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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18 OVG (https://dejure.org/2018,50893)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.11.2018 - 1 LB 426/18 OVG (https://dejure.org/2018,50893)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. November 2018 - 1 LB 426/18 OVG (https://dejure.org/2018,50893)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 und vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ) entschieden, der Kläger könne die drohende Prozeßkostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozeß durch den (erstmaligen) Erlaß einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verläßlich dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt.

    Insoweit ist dem o. g. Beschl. des OVG Magdeburg zu folgen, wonach ein Kläger auch die Erfüllung einer sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung in gleicher Weise zum Anlass nehmen kann, die Kostenlast durch Erledigungserklärung abzuwenden (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, Orientierungssatz sowie Rn. 14, weil auch in diesem Falle ein nachträgliches Fortfallen des Aufhebungsanspruchs eintritt (BVerwG, a. a. O., Rn. 12).

    Einerseits verliert ein Kläger seinen Aufhebungsanspruch, weil nicht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, andererseits bietet nach der Rechtsprechung des BVerwG und des Senates die Hauptsachenerledigung ihm ein verlässliches Instrument, die Kostenlast abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, Orientierungssatz und Rn. 14).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Er beruhte auf dem zu dieser Zeit gültigen KAG M-V. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - das KAG M-V in der damals geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig eingestuft.

    Auf der Basis der Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 und der Urteile des BVerwG vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. - bedurfte es nach ganz herrschender Auffassung - auch für Mecklenburg-Vorpommern - einer gesetzlichen Regelung über die zeitliche Höchstgrenze der Abgabenerhebung.

    Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil vom 6. November 2017 die Rechtsauffassung vertreten, dass es keiner gesetzlichen Regelung bedürfe und der Rechtsprechung des 9. Senates des BVerwG im Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - nicht zu folgen sei; vielmehr sei ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG RP zulässig (juris, Rn. 40).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 212/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Auf die Möglichkeit einer Hauptsachenerledigung im Zusammenhang mit Inkrafttretens des KAG M-V 2016 weist der Senat zunächst auf seine Urteile vom 9. September 2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 53 , bzw. - 1 L 217/13 -, juris Rn. 52 , hin.

    Das bedeutet nach Auffassung des Senates: Nach Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 enthält das KAG M-V (wieder) verfassungsgemäße Regelungen über die Beitragserhebung und die Beitragssatzung bildet nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 KAG M-V 2016 wieder eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Abgabenbescheides (vgl. hierzu auch die Urt. des Senates vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - bzw. - 1 L 217/13 - ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 8.1.6 m. w. N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 217/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Auf die Möglichkeit einer Hauptsachenerledigung im Zusammenhang mit Inkrafttretens des KAG M-V 2016 weist der Senat zunächst auf seine Urteile vom 9. September 2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 53 , bzw. - 1 L 217/13 -, juris Rn. 52 , hin.

    Das bedeutet nach Auffassung des Senates: Nach Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 enthält das KAG M-V (wieder) verfassungsgemäße Regelungen über die Beitragserhebung und die Beitragssatzung bildet nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 KAG M-V 2016 wieder eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Abgabenbescheides (vgl. hierzu auch die Urt. des Senates vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - bzw. - 1 L 217/13 - ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 8.1.6 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 und vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ) entschieden, der Kläger könne die drohende Prozeßkostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozeß durch den (erstmaligen) Erlaß einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verläßlich dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt.

    Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozeß mit den anderen - in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren - Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. Urteil vom 28. November 1975, a.a.O., S. 11).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Vorliegen einer selbstständigen,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Dies habe das BVerwG in seiner Entscheidung 8 C 40.91 (Rn. 11) als potenziell erledigendes Ereignis in Betracht kommend angesehen und im dortigen Fall auf eine Satzungsänderung abgestellt.

    In dem bereits mehrfach angesprochenen Urt. des BVerwG vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, juris Rn. 13, führt das Gericht unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung unter anderem aus:.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Die hier zu entscheidende Klage basiert in ihrer Begründung ganz wesentlich auf dem vom BVerfG, Beschl. vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004 entwickelten Verbot einer zeitlich unbegrenzten Beitragserhebung.

    Nach Auffassung des Gerichts hat auch die Klägerseite "nichts falsch gemacht", wenn sie in Ansehung der Rechtsprechung des BVerfG, Beschl. vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004, einen im Jahre 2015 ergehenden Beitragsbescheid wegen der bereits wohl spätestens 1995 eingetretenen Vorteilslage gerichtlich überprüfen lassen will.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2017 - 1 LZ 557/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; Entstehen der Beitragspflicht; Verjährung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    Wäre vor Erlass des KAG-Änderungsgesetzes 2016 der Rechtsstreit gerichtlich entschieden worden, hätte das Gericht durchaus zu der Auslegung gelangen können, dass eine Frist von 20 - 22 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage zu lang ist, um im Jahre 2015 noch einen Anschlussbeitrag festzusetzen (sog. [Beitrags-]erhebungssperrfrist, vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 14.12.2017 - 1 LZ 557/17 -).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    21 "In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 m.w.N. und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ) ist anerkannt, daß der Kläger nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen kann, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, daß eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18
    21 "In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 m.w.N. und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ) ist anerkannt, daß der Kläger nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen kann, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, daß eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2014 - 2 M 36/14

    Feststellung der Hauptsacheerledigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 L 233/13

    Erledigung der Klage gegen einen nach dem 31. Dezember 2008 ergangenen

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