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   OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21   

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OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21 (https://dejure.org/2022,7138)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.03.2022 - 3 LD 3/21 (https://dejure.org/2022,7138)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. März 2022 - 3 LD 3/21 (https://dejure.org/2022,7138)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Daneben ist die Disziplinarwürdigkeit des Fehlverhaltens aber auch wegen des hinreichenden Bezugs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen (siehe unten 2 b); vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 18.6.2015, - a. a. O. Rn. 15 ff., vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 11 ff. und vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 27 ff.).

    Aufgrund der später beschlossenen Anhebung der Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren durch § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), reicht der disziplinare Orientierungsrahmen im vorliegenden Fall folglich schon allein mit Blick auf das Fehlverhalten des Besitzes kinderpornographischer Schriften bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 22).

    Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    cc) Auch bei Justizvollzugsbeamten kann ein außerdienstliches Fehlverhalten in bestimmten Fallkonstellationen einen vergleichbaren hinreichenden Bezug zu ihrem Statusamt aufweisen mit der Folge, dass auch in diesen Fällen der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 26).

    Doch werden auch sie, z.B. bei der Begleitung und Vorführung von Strafgefangenen in einer Gerichtsverhandlung, von der Bevölkerung sehr wohl als Justizvollzugsorgan wahrgenommen, das der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs eines jeden Bürgers (Art. 20 Abs. 3 GG) dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 28).

    Die Organisationshoheit und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn betreffend die Verwendung seiner Beamten steht dem entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 29).

    Wird unter den Insassen der Justizvollzugsanstalt oder unter den anderen dort tätigen Bediensteten bekannt, dass einem Justizvollzugsbeamten der Besitz kinder- oder jugendpornographischen Bild oder Videomaterials vorgeworfen wird oder er deswegen (straf- oder disziplinarrechtlich) belangt worden ist, hat dies schwerwiegende Folgen für dessen Achtungs- und Autoritätsanspruch und damit für seine Verwendbarkeit im Strafvollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 30).

    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 m.w.N.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 31).

    Schließlich wäre der Beamte auch in der ihm gesetzlich als Aufgabe (§ 177 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG) und damit als Dienstpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) übertragenen Mitwirkung am Vollzugsziel des Strafvollzugs beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 32 f.).

    b) Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "übertrifft deutlich die Leistungsanforderung" bewertet wurden, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.8.2017 - BVerwG 2 B 76.16 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Juli 2018 - BVerwG 2 WD 10.18 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42) [ebenfalls zum Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien].

    Unabhängig davon ist dieser Bescheinigung in fachärztlicher Sicht auch keine ausschlaggebende disziplinarrechtliche Bedeutung beizumessen, da die Therapeutin ausweislich der Bezeichnung "Psychotherapie nach § 1 HPG" neben ihrer hier nicht maßgeblichen Ausbildung zur Diplompädagogin lediglich eine weitere Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert hat und dementsprechend nur über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Daneben ist die Disziplinarwürdigkeit des Fehlverhaltens aber auch wegen des hinreichenden Bezugs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen (siehe unten 2 b); vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 18.6.2015, - a. a. O. Rn. 15 ff., vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 11 ff. und vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 27 ff.).

    Darüber hinaus können schwerwiegende Straftaten auch deliktsbezogen - ohne Bezug zum Statusamt des Betroffenen - identifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 25).

    - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 31 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 - juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).

    2 C 3.18 -, juris Rn. 29).

    Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.).

    Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 14 NDiszG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Das Fehlverhalten des Beklagten, der Besitz (112 Dateien) und die Zugänglichmachung (1 Datei) des auf privaten Medien abgespeicherten kinderpornographischen Bildmaterials, lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 - juris Rn. 10).

    Darüber hinaus können schwerwiegende Straftaten auch deliktsbezogen - ohne Bezug zum Statusamt des Betroffenen - identifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 25).

    - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 31 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 - juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).

    Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f.).

    § 184b Abs. 4 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f. und vom 24.10.2019 - BVerwG.

    Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.8.2017 - BVerwG 2 B 76.16 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Juli 2018 - BVerwG 2 WD 10.18 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42) [ebenfalls zum Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien].

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 24.5.2007 - BVerwG 2 C 28.06 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2009 - 3 LD 4/08 - m. w. N.).

    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 m.w.N.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20

    Recht auf Beweisteilnahme; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Eine derartige Berichtigung des Rubrums ist noch im Rechtsmittelverfahren statthaft (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 105/14 -, juris Rn. 33; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 60).

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 m.w.N.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21
    Da der Beklagte mehrfach und über einen längeren Zeitraum Kinderpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2013 - BVerwG 2 B 35.13 -, juris Rn. 6 und vom 9.10.2014 - BVerwG 2 B 60.14 -, juris Rn. 28 f.; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • BVerwG, 05.07.2018 - 2 WD 10.18

    Anpassungsstörung; Besitz; Dienstgradherabsetzung; Höchstmaßnahme; Kinder- und

  • BVerwG, 12.02.1992 - 1 D 2.91

    Außerdienstliche Beleidigung - Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit

  • BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 76.16

    Verminderung der Schuldfähigkeit eines Beamten bei der Bewertung der Schwere des

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 7/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen das

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 24.05.2007 - 2 C 28.06

    Anwendbarkeit der Regeln über den beamtenrechtlichen Dienst und des

  • BVerwG, 23.06.2010 - 2 B 44.09

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines

  • BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20

    Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren

  • BVerwG, 01.12.2021 - 2 B 37.21

    Erfolglose Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes in einem

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 105/14

    Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Kausalität; Leistungsklage;

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2023 - 3 LD 10/22

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Justizvollzugsdienst; Psychologische

    Dieser Rechtsprechung ist der Senat gefolgt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 62 ff.) und hält hieran fest.

    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 24.5.2007 - BVerwG 2 C 28.06 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen ( BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 17; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.10 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 67).

    Denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68).

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht ( BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 78).

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