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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18 (https://dejure.org/2018,31491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2018 - 10 S 47.18 (https://dejure.org/2018,31491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2018 - 10 S 47.18 (https://dejure.org/2018,31491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil; individuelles Begründungserfordernis; höherwertiger Einsatz des Beamten; Aussicht in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden; Auswahl möglich

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil; individuelles Begründungserfordernis; höherwertiger Einsatz des Beamten; Aussicht in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden; Auswahl möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Sie müssen daher an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht der Beschwerdeführer nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die erste Instanz habe "aktenwidrig" nur einen Teil des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Begründung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen, weil neben dem "formelhaften Teil" der Begründung in der Beurteilung (vgl. S. 5 zweiter Absatz der Beurteilung, wiedergegeben auch im Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 16) die nachfolgende Erläuterung angeführt worden sei (vgl. S. 4 f. der Beurteilung):.

    Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.

    Daraus hat der Senat für das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, das durch eine Inkongruenz der einerseits für die Einzelbewertungen und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen gekennzeichnet ist, abgeleitet, dass die Herleitung des Gesamturteils einer individuellen substanzhaltigen Begründung bedarf, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6).

    Wird ein Beamter derzeit im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, allein keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Ls.; Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 9).

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, EA S. 7 ff.).

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert (Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 10. enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils entsprechende Berücksichtigung gefunden habe, auch keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Ls u. Rn. 22 m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Anschluss u.a. an BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris.

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, EA S. 7 ff.).

    Im Hinblick auf die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich des Endzeitpunktes (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 29), musste die Antragsgegnerin die erst am 1. Oktober 2016 aufgenommene neue Tätigkeit des Beigeladenen zu 8. nicht berücksichtigen und es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Tätigkeit bei einer Neubeurteilung ohne Veränderung des Beurteilungszeitraumes für alle Bewerber hier berücksichtigen kann.

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.

    Der Fehler kann sowohl in der Beurteilung des Antragstellers als unterlegenem Beamten als auch in derjenigen der erfolgreichen Bewerber oder im Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten liegen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17

    Fehlerhafte Beförderungsauswahl aufgrund fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Wird ein Beamter derzeit im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, allein keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Ls.; Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 9).

    Selbst bei "nur" statusamtsangemessen beschäftigten Beamten muss es im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 10 S 83.17

    Vergabe der Spitzennote "hervorragend" bei höherwertig Beschäftigten sowie bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, EA S. 7 ff.).

    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 6 CE 16.2406

    Zur dienstlichen Beurteilung eines von der Telekom beurlaubten Beamten im Rahmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Der Beigeladene führt dabei unter Hinweis auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 (- 6 CE 16.2406 -, juris Rn. 17 - 21) zur Subsumtion im dortigen Einzelfall an, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers in das Gesamturteil eingeflossen sei und plausibel gemacht worden sei, warum der Antragsteller im Gesamturteil nicht besser bewertet worden sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 1 B 1132/16

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Zwar kann für die in einer dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen nicht ohne Folgen bleiben, wenn der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 - juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 1 B 212/18

    Erfüllung einer mindestens zweijährigen Bewährungszeit als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Allein daraus, dass der Beigeladene zu 10. auf einer höherwertigen Funktion eingesetzt ist, als es seinem Statusamt entspricht, folgt nicht, dass es ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bei der Neubeurteilung ein besseres Gesamturteil erreicht als der Beigeladene zu 10. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beamten, die tatsächlich ihrem Statusamt gegenüber höherwertigere Aufgaben wahrnehmen, nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind, sondern gemessen an ihrem Statusamt (OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 B 212/18 -, juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2018 - 1 B 189/18

    Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18
    Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17

    Begründungspflicht des Gesamturteils einer ansonsten im Ankreuzverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 29.18
  • OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der

    Letzteres ist hier indes nicht der Fall.(OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw.) Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, sind beim Gesamturteil nicht einschlägig.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35) Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich vielmehr aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34) Einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin) Dabei bedarf die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen einer wenn auch kurzen, so doch individuellen substanzhaltigen Begründung, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 11).

    In Anbetracht dessen hätte es einer individuellen, auf die Person des Antragstellers bezogenen Begründung dafür bedurft, warum dessen "sehr gute" Einzelbewertungen mit Rücksicht auf die bereits von der unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelbereichen als "sehr gut" eingeschätzten Leistungen auf dem um vier Besoldungsgruppen - laufbahnübergreifend - vom Antragsteller innegehabten Beschäftigungsposten nicht faktisch hervorragenden Einzelbewertungen gleichkommen und dem entsprechend eine Gesamtbeurteilung mit der Note "hervorragend" rechtfertigen.(ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 29, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es im Einzelfall selbst bei statusamtsangemessen beschäftigten Beamten grundsätzlich möglich sein muss, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen, was nach den Bekundungen der Antragsgegnerin auch im Geltungsbereich der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien angeblich der Fall ist.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 18, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin).

