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   OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21   

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OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21 (https://dejure.org/2022,5781)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.03.2022 - 11 OB 375/21 (https://dejure.org/2022,5781)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. März 2022 - 11 OB 375/21 (https://dejure.org/2022,5781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2560
  • NVwZ-RR 2022, 439
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Zudem sind die Schriftsätze und Akten der Beklagten zu einem Zeitpunkt zurückgesandt worden, bevor sie überhaupt Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind, auf die allein sich das Akteneinsichtsrecht der Klägerin nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt (dazu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 100 Rn. 7; Bick, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - jurisPR-BVerwG 24/2021 unter D.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 100 Rn. 1).

    Diese Umstände haben zur Folge, dass die durch die Berichterstatterin verfügte Rücksendung von vornherein nicht mit einer Verweigerung von Akteneinsicht gleichzustellen ist (vgl. zu einem solchen Fall OVG BB, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 E 10/03 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37).

    Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem bereits zitierten Beschluss vom 3. August 2021 (- 9 B 48/20 - juris Rn. 37) führen zu keiner anderen Betrachtung.

    Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sind erst recht keine Ausführungen zu der hier in Rede stehenden Konstellation zu entnehmen, dass übersandte Akten schon nicht Bestandteil der Gerichtsakten werden und sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO nicht auf sie erstreckt (vgl. dazu auch Bick, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - jurisPR-BVerwG 24/2021 unter D.).

    Selbst eine aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten zu Unrecht unterlassene Aktenbeiziehung kann ebenso wie eine erfolgte Beschränkung der Akteneinsicht ggf. im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 C 16.307 - juris Rn. 13, m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 O 2/12 - juris Rn. 3).

    Ein anderes Vorgehen hätte bedeuten können, dass ein behördlicher Fehler in unzulässiger Weise vertieft worden wäre (vgl. dazu Bick, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - jurisPR-BVerwG 24/2021 unter D.; Roth, NVwZ 2003, 544, 546).

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Ein solcher Anspruch ist indes nicht anerkannt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 11.3.2004 - 6 B 71/03 - juris Rn. 10, m.w.N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 100 Rn. 1; Posser in: Posser/Wolff, VwGO Stand: 1.10.2021, § 100 Rn. 14; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 100 Rn. 8).

    Für den hier vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die Beiziehung der Akten in einer bestimmten Form abgelehnt hat, kann nichts anderes gelten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.3.2004 - 6 B 71/03 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 4 C 16.307

    Beschwerde nur gegen rechtmittelfähige Entscheidungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Entsprechend ist das Unterlassen einer Beiziehung von Akten oder eine entsprechende Verweigerung des Gerichts nicht beschwerdefähig (BayVGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 C 16.307 - juris Rn. 13, m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 O 2/12 - juris Rn. 3).

    Selbst eine aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten zu Unrecht unterlassene Aktenbeiziehung kann ebenso wie eine erfolgte Beschränkung der Akteneinsicht ggf. im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 C 16.307 - juris Rn. 13, m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 O 2/12 - juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.01.2012 - 1 O 2/12

    Beschwerde gegen Ablehnung der Beiziehung von Akten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Entsprechend ist das Unterlassen einer Beiziehung von Akten oder eine entsprechende Verweigerung des Gerichts nicht beschwerdefähig (BayVGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 C 16.307 - juris Rn. 13, m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 O 2/12 - juris Rn. 3).

    Selbst eine aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten zu Unrecht unterlassene Aktenbeiziehung kann ebenso wie eine erfolgte Beschränkung der Akteneinsicht ggf. im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 4 C 16.307 - juris Rn. 13, m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 O 2/12 - juris Rn. 3).

  • OVG Brandenburg, 27.02.2003 - 4 E 10/03

    Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Diese Umstände haben zur Folge, dass die durch die Berichterstatterin verfügte Rücksendung von vornherein nicht mit einer Verweigerung von Akteneinsicht gleichzustellen ist (vgl. zu einem solchen Fall OVG BB, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 E 10/03 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48/20 - juris Rn. 37).
  • OVG Sachsen, 17.12.2003 - 3 BS 399/03

    Prozessleitende Verfügung, Beschwer, Rechtsschutzinteresse,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Selbst wenn mit der weitergehenden differenzierenden Auffassung unterschieden würde, ob eine Verfahrenshandlung in Rede steht, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich, insbesondere materiell-rechtlich, eingreift (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 f., 23; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - juris Rn. 3), wäre die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 zu verneinen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2015 - 1 S 481/15

    Rechtsnatur der Anordnung der öffentlichen Zustellung einer gerichtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Die Beteiligten können sodann gegen die Endentscheidung Rechtsmittel einlegen, dadurch sind ihre berechtigten Interessen gewahrt (zum Vorstehenden etwa: VGH BW, Beschl. v. 27.3.2015 - 1 S 481/15 - juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 24.4.2017 - 5 E 130/16 - juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 146 Rn. 10; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 f.).
  • OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16

    Berichtigung des Passivrubrums, prozessleitende Verfügung, Beschwerdefähigkeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21
    Die Beteiligten können sodann gegen die Endentscheidung Rechtsmittel einlegen, dadurch sind ihre berechtigten Interessen gewahrt (zum Vorstehenden etwa: VGH BW, Beschl. v. 27.3.2015 - 1 S 481/15 - juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 24.4.2017 - 5 E 130/16 - juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 146 Rn. 10; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 f.).
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