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   OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19   

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OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19 (https://dejure.org/2021,22481)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.07.2021 - 4 LB 93/19 (https://dejure.org/2021,22481)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 4 LB 93/19 (https://dejure.org/2021,22481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 Abs 1 BAföG; § 28 Abs 2 BAföG; § ... 28 Abs 3 S 1 BAföG; § 28 Abs 4 BAföG; § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BAföG; § 29 Abs 3 BAföG; § 59 BHO; § 59 Abs 1 S 1 Nr 1 HO ND; § 50 Abs 1 S 1 SGB 10; § 50 Abs 3 S 1 SGB 10
    Ausbildungsförderung; Ermessen; Erstattung; Forderung; Freibetrag; Härte, unbillige; Rückforderung; Rücknahme; Schulden; Stundung; Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausbildungsförderung bestehende Vermögen typischerweise während des gesamten sich daran anschließenden Bewilligungszeitraums weiter vorhanden ist und dem Auszubildenden während dieser Zeitspanne somit zur Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14).

    Die Norm verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14).

    Der Nachranggrundsatz widerstreitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 8; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 f.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch eine Vermögensverwertung die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des selbst bewohnten Eigenheims oder der selbst bewohnten Eigentumswohnung zu besorgen ist und damit ein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt droht (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn 20 f.; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 21 f.; ferner Senatsbeschl. v. 14.8.2013 - 4 LC 293/11 -, juris Rn. 22 ff.).

    Dies gründet auf die im Gesetzgebungsverfahren zu der Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 4 BAföG a.F. (vgl. BT-Drucksache VI/1975, S. 35) zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 22).

    Zum anderen ist eine Unbilligkeit der Vermögensanrechnung - in einem anderen Ableitungszusammenhang - anzunehmen, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, welches einem Verwertungszugriff tatsächlich bzw. wirtschaftlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 ff.).

    § 29 Abs. 3 BAföG dient damit unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14; Urt. v. 17.1.1991 - 5 C 71.86 -, juris Rn. 10; Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 44.81 -, juris Rn. 25 zu § 32 Abs. 4 BAföG a.F.).

    Wie bereits erwähnt, verfolgt § 29 Abs. 3 BAföG den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Die Norm verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14).

    Der Nachranggrundsatz widerstreitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 8; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 f.).

    Danach ist eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG zum einen gegeben, wenn die Verwertung des vorhandenen Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7).

    Zum anderen ist eine Unbilligkeit der Vermögensanrechnung - in einem anderen Ableitungszusammenhang - anzunehmen, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, welches einem Verwertungszugriff tatsächlich bzw. wirtschaftlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 ff.).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" ermöglicht es mithin, Fallgestaltungen, in denen der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder in denen die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde, angemessen Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7 - Hervorhebung durch den Senat; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.4.2014 - 12 A 1157/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343 -, juris Rn. 25; OVG Bremen, Urt. v. 24.8.2011 - 2 A 140/07 -, juris Rn. 33).

    Wie bereits erwähnt, verfolgt § 29 Abs. 3 BAföG den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 15).

    Das von § 29 Abs. 3 BAföG eröffnete Ermessen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7 m. w. N.) ist zugunsten der Klägerin auf null reduziert, da sich ohne Einräumung des zusätzlichen Härtefreibetrags, wie soeben ausgeführt, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergeben würde.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2013 - 4 LA 290/11

    Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens eines Auszubildenden nach § 29

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Im Sinne der erstgenannten Fallgestaltung kommt nach der Rechtsprechung des Senats die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG daher dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige ausbildungsbedingte oder andere unausweichliche Mehrkosten, die durch den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind, zu tragen hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn diese Verwertung des anrechnungsfreien Vermögens zugleich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (Senatsbeschl. v. 23.8.2018 - 4 LC 395/15 - n. v. und v. 24.1.2013 - 4 LA 290/11 -, juris Rn. 4).

    Muss der Auszubildende einen nicht unerheblichen Teil seines anrechnungsfreien Vermögens für seinen Ausbildungsbedarf aufwenden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 24.1.2013 - 4 LA 290/11 -, juris Rn. 9), ist die durch die Freistellung von Teilen des Vermögens in dem Umfang der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG bezweckte zusätzliche Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden und der Schaffung eines finanziellen Rückhalts für unvorhersehbare notwendige Auslagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 44.81 -, juris Rn. 25 zu § 32 BAföG a.F.) nicht mehr gewährleistet.

