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   OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 10 LA 63/21   

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OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 10 LA 63/21 (https://dejure.org/2021,10114)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2021 - 10 LA 63/21 (https://dejure.org/2021,10114)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2021 - 10 LA 63/21 (https://dejure.org/2021,10114)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 10 LA 63/21
    Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).
  • OVG Bremen, 18.01.2022 - 1 LA 13/21

    Informationsrecht eines Asylbewerbers in Aufgriffsfällen im Rahmen einer

    Dass eine Asylantragstellung in dem ersuchenden Staat für die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 604/2013 nicht erforderlich ist, ergibt sich ferner daraus, dass die betreffende Person nur "gegebenenfalls" auch von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in Kenntnis zu setzen ist (NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2021 - 10 LA 63/21, juris Rn. 6).

    Da Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 604/2013, wie dargelegt, auch solche Fälle erfasst, in denen der Betroffene in dem ersuchenden Land keinen neuen Asylantrag gestellt hat, folgt hieraus, dass auch in diesen Fällen vor Erlass der Überstellungsentscheidung ein persönliches Gespräch zu erfolgen hat, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 eingreift (im Ergebnis auch NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2021 - 10 LA 63/21, juris Rn. 8).

  • VG München, 18.09.2023 - M 10 S 23.50906

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Österreich), Abschiebungsanordnung, Lediglich

    Eine rein schriftliche Anhörung genügt der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO hinsichtlich eines "persönlichen Gesprächs" - unabhängig davon ob ein Asylantrag oder ein reiner "Aufgriffsfall" vorliegt - nicht (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Bremen, B.v. 18.1.2022 - 1 LA 13/21 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 23.4.2021 - 10 LA 63/21 - juris Rn. 10; vgl. auch VG München, B.v. 14.8.2020 - M 10 S 20.50407 - juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, B.v. 22.4.2021 - 6 V 2657/20 - juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 20.11.2020 - 15 K 6075/20.A - juris Rn. 27 ff.).
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