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   OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15   

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OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15 (https://dejure.org/2015,8320)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.04.2015 - 11 ME 58/15 (https://dejure.org/2015,8320)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15 (https://dejure.org/2015,8320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 SOG ND; § 81b Alt 2 StPO
    Erkennungsdienstliche Behandlung; Ermessen; Fingerabdruck; Geeignetheit; Gefahrenvorsorge; Handflächenabdruck; Handkantenabdruck; Intimbereich; körperliches Merkmal; KURS Niedersachsen; erkennungsdienstliche Maßnahme; Nackt ED; Nackt ED-Behandlung; Sexualstraftäter; ...

  • doev.de PDF

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Feststellung äußerer körperlicher Merkmale im Intimbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 626
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2009 - 11 ME 402/09

    Anforderungen an die Begründungslast der Behörde bei Anordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15
    2011, 290, juris, Rdnr. 4, und v. 16.9.2009 - 11 ME 402/09 -, NVwZ 2010, 69, juris, Rdnr. 16 ff.).

    Sie hat sich mithin - anders als die Polizeibehörde in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 16. September 2009 (- 11 ME 402/09 -, a. a. O.) zugrunde lag - gerade nicht ausschließlich oder im Wesentlichen von Gesichtspunkten der Strafverfolgungsvorsorge leiten lassen.

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2011 - 11 PA 156/11

    Erkennungsdienstliche Maßnahme kann bei rückfallgefährdetem Sexualstraftäter nur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15
    2009, 202, juris, Rdnr. 42; Senatsbeschl. v. 1.6.2011 - 11 PA 156/11 -, NdsVBl.

    Diese Ermessensleitlinie ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 1.6.2011 - 11 PA 156/11 -, a. a. O., juris, Rdnr. 9).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 11 LB 431/08

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15
    Inwieweit eine erkennungsdienstliche Anordnung ausschließlich zur Verhütung von Gefahren (dann § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG) - und mithin nicht zur Vorsorge für eine etwaige spätere Strafverfolgung (dann § 81 b Alt. 2 StPO) - notwendig ist, hat die anordnende Behörde im Rahmen des ihr nach § 15 Nds. SOG eingeräumten Ermessens in dem Bescheid darzulegen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, NdsVBl.
  • VGH Bayern, 17.11.2008 - 10 C 08.2872

    Erkennungsdienstliche Maßnahme; Wiederholungsgefahr; Ermessen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15
    Abgrenzungskriterium zwischen den Ermächtigungsgrundlagen des § 81 b Alt. 2 StPO und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG zur Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen ist dabei nicht vorrangig die Eigenschaft des Betroffenen als Beschuldigter (so wohl Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris, Rdnr. 12 zum dortigen Landesrecht), sondern das von der anordnenden Behörde angestrebte Ziel.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 5 A 2062/22

    Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017 - 5 A 2578/15 -, Seite 10 f. des Beschlussabdrucks, n. v.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15 -, juris, Rn. 16.
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 82.15

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung weiterer

    Danach hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vgl. zu enger gefassten Regelungen anderer Bundesländer: OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 3 L 241/13, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15, juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 09.08.2021 - 1 K 93.17
    Danach hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vgl. zu enger gefassten Regelungen anderer Bundesländer: OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 3 L 241/13, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15, juris Rn. 6).
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