    Auch die Feststellung in der Beurteilung, dass der Antragsteller nicht das beste Gesamtergebnis erhalten könne, weil andere vergleichbar leistungsfähige Beamte noch höherwertiger eingesetzt würden, begründet nicht hinreichend plausibel, wie das Gesamturteil im Einzelnen hergeleitet wurde und wie die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils konkret Berücksichtigung gefunden haben soll.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 13, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnrn. 16 ff., beide ebenfalls betreffend die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Antragsgegnerin die mit gerichtlicher Verfügung vom 26.9.2019 gestellte Frage des Senats, ob sämtliche in der Beförderungsliste vor dem Antragsteller gelisteten Bewerber höherwertiger als dieser eingesetzt sind, in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2019 unbeantwortet gelassen hat.

    Dem Verwaltungsgericht ist uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen angesichts ihres mäßigen Grades (fünf Besoldungsstufen gegenüber vier Besoldungsstufen beim Antragsteller) mit Rücksicht auf die dem Antragsteller in Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG zu gewährleistenden Rechte(S. hierzu auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 17) für sich genommen nicht die Einschätzung zu tragen vermag, der Antragsteller werde dem Beigeladenen bei einer Neubeurteilung erneut nachgehen und sei deswegen bei erneuter Beförderungsauswahl chancenlos.(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2018 - 1 B 1584/17 -, juris, Rdnr. 15, zu dem Fall eines fehlerhaft beurteilten statusamtsangemessen verwendeten Beamten im Vergleich zu einem laufbahnübergreifend um zwei Stufen höherwertig eingesetzten Konkurrenten) In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsdefizite in der Beurteilung des Antragstellers, seines laufbahnübergreifenden um vier Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft durchweg vergebenen Spitzennoten ist nicht sicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 10 S 34.18

    Dienstliche Beurteilung; freigestellter Beauftragter für Datenschutz;

    Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 29.18

    Beamter der Bundespolizei; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; mündlicher

    Denn es erscheint nicht ernsthaft möglich, dass sich der Fehler auf die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote ausgewirkt haben könnte, weshalb auch eine Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung (unter Vermeidung des Fehlers) nicht ernsthaft möglich ist (vgl. zu diesem Maßstabe u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen m.w.N.).
  • VG Göttingen, 02.12.2020 - 3 A 175/18

    Auswahlentscheidung; Beurteilung; Schadensersatz wegen unterbliebener

    Diese Begründungsfehler betreffen jedenfalls eine Vielzahl der für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen der bei der W. beschäftigten Beamtinnen und Beamten (vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2018 - OVG 10 S 47.18 - und vom 27.06.2018 - OVG 10 S 83.17 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 B 809/17 - HambOVG, Beschluss vom 13.02.2018 - 5 Bs 268/17 - NdsOVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 80/17 -, sämtlich juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2020 - 4 S 7.20

    Zur Notwendigkeit einer gesonderten Begründung, wenn das Gesamturteil einer

    Die von dem Verwaltungsgericht für seine Ansicht zitierte obergerichtliche Rechtsprechung stellt wegen der Besonderheiten bei den dienstlichen Beurteilungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gesteigerte Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 14 ff., vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - juris Rn. 6 f., vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 - juris Rn. 8 ff. und vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 37 ff., vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 - juris Rn. 13 ff. und vom 14. April 2020 - 1 B 709/19 - juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - 10 S 20.23

    Anspruch auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren für die Besetzung eines

    Daran kann es fehlen, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 B 1584/17 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - 10 S 59.18

    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit anlässlich der Beförderungsrunde 2017/2018 bei

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18

    (Keine) Prognostizierung der Erfolgsaussichten einer Bewerbung und einer neuen

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.).
  • VG Bremen, 21.04.2023 - 6 V 124/23

    Konkurrentenstreit, Eilverfahren - Beurteilungsirrelevanz; Beurteilungskriterium;

    Dabei besteht bei wertender Betrachtung im Verhältnis zur Beigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass sie ausgewählt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.09.2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.05.2017 - 1 B 99/17 -, juris Rn. 9 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 10 S 25.21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerde - Konkurrentenstreit - Beförderung -

    Das Verwaltungsgericht hat die von dem Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Maßstäbe herangezogen, denen zufolge ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen kann, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Ls. und Rn. 17).
  • VG Bremen, 18.11.2021 - 6 V 925/21

    Konkurrenteneilverfahren - ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung anhand

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