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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 Abs 4 S 2 StVO 2013, § 45 Abs 1 S 1 StVO 2013, § 45 Abs 1 S 2 StVO 2013, § 45 Abs 9 S 3 StVO 2013
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 15.07.2015 - 7 A 683/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15
Papierfundstellen
- NZV 2020, 381
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 16.04.2012 - 3 B 62.11
Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für Radwege; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15
Liegt diese Voraussetzung vor, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, mit welcher Maßnahme die Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll (…BVerwG, a.a.O., Rn. 35; Beschl. v. 16.04.2012 - 3 B 62/11 -, juris, Rn. 8;… Sauthoff, Recht der öffentlichen Straßen, 2. Aufl. Rn. 594).Ist danach die Tatbestandsvoraussetzung einer qualifizierten Gefahr i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO letztlich zu bejahen, so hätte der Beklagte ermessensfehlerfrei über die Anordnung der zur Abwendung der Gefahr in Betracht kommenden Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, etwa der Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240 - gemeinsamer Geh- und Radweg) entscheiden müssen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 32/09 -, juris; Beschl. v. 16.04.2012 - 3 B 62/11 -, juris, Rn. 8;… Sauthoff, Recht der öffentlichen Straßen, 2. Aufl., Rn. 594).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 1 B 25.15
Klage gegen Radwegbenutzungspflicht/Zehlendorfer Damm in Kleinmachnow: …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15
Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010 (ERA 2010) zurückgegriffen werden, der - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. zum Ganzen OVG Bln/Brdbg, Urt. v. 14.02.2018 - OVG 1 B 25.15 -, juris, Rn. 21 ff mit zahlreichen Nachweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerwG). - BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn, …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15
Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23/00 -, juris;… Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 592). - VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09
Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15
Spricht die ERA 2010 damit als fachlich anerkanntes Regelwerk, dem entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (VGH Mannheim, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris, Rn. 44), hier bereits wegen der Verkehrsbelastung und der Fahrbahnbreite für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage, so führt auch der Umstand, dass die Inselstraße in R. eine durchgehende Linie nach Zeichen 295 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO aufweist, zu keinem anderen Ergebnis. - VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186
Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15
Der KfZ-Fahrer, der auf der zwischen Fahrbahnrand und durchgehender Mittellinie auf der Inselstraße verbleibenden Fahrbahnbreite von ca. 3,20 m im Begegnungsfall (Kfz-KfZ) Radfahrer überholte, könnte zu diesem allenfalls einen "Sicherheitsabstand" von 40 cm einhalten (vgl. zum Platzbedarf von Radverkehr und überholendem KfZ-Verkehr: BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -, juris, Rn. 84), was jeden vernünftigen und verantwortungsvollen Kraftfahrer von einem Überholvorgang Abstand nehmen ließe.
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2024 - 13 S 730/23 Insoweit ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Eintritts von (vermehrten) Schadensfällen zu verlangen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.2019 - 1 LB 505/15 - juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28.03.2018 a. a. O. Rn. 11, 21; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 25.08.2016 a. a. O. Rn. 24), die etwa durch bereits geschehene Unfälle (mit Personenschäden) belegt wird.
- VG Hamburg, 11.07.2023 - 5 K 4862/19
Erfolgreiche Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Schlossstraße in …
Dabei kann bei der Einschätzung der Gefahrenlage ergänzend auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010 - ERA 2010) zurückgegriffen werden, denen - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019, 1 LB 505/15, juris Rn. 38;… OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 35;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, OVG 1 B 25.15, juris Rn. 22;… VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 54, zuletzt Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v., mit gleichen Beteiligten). - VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
Erfolglose Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einem Abschnitt der …
Diese ergibt sich sowohl aus der hohen Verkehrsbelastung als auch aus weiteren, in den örtlichen Verhältnissen begründet liegenden Umständen.Dabei kann bei der Einschätzung der Gefahrenlage ergänzend auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010, im Folgenden: ERA 2010) zurückgegriffen werden, denen - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019, 1 LB 505/15, juris Rn. 38;… OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 35;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, OVG 1 B 25.15, juris Rn. 22).