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   OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21.F   

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OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21.F (https://dejure.org/2023,30090)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2023 - 12 Bf 189/21.F (https://dejure.org/2023,30090)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F (https://dejure.org/2023,30090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 34 BeamtStG, § 47 BeamtStG, § 176 StGB, § 184b StGB
    Lehrer; außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Schriften (u.a. früher nicht strafbewehrter Besitz sog. Posingbilder); Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

  • VG Hamburg PDF

    Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niedrigschwelligem Inhalt - rechtfertigt in der Regel die Entfernung eines beamteten Lehrers aus dem Beamtenverhältnis

  • doev.de PDF

    Lehrer; außerdienstlicher Besitz von kinderpornographischen Schriften; Disziplinarmaß

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Bei einem beamteten Lehrer führt der schuldhafte außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften im Sinne von § 184 b StGB - auch bei geringer Anzahl oder niedrigschwelligem Inhalt - in aller Regel zur disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.10.2019, 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389).

    Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019, 2 C 3.18) sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten.

    Dieses Verhalten erfolgte außerhalb des Dienstes, da es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019, 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389, juris, Rn. 10).

    aaa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt zu der Fallgruppe des strafbaren Besitzes von Kinderpornographie bei Lehrern mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 (2 C 3.18, BVerwGE 166, 389, juris) sehr ("besonders") strenge Maßstäbe aufgestellt, die das Maßnahmeermessen dahin reduzieren, dass nur noch in Ausnahmefällen von der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann.

    cc) Dem somit sehr schwerwiegenden Dienstvergehen des Beklagten stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen könnte, der Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren oder der Ansehensverlust für das Beamtentum habe noch nicht die Schwelle des Unzumutbaren überschritten, weil - im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlustes ausnahmsweise widerlegten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019, a. a. O., Rn. 31).

    Nach der neuen, oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.10.2019, 2 C 3.18), der das Berufungsgericht folgt, kommt es auf all dies bei Lehrern aber in aller Regel nicht mehr an.

    Nach der oben wiedergegebenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019, a. a. O.) ist bei Lehrern, die sich nach § 184 b StGB strafbar gemacht haben, "in aller Regel" deren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angebracht und davon nur ausnahmsweise "bei außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalls" abzurücken.

  • BGH, 21.11.2013 - 2 StR 459/13

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Unter diesen Begriff sei seinerzeit zwar nicht jegliche Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils eines Kindes, sehr wohl aber ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung gefallen (BGH, Beschl. v. 21.11.2013, 2 StR 459/13, juris, Rn. 6).

    Auch danach sei die Strafbarkeit aber noch zweifelhaft geblieben; diese Zweifel seien erst durch die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom November 2013 (BGH, Beschl. v. 21.11.2013, 2 StR 459/13, juris) beseitigt worden.

    Unter diesen Begriff fiel seinerzeit zwar nicht jegliche Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils eines Kindes, aber ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (BGH, Beschl. v. 21.11.2013, 2 StR 459/13, juris, Rn. 6; Urt. v. 16.1.2014, 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220, juris Rn. 19).

    Die insoweit geltenden Maßstäbe sind auch nicht erst durch den BGH-Beschluss vom 21. November 2013 (2 StR 459/13) deutlich geworden.

    Sie hatten bereits Eingang gefunden in die strafrechtliche Rechtsprechung (vgl. LG Kiel, Urt. v. 6.9.2010, 8 KLs 2/10, juris Rn. 353) und entsprachen der herrschenden Meinung im Schrifttum (so BGH, Beschl. v. 21.11.2013, a. a. O., und die Nachweise bei LG Kiel, Urt. v. 6.9.2010, a. a. O.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127, juris Rn. 23).

    Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, a. a. O., Rn. 24).

    Aus der Sicht eines verständigen Betrachters (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, a. a. O., Rn. 24) war es somit bereits im Jahr 2002 und in den folgenden Jahren unabhängig von der Frage der Strafbarkeit ein das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen in die Schulen schädigendes Verhalten, wenn (ausgerechnet) Lehrer sich im Internet kinder- oder jugendpornographisches Material (im o. g. "europäischen" Sinne) herunterluden und dieses auf eigenen Datenträgern speicherten.

  • BGH, 02.02.2006 - 4 StR 570/05

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlung am Körper des

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Damit dürften sie zwar "sexuelle Handlungen" "vor" anderen vorgenommen haben, aber nicht, wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (i. V. m. § 184 Abs. 5 StGB a. F.) dies in seiner ab dem 1. April 1998 geltenden Fassung erforderte, "an" sich selbst, weil dies eine sichtbare Manipulation voraussetzte (vgl. BGH, Beschl. v. 2.2.2006, 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, juris Rn. 6 f., 9).

