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   OVG Hamburg, 21.04.2022 - 2 So 29/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14955
OVG Hamburg, 21.04.2022 - 2 So 29/22 (https://dejure.org/2022,14955)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2022 - 2 So 29/22 (https://dejure.org/2022,14955)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2022 - 2 So 29/22 (https://dejure.org/2022,14955)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 100 Abs 1 S 2 VwGO, § 100 Abs 3 S 2 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO
    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung; Umfang der Erteilung einer Abschrift einer in Papierform geführten Akte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, wenn sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet. Um eine solche Verfügung handelt es sich, wenn diese lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht nach § 100 VwGO betrifft. 2. ...

  • rechtsportal.de

    Gewährung einer bestimmten Form der Akteneinsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Akteneinsicht: In Papierform geführte Akte muss nicht eingescannt werden!

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gericht ist keine "Scanstraße" für den Anwalt! (IBR 2022, 552)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.12.2018 - 9 B 26.18

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsverletzung im

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2022 - 2 So 29/22
    Die Frage der Akteneinsicht kann aber zum Gegenstand einer Verfahrens- bzw. Anhörungsrüge gemacht werden (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, 9 B 26.18, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 4 S 1383/10

    Ablehnung der Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2022 - 2 So 29/22
    Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für die Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf die vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens sowie auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.2010, 4 S 1383/10, VBlBW 2010, 485, juris Rn. 2 m.w.N.; Kautz in: Handkommentar VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 12).
  • BVerwG, 28.09.2020 - 20 F 8.20

    Keine Beschwerde zum BVerwG gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin der

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2022 - 2 So 29/22
    Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Rechtsansicht nicht auf den von ihr zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2020 (20 F 8.20, NVwZ-RR 2020, 1053, juris Rn. 2) berufen, weil es darin um das "Ob" der Gewährung von Akteneinsicht ging, die aus Geheimhaltungsgründen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweigert worden war, und die vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfende, streitgegenständliche Entscheidung auf eine Erinnerung nach § 151 VwGO hin ergangen war.
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