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch eine Vermögensverwertung die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des selbst bewohnten Eigenheims oder der selbst bewohnten Eigentumswohnung zu besorgen ist und damit ein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt droht (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn 20 f.; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 21 f.; ferner Senatsbeschl. v. 14.8.2013 - 4 LC 293/11 -, juris Rn. 22 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar - ebenso wie für die Vermögensanrechnung im Allgemeinen sowie den Abzug von Schulden und Lasten vom Vermögen - auch für die Gewährung eines (zusätzlichen) Freibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 44.81

    Ausbildungsförderung - Vermögen - Begriff - Berücksichtigung - Verwertbarkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    § 29 Abs. 3 BAföG dient damit unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14; Urt. v. 17.1.1991 - 5 C 71.86 -, juris Rn. 10; Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 44.81 -, juris Rn. 25 zu § 32 Abs. 4 BAföG a.F.).

    Muss der Auszubildende einen nicht unerheblichen Teil seines anrechnungsfreien Vermögens für seinen Ausbildungsbedarf aufwenden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 24.1.2013 - 4 LA 290/11 -, juris Rn. 9), ist die durch die Freistellung von Teilen des Vermögens in dem Umfang der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG bezweckte zusätzliche Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden und der Schaffung eines finanziellen Rückhalts für unvorhersehbare notwendige Auslagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 44.81 -, juris Rn. 25 zu § 32 BAföG a.F.) nicht mehr gewährleistet.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Urt. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42 u. v. 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 -, juris Rn. 130).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Urt. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42 u. v. 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 -, juris Rn. 130).
  • BVerwG, 24.06.2020 - 8 B 71.19

    Erlass von Ordnungsgeldforderungen nach § 325 HGB

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Im Außenverhältnis kann sich unmittelbar aus § 59 LHO daher kein Anspruch des Schuldners auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass einer Forderung der öffentlichen Hand ergeben (zu § 59 BHO: OVG NRW, Urt. v. 21.11.2018 - 4 A 2426/15 -, juris Rn. 52 ff.; Urt. v. 6.6.2019 - 4 A 69/16 -, juris Rn. 49 f., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 24.6.2020 - 8 B 71.19 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 69/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verletzung von Offenlegungspflichten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Im Außenverhältnis kann sich unmittelbar aus § 59 LHO daher kein Anspruch des Schuldners auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass einer Forderung der öffentlichen Hand ergeben (zu § 59 BHO: OVG NRW, Urt. v. 21.11.2018 - 4 A 2426/15 -, juris Rn. 52 ff.; Urt. v. 6.6.2019 - 4 A 69/16 -, juris Rn. 49 f., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 24.6.2020 - 8 B 71.19 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
    Im Außenverhältnis kann sich unmittelbar aus § 59 LHO daher kein Anspruch des Schuldners auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass einer Forderung der öffentlichen Hand ergeben (zu § 59 BHO: OVG NRW, Urt. v. 21.11.2018 - 4 A 2426/15 -, juris Rn. 52 ff.; Urt. v. 6.6.2019 - 4 A 69/16 -, juris Rn. 49 f., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 24.6.2020 - 8 B 71.19 -).
  • BVerwG, 22.08.1986 - 3 B 47.85

    Sonderabgaben - Absatzfondsgesetz - Erlaß

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 12 C 11.1343

    Vermögensanrechnung eines 1/8-Anteils aus Erbschaft nach dem Vater bezüglich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - 12 A 1157/13

    Voraussetzungen für einen Ausschluss der BAföG -Berechtigung im Fall des Besitzes

  • OVG Bremen, 24.08.2011 - 2 A 140/07
  • VGH Bayern, 15.01.2019 - 12 C 17.2421

    Freistellung von Vermögenswerten bei der Bemessung von Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2013 - 4 LC 293/11

    Anrechnungsfreiheit einer Eigentumswohnung des Auszubildenden zur Vermeidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1984 - 16 A 434/83
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