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   OVG Niedersachsen, 06.10.2022 - 14 PA 248/22   

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OVG Niedersachsen, 06.10.2022 - 14 PA 248/22 (https://dejure.org/2022,27149)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.10.2022 - 14 PA 248/22 (https://dejure.org/2022,27149)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 14 PA 248/22 (https://dejure.org/2022,27149)
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  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.10.2022 - 14 PA 248/22
    Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 24.07.2006 - 9 CE 06.1458

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; keine Verpflichtung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.10.2022 - 14 PA 248/22
    Sie ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vergleichbar mit der bis Ende 2005 geltenden Eigenheimzulage, die ebenfalls zur Erleichterung der Eigentumsbildung im Immobiliensektor für Familien mit Kindern diente und bei der Wohngeldberechnung belastungsmindernd Berücksichtigung fand (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.7.2006 - 9 CE 06.1458 -, Rn. 24).
  • VG Göttingen, 28.03.2022 - 2 B 55/22

    Aufrechnung; Baukindergeld; Belastung; Eigenheimzulage; Lastenzuschuss; Wohngeld

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.10.2022 - 14 PA 248/22
    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. März 2022 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 B 55/22) - schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von höheren Wohngeldleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 nicht zusteht, weil das Baukindergeld belastungsmindernd bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird.
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