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   OVG Hamburg, 27.10.2008 - 2 Bf 53/07.Z   

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https://dejure.org/2008,3365
OVG Hamburg, 27.10.2008 - 2 Bf 53/07.Z (https://dejure.org/2008,3365)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 2 Bf 53/07.Z (https://dejure.org/2008,3365)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 2 Bf 53/07.Z (https://dejure.org/2008,3365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anlage des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung "Alteneinrichtung der freien Wohlfahrtspflege"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neubau einer Alteneinrichtung der freien Wohlfahrtspflege; Begriff des "Betreuten Wohnens"; Bindungswirkung eines Vorbescheides; Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsfläche

  • Judicialis

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Alteneinrichtung der freien Wohlfahrtspflege?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Planungsrecht: Begriff des "Betreuten Wohnens" (IMR 2009, 181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 321 (Ls.)
  • DVBl 2009, 262 (Ls.)
  • BauR 2009, 1110
  • BauR 2009, 546
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.10.2008 - 2 Bf 53/07
    Der erforderliche Gemeinwohlbezug einer Anlage oder Einrichtung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann zu bejahen, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter der etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt oder aber eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit besteht, die geeignet ist, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug auch solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 192, 196 f. für den Fall der Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst i.S.v. §§ 11 ff. PostG) durch die Deutsche Post AG; Beschl. v. 23.12.1997, BRS 59 Nr. 71 S. 245, 246; Beschl. v. 18.5.1994, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 73 S. 3, 5; siehe bereits früher für Altenheime: OVG Bremen, Urt. v. 15.9.1970, BRS 23 Nr. 9 S. 19, 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1996 - 10 A 620/91

    Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Baurecht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.10.2008 - 2 Bf 53/07
    Voraussetzung ist allerdings, dass der Bauantrag nicht in rechtserheblicher Weise von dem dem Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben abweicht (VGH München, Urt. v. 4.11.1996, BRS 58 Nr. 151 S. 393, 394; OVG Münster, Urt. v. 23.4.1996, NWVBl. 1996, 441, 442 - bb).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2002 - 7 B 831/02
    Auszug aus OVG Hamburg, 27.10.2008 - 2 Bf 53/07
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Vorbescheid gemäß § 65 HBauO 1986 die Bauaufsichtsbehörde (nur) im Umfang der getroffenen Regelungen bindet (OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2002, 7 B 831/02, juris); hierüber ist bei der Entscheidung über die Baugenehmigung nicht erneut zu befinden (aa).
  • OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14

    Nachbarrechtsschutz gegen Bebauung eines als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen

    Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG/§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB trägt einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung und erlaubt dem Plangeber, mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die Infrastruktur wirksamer zu steuern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 205; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2008, NordÖR 2009, 121; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 9 BauGB Rn. 56).
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