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   OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 4 LA 149/11   

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https://dejure.org/2011,9553
OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 4 LA 149/11 (https://dejure.org/2011,9553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.10.2011 - 4 LA 149/11 (https://dejure.org/2011,9553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 4 LA 149/11 (https://dejure.org/2011,9553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Öffentlichkeit von mündlichen Verhandlungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 VwGO; § 169 S. 1 GVG; § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 VwGO
    Vorliegen einer öffentlichen Verhandlung i.S.d. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 GVG bei Durchführung der Verhandlung in jedermann zugänglichen Räumen; Pflicht zur Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung z.B. durch Aushang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer öffentlichen Verhandlung i.S.d. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 GVG bei Durchführung der Verhandlung in jedermann zugänglichen Räumen; Pflicht zur Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung z.B. durch Aushang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer öffentlichen Verhandlung i.S.d. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 GVG bei Durchführung der Verhandlung in jedermann zugänglichen Räumen; Pflicht zur Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung z.B. durch Aushang

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.05.1984 - 4 CB 2.84

    Planungshoheit - Gemeinde - Einvernehmen - Vorhaben - Außenbereich - Genehmigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 4 LA 149/11
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens gebieten es nämlich nicht, die mündliche Verhandlung z. B. durch Aushang bekanntzumachen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.6.1986 - 5 CB 140/83 -, Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2.84 -, Buchholz 406.11, § 2 BBauG Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 3.1.1977 - 4 CB 70.76 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1).

    Abgesehen davon ist den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung gewahrt werden sollen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend genügt, wenn niemand, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte, daran gehindert wird (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1989 - 4 C 39/89 - BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2/84 -, NVwZ 1985, 566).

  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 4 LA 149/11
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens gebieten es nämlich nicht, die mündliche Verhandlung z. B. durch Aushang bekanntzumachen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.6.1986 - 5 CB 140/83 -, Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2.84 -, Buchholz 406.11, § 2 BBauG Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 3.1.1977 - 4 CB 70.76 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1).
  • BVerwG, 17.11.1989 - 4 C 39.89

    Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 4 LA 149/11
    Abgesehen davon ist den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung gewahrt werden sollen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend genügt, wenn niemand, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte, daran gehindert wird (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1989 - 4 C 39/89 - BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2/84 -, NVwZ 1985, 566).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 5 LA 223/20

    Coronakrise: Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, Gesundheitsschutz

    Die Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 -, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2007 - 8 S 159/07 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 LA 149/11 -, juris Rn. 8).
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