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   OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17   

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OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17 (https://dejure.org/2018,21959)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2018 - 11 LC 147/17 (https://dejure.org/2018,21959)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - 11 LC 147/17 (https://dejure.org/2018,21959)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn; Möglichkeit der Fortsetzung der Versammlung auf dem benachbarten Gehweg; Erhebliche Störung einer Versammlung durch einen Teilnehmer; Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den störenden ...

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn; Möglichkeit der Fortsetzung der Versammlung auf dem benachbarten Gehweg; Erhebliche Störung einer Versammlung durch einen Teilnehmer; Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den störenden ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung einer Versammlung

  • rechtsportal.de

    Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn; Möglichkeit der Fortsetzung der Versammlung auf dem benachbarten Gehweg; Erhebliche Störung einer Versammlung durch einen Teilnehmer; Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den störenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 876
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020, juris, Rn. 32) gehören zur Versammlung auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird.

    Diene eine Blockade dagegen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen vor Ort, falle dies nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, a.a.O., juris, Rn. 35, und Beschl. v. 24.10 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92, juris, Rn. 44).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17
    Diene eine Blockade dagegen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen vor Ort, falle dies nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, a.a.O., juris, Rn. 35, und Beschl. v. 24.10 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92, juris, Rn. 44).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17
    Damit hat es sich um eine Spontanversammlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt, da die Versammlung sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt hat (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17
    - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, juris, Rn. 28), wonach ein Verbot und eine Auflösung einer Versammlung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ultima ratio lediglich dann in Betracht kommen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit zu schützen, hat der Niedersächsische Gesetzgeber in § 8 NVersG abgestufte Eingriffsbefugnisse mit unterschiedlichen Voraussetzungen geregelt.
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17
    Eine Beschränkung liegt immer dann vor, wenn allein die Modalitäten der Durchführung der Versammlung, insbesondere in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht, beschränkt werden (Senatsurt. v. 2.5.2008 - 11 LC 138/06 -, NdsVBl. 2008, 283, juris, Rn. 78, zu § 15 VersG).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 6 S 124/19

    Notwendigkeit eines Vollstreckungsauftrages; Auswirkungen seines Fehlens

    Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Vollstreckungsmaßnahme am 09.04.2014 rechtswidrig gewesen ist, bedarf keiner Entscheidung, ob insoweit - der Annahme des Verwaltungsgerichts folgend, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme handele es sich um einen Realakt (vgl. Wettlaufer, in: App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 2019, Kap. 40 Rn. 65; zur Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Gewalt gegenüber Personen NdsOVG, Urteil vom 11.06.2018 - 11 LC 147/17 -, NdsVBl 2019, 60 ; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh § 42 Rn. 33) - eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO oder - davon ausgehend, dass es sich bei diesem Zwangsmittel um einen Verwaltungsakt handelt (ebenfalls zur Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Gewalt gegenüber Personen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 ; mit dieser Tendenz auch BayVGH, Urteil vom 16.05.1988 - 21 B 87.02889 -, NVwZ 1988, 1055) - eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist.
  • VG Lüneburg, 24.02.2020 - 5 A 367/17

    Klage von Kletteraktivistinnen im Wesentlichen erfolgreich

    von dieser unterbunden werden können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2018 - 11 LC 147/17 -, juris, Rn. 44; Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 10, Rn. 12).

    Unter den Begriff "Störung" fällt auch die Missach- tung einer versammlungsrechtlichen Beschränkung nach § 8 Abs. 1 NVersG (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2018 - 11 LC 147/17 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19

    "Fridays for Future"; Demonstration; Fahnen; Fleyer; Partei; Versammlung;

    Dieses Verbot kann wiederum durch Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 NVersG, ggf. auch durch einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 NVersG, durchgesetzt werden, wenn eine erhebliche Störung der Versammlung vorliegt (Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 10, Rn. 16 und 19 f.) Eine erhebliche Störung ist wiederum zu bejahen, wenn die Störung objektiv geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen (Senatsurt. v. 11.6.2018 - 11 LC 147/17 - juris, Rn. 46; Wefelmeier, in: Welfelmeier/Miller, a.a.O., § 10, Rn. 16).
  • VG Oldenburg, 25.11.2019 - 7 B 3245/19

    Fridays for Future; Parteiwerbung; Versammlungsausschluss; Vorbeugender

    Eine erhebliche Störung der Versammlung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Störung objektiv geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen (OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Juni 2018 - 11 LC 147/17 - juris, Rn. 46).
  • VG Oldenburg, 10.02.2020 - 7 B 3604/19

    Beißkorbzwang; Gefahrenabwehr; Leinenzwang; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen sowie die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger (Saipa in PdK, § 1 NSOG Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Juni 2018 - 11 LC 147/17 - juris, Rn. 36).
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