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   OVG Hamburg, 22.08.2011 - 4 Bs 121/11   

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https://dejure.org/2011,8046
OVG Hamburg, 22.08.2011 - 4 Bs 121/11 (https://dejure.org/2011,8046)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2011 - 4 Bs 121/11 (https://dejure.org/2011,8046)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. August 2011 - 4 Bs 121/11 (https://dejure.org/2011,8046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Länderübergreifende Zuweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • Justiz Hamburg

    § 15a AufenthG 2004, Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt
    Länderübergreifende Zuweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgegenstehen der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll der länderübergreifenden Verteilung eines türkischen Staatsangehörigen nach § 15a AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ZP Art. 41 Abs. 1, AufenthG § 15a, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
    Türkische Staatsangehörige, Visumspflicht, unerlaubte Einreise, selbständige Erwerbstätigkeit, Stillhalteklausel, vorläufiger Rechtsschutz, Dienstleistungsfreiheit, Verteilungsverfahren, Suspensiveffekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15a
    Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/TürkeiArt. 41 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen bei illegal Eingereisten und die Stillhalteklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 944
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.08.2011 - 4 Bs 121/11
    Die Stillhalteklausel, die insoweit bereits die erstmalige Einreise erfasse, verbiete den Mitgliedstaaten durch eine Verschärfung der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Zusatzprotokolls bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit einzuführen (vgl. insoweit jetzt auch Gerichtshof, Urt. v. 21.7.2011, Rs C-186/10, Oguz, Slg. 2011, juris, Rn. 22).

    Der Antragsteller verweist insoweit auf die Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Tum und Dari (Urt. v. 20.9.2007, Rs C-1/05, Slg. 2007 I-07415, juris) sowie Oguz (Urt. v. 21.7.2011, Rs C-186/10, Slg. 2011, juris), in denen dieses Gericht dem Einwand des Rechtsmissbrauchs der britischen Regierung in Bezug auf die Berufung türkischer Staatsangehöriger auf die Stillhalteklausel widersprochen habe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 12 B 46.09

    Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger zu Besuchszwecken?

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.08.2011 - 4 Bs 121/11
    Dazu habe das OVG Berlin-Brandenburg aktuell ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet (Beschl. v. 13.4.2011, 12 B 46.09, juris).

    Dagegen betrifft das von dem Antragsteller für seine Rechtsposition in Anspruch genommene Vorabentscheidungsersuchen des OVG Berlin-Brandenburg allein die Frage, ob die Abschaffung der Visumfreiheit durch die 11. Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 1743) für türkische Staatsangehörige, die anlässlich eines Verwandtschaftsbesuchs von ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen, gegen die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verstößt (vgl. Beschl. v. 13.4.2011, a.a.O., juris Rn. 2, 3).

  • OVG Hamburg, 27.08.2015 - 1 Bs 159/15

    Streitigkeit um Verteilung nach § 15 AufenthG 2004 - Streitwert

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bestimmung des (Hauptsache-)Streitwerts hält der Senat es für sachgerecht, bei Streitigkeiten nach § 15a AufenthG den Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen; dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der überwiegenden Festsetzungspraxis des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse v. 17.2.2015, 1 Bs 31/15; v. 26.11.2014, 1 Bs 31/15; v. 27.3.2009, 2 Bs 19/09; v. 23.4.2007, 3 Bs 243/06; v. 17.8.2011, 4 Bs 121/11; v. 11.9.2012, 4 Bs 184/12; v. 23.6.2010, 5 Bs 117/10; a.A. Beschl. v. 12.7.2010, 2 Bs 109/10).
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