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   OVG Bremen, 07.08.2018 - 1 B 151/18   

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https://dejure.org/2018,28456
OVG Bremen, 07.08.2018 - 1 B 151/18 (https://dejure.org/2018,28456)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07.08.2018 - 1 B 151/18 (https://dejure.org/2018,28456)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07. August 2018 - 1 B 151/18 (https://dejure.org/2018,28456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 ; VwGO § 67 Abs. 4
    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

  • rechtsportal.de

    VwGO § 67 Abs. 4 ; VwGO § 146 Abs. 4
    Anforderungen an eine dem Vertretungszwang unterliegende Beschwerdebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen;

    Auszug aus OVG Bremen, 07.08.2018 - 1 B 151/18
    Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12, NVwZ-RR 2013, 341 w.m.N.).
  • BVerwG, 20.07.2000 - 1 B 37.00

    Anwaltszwang bei Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erfordernis

    Auszug aus OVG Bremen, 07.08.2018 - 1 B 151/18
    In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten "erarbeitet" sein (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2000 - 1 B 37.00, juris; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser u.a., 6. Aufl. 2014, § 67 VwGO Rn. 24).
  • OVG Bremen, 12.09.2022 - 1 B 214/22

    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe bestimmter Oberschulen/Gymnasien - Beschwerde;

    Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 12.09.2022 - 1 B 225/22

    Zuweisung eines Schülers mit Fremdsprachenkenntnis in die fünfte Jahrgangsstufe

    Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 08.09.2022 - 1 B 217/22

    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Oberschule - Aufnahmekapazität;

    Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3).
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