbG verletzen würde, kommt es für die hier nur zu prüfende Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 35).

  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 2/06 - juris Rn 16; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05) und sind - wie oben dargestellt - im Fall der Klägerin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

    Dabei ist maßgeblich, dass sich Nachteile in einer Hinsicht durch Vorteile in anderer Hinsicht so ausgleichen, dass die Gesamtabfindung einen gleichwertigen Ausgleich für das alte Eigentum darstellt (Mayr in Wingerter, a.a.O., § 44 Rn. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 15 KF 17/18 - juris Rn. 42; Urteil vom 9. November 2022 - 15 KF 5/20 - AuR 2023, 28 (31)).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 2.06

    Anspruch auf Abänderung eines Flurbereinigungsplans und Zuweisung einer anderen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 2/06 - juris Rn 16; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05) und sind - wie oben dargestellt - im Fall der Klägerin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 12.11.2010 - 9 B 41.10

    Flurbereinigung; vorläufige Besitzeinweisung; Mängel der Abfindung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 12. November 2010 - 9 B 41.10 - juris Rn 4 f. m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 5. November 2015 - OVG 70 A 3.14 - juris Rn 38) bezieht sich § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem Erfordernis der Wertnachweise auf die Ergebnisse der Bodenwertermittlung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 70 A 3.14

    Flurbereinigungsverfahren "Unteres Odertal": Klage des Vereins der Freunde des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 12. November 2010 - 9 B 41.10 - juris Rn 4 f. m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 5. November 2015 - OVG 70 A 3.14 - juris Rn 38) bezieht sich § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem Erfordernis der Wertnachweise auf die Ergebnisse der Bodenwertermittlung.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 15 KF 17/18

    Abmarkung; Flurbereinigung, vereinfachte; Grenzkoordinaten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Dabei ist maßgeblich, dass sich Nachteile in einer Hinsicht durch Vorteile in anderer Hinsicht so ausgleichen, dass die Gesamtabfindung einen gleichwertigen Ausgleich für das alte Eigentum darstellt (Mayr in Wingerter, a.a.O., § 44 Rn. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 15 KF 17/18 - juris Rn. 42; Urteil vom 9. November 2022 - 15 KF 5/20 - AuR 2023, 28 (31)).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 70 A 1.16

    Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs-

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021 - OVG 70 A 4.16 - juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf Urteil des Senats vom 29. August 2018 - OVG 70 A 1.16 - juris Rn 30).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 15 KF 5/20

    Abfindung, wertgleiche; Ackerland; Beregnungsbrunnen; Drainage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Dabei ist maßgeblich, dass sich Nachteile in einer Hinsicht durch Vorteile in anderer Hinsicht so ausgleichen, dass die Gesamtabfindung einen gleichwertigen Ausgleich für das alte Eigentum darstellt (Mayr in Wingerter, a.a.O., § 44 Rn. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 15 KF 17/18 - juris Rn. 42; Urteil vom 9. November 2022 - 15 KF 5/20 - AuR 2023, 28 (31)).
  • VGH Bayern, 02.12.2021 - 13 A 19.1702

    Vorläufige Besitzeinweisung, Rüge der fehlenden Wertgleichheit, grobes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 28; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 13 A 19.1702 - juris Rn. 31 f m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 4.18

    Befreiung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen - Zuständigkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 15.15
    Im Übrigen hat das Landwirtschaftsunternehmen den von der Klägerin erhobenen Vorschuss auf Flurbereinigungsbeiträge gezahlt (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2023 - OVG 70 A 4.18 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 4.18

    Befreiung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen - Zuständigkeit der

    Das Ablehnungsgesuch dient - wie schon die Ablehnungsgesuche in dem am selben Tag verhandelten Verfahren OVG 70 A 15.15 (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. März 2023) - offensichtlich vor allem dazu, das seit dem 29. April 2019 bei Gericht anhängige und spruchreife Hauptsacheverfahren weiter zu verschleppen.

    b) Soweit die Klägerin in dem gegen die vorläufige Besitzeinweisung gerichteten Verfahren OVG 70 A 15.15 geltend gemacht hat, die Abfindungsflurstücke seien für den von ihr geplanten Obstanbau nachteilig und es bestehe in der Flur 1 kein unmittelbarer Zugang mehr von ihrem Wohngrundstück aus (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. März 2023 - OVG 70 A 15.15 -), rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, sie zöge offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung.

    Der Beklagte des Verfahrens OVG 70 A 15.15 hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass mit der Ausweisung des Flurstücks 4... in der Flur 1 eine einheitliche Bewirtschaftungsfläche geschaffen worden sei, die zuvor nicht vorhanden gewesen sei.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 70 A 18.15

    Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs-

    Mit ihrer am Montag, dem 26. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, die zuvor bereits Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhoben hatte (OVG 70 A 15.15) und diese für sachlich vorrangig hält, ihre Einwände gegen den Beitragsbescheid des Beklagten unter Bezugnahme auf ihre bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände weiter.
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