Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 106 S 2 VwGO, Nr 3104 Abs 1 Nr 1 Alt 3 RVG-VV, § 56 Abs 2 RVG
Entstehen einer (fiktiven) Terminsgebühr; schriftlicher Vergleich - gerichtlicher Vergleich - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 106 VwGO, § 55 RVG, Nr 3104 Abs 1 Nr 1 Alt 3 RVG-VV, § 56 RVG
PKH-Vergütungsfestsetzung; Entstehen einer (fiktiven) Terminsgebühr; schriftlicher Vergleich; gerichtlicher Vergleich - IWW
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 RVG VV; § 278 Abs. 6 ZPO; § 106 VwGO; § 101 Abs. 1 S. 2 SGG
Gebührenrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Rechtsprechungsänderung im Vorgriff auf das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021
Verfahrensgang
- VG Berlin - 18 K 274.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19
Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Ob mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein Prozessvergleich gemeint ist oder auch außergerichtliche Vergleiche erfasst werden, in deren Umsetzung durch Prozesserklärungen, seien es übereinstimmende Erledigungserklärungen oder wie hier eine Klagerücknahme, Erledigung eintritt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (siehe etwa die Darstellung bei LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2018 - L 39 SF 302/17 B E - juris; vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 E 1105/19 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 F 55/20 - juris).In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO nicht erforderlich ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2016 - I-17 W 67/16).
- BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO nicht erforderlich ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2016 - I-17 W 67/16). - LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - L 39 SF 302/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Ob mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein Prozessvergleich gemeint ist oder auch außergerichtliche Vergleiche erfasst werden, in deren Umsetzung durch Prozesserklärungen, seien es übereinstimmende Erledigungserklärungen oder wie hier eine Klagerücknahme, Erledigung eintritt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (siehe etwa die Darstellung bei LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2018 - L 39 SF 302/17 B E - juris; vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 E 1105/19 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 F 55/20 - juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 9 AL 277/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltendmachung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber zum Teil auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird indes die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr im besagten Fall nur dann entstehen kann, wenn der Vergleich (etwa nach § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG oder § 106 Satz 2 VwGO) unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wird (siehe etwa LSG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 - L 9 AL 277/14 B; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 8 R 682/15 B KO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - OVG 6 K 72.17). - OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO nicht erforderlich ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2016 - I-17 W 67/16). - LSG Sachsen, 19.05.2017 - L 8 R 682/15
PKH-Verfahren; Vergleichsgebühr; Schriftlicher Vergleich unter konstitutiver …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber zum Teil auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird indes die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr im besagten Fall nur dann entstehen kann, wenn der Vergleich (etwa nach § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG oder § 106 Satz 2 VwGO) unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wird (siehe etwa LSG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 - L 9 AL 277/14 B; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 8 R 682/15 B KO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - OVG 6 K 72.17). - OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - 6 K 72.17
Fiktive Terminsgebühr; gerichtlicher Prozessvergleich; außergerichtliche Einigung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber zum Teil auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird indes die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr im besagten Fall nur dann entstehen kann, wenn der Vergleich (etwa nach § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG oder § 106 Satz 2 VwGO) unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wird (siehe etwa LSG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 - L 9 AL 277/14 B; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 8 R 682/15 B KO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - OVG 6 K 72.17). - VGH Hessen, 30.03.2020 - 1 E 1105/19
Kostenfestsetzung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Ob mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein Prozessvergleich gemeint ist oder auch außergerichtliche Vergleiche erfasst werden, in deren Umsetzung durch Prozesserklärungen, seien es übereinstimmende Erledigungserklärungen oder wie hier eine Klagerücknahme, Erledigung eintritt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (siehe etwa die Darstellung bei LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2018 - L 39 SF 302/17 B E - juris; vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 E 1105/19 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 F 55/20 - juris). - OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 F 55/20
Erledigung der Hauptsache; Kostenfestsetzungsbeschluss; Terminsgebühr; Kinder- …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Ob mit einem schriftlichen Vergleich im Sinne des Gebührentatbestands nur ein Prozessvergleich gemeint ist oder auch außergerichtliche Vergleiche erfasst werden, in deren Umsetzung durch Prozesserklärungen, seien es übereinstimmende Erledigungserklärungen oder wie hier eine Klagerücknahme, Erledigung eintritt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (siehe etwa die Darstellung bei LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2018 - L 39 SF 302/17 B E - juris; vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 E 1105/19 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 F 55/20 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 6 K 89.17
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20
Tragende Erwägung war die Überlegung, dass die Regelung nur diejenigen Konstellationen erfassen wolle, in denen an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein anderes prozessrechtlich vorgesehenes Verfahren trete, nicht hingegen diejenigen Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder deren schriftliches Surrogat nicht mehr stattfinde und auch nicht mehr stattfinden müsse, weil die Klage oder der Antrag vorher zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden sei (vgl. Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 6 K 89.17 - m. w. Nachw.).