    Dies unterscheidet die insoweit maßgebliche Fassung des § 176 StGB in der Fassung des 6. StrRG von der früheren, bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung dieser Norm gemäß dem 4. StrRG (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a. F.), die das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen "vor" dem Täter oder Dritten erfasste (BGH, Beschl. v. 2.2.2006, a. a. O., Rn. 6 f.; zur Rechtslage nach der Fassung von § 176 StGB gemäß dem 4. StrRG vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.1997, 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Dies gilt schon deswegen, weil eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, BVerwGE 146, 98, juris Rn. 43).

    Denn das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, a. a. O., juris Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 8.6.2017, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, a. a. O., juris Rn. 37; Urt. v. 26.9.2001, a. a. O., juris Rn. 43).

    Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und damit (im engeren Sinne) verhältnismäßige Reaktion auf das Dienstvergehen ist, wenn der Beamte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn vollständig zerstört hat; in solchen Fällen ist keine detaillierte und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, juris Rn. 37; Urt. v. 26.9.2001, NVwZ-RR 2002, 285, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 2 WD 21.18

    Strafrechtliche Verjährung einer außerdienstlichen Pflichtverletzung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    fff) Sind somit die o. g. Straftaten bei Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens (4.3.2015) strafrechtlich bereits verjährt gewesen, mindert dies - für sich betrachtet - ihre disziplinarrechtliche Bedeutung, ohne sie jedoch disziplinarrechtlich bedeutungslos zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 2 WD 21.18, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 4.6.2020, 2 WD 10.19, juris Rn. 58).

    Gleiches gilt für den 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, der ausgeführt hat, auch eine länger zurückliegende Pflichtverletzung könne Anknüpfungspunkt einer disziplinaren Ahndung sein, was insbesondere gelte, wenn sie "mit anderen Pflichtverletzungen durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verknüpft" sei (BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 2 WD 21.18, NVwZ-RR 2019, 961, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Sofern der Beklagte insoweit einem Verbotsirrtum unterlegen sein sollte, stünde dieser aufgrund seiner Vermeidbarkeit zwar, wie bereits ausgeführt, einem Verschulden des Beklagten nicht entgegen, er könne aber in Anlehnung an § 17 Satz 2 StGB grundsätzlich bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, 2 C 11/05, juris, Rn. 30).

    Ein solcher Irrtum schließt die Schuldhaftigkeit eines Dienstvergehens allerdings nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, 2 C 11.05, juris, Rn. 29 f.).

  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Sie hatten bereits Eingang gefunden in die strafrechtliche Rechtsprechung (vgl. LG Kiel, Urt. v. 6.9.2010, 8 KLs 2/10, juris Rn. 353) und entsprachen der herrschenden Meinung im Schrifttum (so BGH, Beschl. v. 21.11.2013, a. a. O., und die Nachweise bei LG Kiel, Urt. v. 6.9.2010, a. a. O.).
  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98

    Kinderpornographie

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Aufnahmen (wie dies hier der Fall ist) klar zum Ausdruck bringen, dass das Kind von einem anderen zur Vornahme der sexuellen Handlungen aufgefordert worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1999, 3 StR 240/98, BGHSt 45, 41, juris Rn. 10, zu Fällen, die dem vorliegenden Fall entsprechen, und deren Bewertung nach § 176 und § 180 Abs. 3 und 5 StGB in der bis zum 31.3.1998 geltenden Fassung).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerwG, 11.02.2014 - 2 B 37.12

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen;

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

  • BVerwG, 04.04.2019 - 2 B 32.18

    Ansehensverlust; Ausnahmefall; Beamter; Beleidigung; Chat; Chatroom;

  • BVerwG, 04.09.2008 - 2 B 61.07

    Rechtliches Gehör; vorweggenommene Beweiswürdigung; Unmittelbarkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2016 - 3d A 1112/13

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Ausübung einer

  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

  • VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
  • BVerwG, 08.09.1988 - 1 D 70.87

    Vorermittlungen bei einem Disziplinarverfahren - Heilung von nicht den

  • BVerwG, 28.04.1981 - 1 D 7.80

    Einheit des Dienstvergehens - Pflichtverletzung - Möglichkeit der

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17

    Kein "Verbrauch" der Disziplinarbefugnis bei späterer Ahndung noch nicht

  • OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13

    Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren

  • BVerwG, 11.10.2021 - 2 A 9.20

    Einstellung nach beidseitiger Erledigungserklärung

  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 32 D 2984/23
    cc) Diesem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen der Beklagten stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen könnte, die Beklagte habe das Vertrauen ihres Dienstherrn noch nicht endgültig verloren (zu diesem Maßstab vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 12 Bf 189/21.F, juris, Rn. 127).
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