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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17 (https://dejure.org/2020,10913)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.01.2020 - 1 LZ 90/17 (https://dejure.org/2020,10913)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 1 LZ 90/17 (https://dejure.org/2020,10913)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004, aus dem Rechtsstaatgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entwickelt.

    Das BVerfG hat in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 45) nicht die Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an eine wirksame Satzung für unzulässig erachtet, sondern es mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für unvereinbar erklärt, wenn der Gesetzgeber ganz von einer Regelung absieht, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

    Diese ergeben sich vielmehr aus dem Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 49, 51).

    Da das Bundesverfassungsgericht (siehe Beschl. vom 5. März 2013, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -) den jeweiligen Landesgesetzgebern die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Regelungslücke in Bezug auf die Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze zu schließen und eine solche Obergrenze noch einzuführen, mussten seit 2013 die Beitragspflichtigen damit rechnen, dass bis zum Ablauf der vom Landesgesetzgeber festzulegenden zeitlichen Obergrenze eine Beitragserhebung noch zulässig sein wird.

    Fehlte eine gesetzliche Bestimmung im Kommunalabgabengesetz M-V zur sogenannten "Verflüchtigung" i. S. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, lässt das die Wirksamkeit einer darauf beruhenden Beitragssatzung grundsätzlich unberührt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 212/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen ist nicht mehr möglich (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 -).

    Siehe hierzu die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend die o. g. Urteile des OVG Greifswald vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

    Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - und - 1 L 217/13 -); denn auch dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 - 9 B 10.17 - ).

    Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es nicht (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 - 1 M 41/99 - OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - und - 1 L 217/13 -, m. w. N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 217/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen ist nicht mehr möglich (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 -).

    Siehe hierzu die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend die o. g. Urteile des OVG Greifswald vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

    Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - und - 1 L 217/13 -); denn auch dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 - 9 B 10.17 - ).

    Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es nicht (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 - 1 M 41/99 - OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - und - 1 L 217/13 -, m. w. N.).

  • BVerwG, 18.05.2017 - 9 B 71.16

    Erforderlichkeit einer zeitlichen Befristung für die Festsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Siehe hierzu die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend die o. g. Urteile des OVG Greifswald vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

    Da das Bundesverfassungsgericht (siehe Beschl. vom 5. März 2013, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -) den jeweiligen Landesgesetzgebern die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Regelungslücke in Bezug auf die Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze zu schließen und eine solche Obergrenze noch einzuführen, mussten seit 2013 die Beitragspflichtigen damit rechnen, dass bis zum Ablauf der vom Landesgesetzgeber festzulegenden zeitlichen Obergrenze eine Beitragserhebung noch zulässig sein wird.

  • BVerwG, 18.05.2017 - 9 B 72.16

    Bindungswirkung der Urteile des BVerfG; Kommunalabgabenrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Siehe hierzu die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend die o. g. Urteile des OVG Greifswald vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

    Da das Bundesverfassungsgericht (siehe Beschl. vom 5. März 2013, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -) den jeweiligen Landesgesetzgebern die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Regelungslücke in Bezug auf die Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze zu schließen und eine solche Obergrenze noch einzuführen, mussten seit 2013 die Beitragspflichtigen damit rechnen, dass bis zum Ablauf der vom Landesgesetzgeber festzulegenden zeitlichen Obergrenze eine Beitragserhebung noch zulässig sein wird.

  • BVerwG, 30.01.2018 - 9 B 10.17

    Vereinbarkeit der Auslegung des Landesrechts mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 - 9 B 10.17 - ).

    Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, u. a. Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - und - 1 L 217/13 -); denn auch dem Rechtstaatsprinzip sind keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen (BVerwG, Beschl. vom 30. Januar 2018 - 9 B 10.17 - ).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - lediglich das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für eine Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V a. F. beanstandet (Rn. 3).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 139/13 u. a. -) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit offengelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Ihr Fehlen kann sich erst auf der Ebene der Rechtsanwendung im Einzelfall auswirken, wenn im konkreten Erhebungsfall die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Legitimation für die Beitragserhebung sei mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Beitragserhebung entfallen (OVG Greifswald, Normenkontrollurteile vom 21. April 2015 - 1 K 46/11 - und - 1 K 47/11 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2019 - 1 L 137/12

    Wahl eines Beitragsmaßstabes; Auslösung der sachlichen Beitragspflicht durch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17
    Da nach dieser Rechtsprechung des Senates eine wirksame Anschlussbeitragsatzung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, ist die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der BSSW 2010 entstanden; die Vorgängersatzungen des Zweckverbandes haben sich als unwirksam erwiesen (vgl. z. B. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2019 - 1 L111/13 -, rk., m. w. N.; ferner OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 - 1 L 137/12 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21

    Anschlussbeitrag; Nachbessern einer fehlerhaften Satzung

    Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 1 LZ 90/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
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