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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93   

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https://dejure.org/1993,4742
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93 (https://dejure.org/1993,4742)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 (https://dejure.org/1993,4742)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Januar 1993 - 2 N 10/93 (https://dejure.org/1993,4742)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sammelbeschluß; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; Zulassung zum Hochschulstudium

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 334
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04

    Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren

    Der Senat entscheidet über sie durch einen sogenannten Sammelbeschluss; d.h. die Entscheidungen werden lediglich einheitlich begründet, die Beschwerdeverfahren behalten aber ihre verfahrensrechtliche Selbstständigkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02
    Der gemäß §§ 99 Abs. 2, 189 VwGO zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in den beiden Zwischenverfahren durch Sammelbeschluß, das heißt ohne sie förmlich nach § 93 VwGO zu verbinden (vgl. Beschluß des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1998 - 2 N 1/98

    Anordnungsgrund, Zurückverweisung, Hochschulzulassung

    Dazu gehört es auch, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, daß im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. Beschluß des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 u.a. -, NVwZ-RR 1994, 334 mwN.).
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