Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5221
OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91 (https://dejure.org/1992,5221)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.09.1992 - 8 K 4440/91 (https://dejure.org/1992,5221)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. September 1992 - 8 K 4440/91 (https://dejure.org/1992,5221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berufsordnung für Apotheker des Landes Niedersachsen; § 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen; § 25 Apothekenbetriebsordnung
    Werbeverbot; Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel; Apothekenübliche Waren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbeverbot; Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel; Apothekenübliche Waren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89

    Landesapothekerkammer - Verbot der Außenwerbung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (3 N 1.89), der auf eine Vorlage des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 5.12.1988 - 9 S 2730/86 -) in einem vergleichbaren Verfahren zurückgehe.

    Im Land Niedersachsen haben die Berufsgerichte der Apotheker keine umfassende und abschließende Kompetenz zur Entscheidung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich in Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Berufsordnung über die Berufspflichten ergeben (zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.1988, VBlBW 1989, 139; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 5.9.1991, NJW 1992, 994 [BVerwG 05.09.1991 - 3 N 1/89] = GewArch 1992, 96).

    Insofern ist Raum für den Erlaß von berufsständischen Verhaltensregelungen, die im übrigen auch von der Kompetenz des Bundes in Art. 74 Nr. 19 GG nicht erfaßt werden (BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.12.1988, aaO).

    Solche aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeit erlassenen berufs- und standesrechtlichen Werbe- und Wettbewerbsbeschränkungen gehen auch den bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwGE 67, 261; Urt. v. 22.8.1985, DVBl 1986, 561; Beschl. v. 5.9.1991, aaO; a.A. für den Bereich des sog. Randsortiments Taupitz NJW 1992, 1937, 940 f.) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] .

    Damit steht der Apotheker nach dem seine berufliche Stellung betreffenden rechtlichen Verständnis aus bisheriger Sicht eher den freien Berufen nahe, wenn er nicht sogar als freier Beruf zu bezeichnen ist (so BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem bereits erwähnten Beschluß vom 5. September 1991 (aaO) mit dem in der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ausgesprochenen Verbot der Außenwerbung für apothekenübliche Waren eingehend befaßt.

    Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände der Antragsteller, die sich auch auf die im Schrifttum teilweise geübte Kritik (vgl. Taupitz, NJW 1992, 137; Scholtissek, GewArch 1992, 264) stützen, vermögen nicht zu überzeugen.

    Andererseits hat der Normgeber aber mit § 2 Abs. 4 ApBetrO ("Der Apothekenleiter darf die in § 25 genannten Waren in der Apotheke nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke nicht beeinträchtigt") deutlich gemacht, daß der Handel mit den apothekenüblichen Waren nach Umfang und Darbietung auf ein Maß beschränkt sein soll, das mit Recht als "Randsortiment" bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; BVerwG, Urt. v. 22.8. 1985, aaO).

    Einschätzungen, wie sich ein Wegfall des Werbeverbots auf das Erscheinungsbild des Berufsstandes der Apotheker und damit auf seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, sind - wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (aaO) zu Recht hervorhebt - nur begrenzt objektivierbar und haben einen stark prognostischen Einschlag.

    Vielmehr ist es - worauf auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (aaO) hingewiesen hat - dem Normgeber unter diesen Umständen nicht verwehrt, durch ein Verbot der Werbung für die in der Apotheke angebotenen freiverkäuflichen Arzneimittel und die apothekenüblichen Waren "einen jedenfalls für geraume Zeit irreversiblen Wandel des Berufsbildes zu verhindern".

    Von daher unterscheidet sie sich von den Einzelhandelsgeschäften (ebenso BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Solche aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeit erlassenen berufs- und standesrechtlichen Werbe- und Wettbewerbsbeschränkungen gehen auch den bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwGE 67, 261; Urt. v. 22.8.1985, DVBl 1986, 561; Beschl. v. 5.9.1991, aaO; a.A. für den Bereich des sog. Randsortiments Taupitz NJW 1992, 1937, 940 f.) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] .

    Auch die Einbeziehung der freiverkäuflichen Arzneimittel und des sog. Randsortiments einer Apotheke in die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Standesrechts ist nicht am Kartellrecht zu messen, wenn aufgrund staatlicher Ermächtigung rechtsgültig erlassenes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen setzt (BVerwG, Urt. v. 22.8. 1985, aaO).

    Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, gelten - wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht - sowohl für die Werbung des Apothekers für apothekenübliche Waren als auch für freiverkäufliche Arzneimittel, wenn auch die Werbebeschränkungen für das sog. Randsortiment einen Bezug zum Schutz und zur Förderung der Volksgesundheit in geringerer Intensität haben (ebenso BVerwG, Urt. v. 22.8. 1985, aaO, zu ähnlichen Vorschriften der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin).

    Andererseits hat der Normgeber aber mit § 2 Abs. 4 ApBetrO ("Der Apothekenleiter darf die in § 25 genannten Waren in der Apotheke nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke nicht beeinträchtigt") deutlich gemacht, daß der Handel mit den apothekenüblichen Waren nach Umfang und Darbietung auf ein Maß beschränkt sein soll, das mit Recht als "Randsortiment" bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; BVerwG, Urt. v. 22.8. 1985, aaO).

  • BGH, 19.03.1991 - KVR 4/89

    Warenproben in Apotheken - Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Diese Auffassung vertrete auch der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 19. März 1991 (KVR 4/89).

    Die Antragsteller berufen sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 19. März 1991 (MDR 1991, 611), mit dem die Satzungsvorschrift einer Apothekerkammer, die die Abgabe von Warenproben für apothekenübliche Waren verbietet, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden ist, vor allem darauf, daß vernünftige Gründe des Gemeinwohl die hier in Rede stehenden Werberestriktionen nicht rechtfertigten bzw. diese über das zur Wahrung der Volksgesundheit Erforderliche hinausgingen.

    Da somit die Einzelhändler überhaupt nicht der Satzungsgewalt der Antragsgegnerin unterworfen sind, kann Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sein (so auch Taupitz, NJW 1992, 938, 941 f) [BGH 19.03.1991 - KVR 4/89] .

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (3 N 1.89), der auf eine Vorlage des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 5.12.1988 - 9 S 2730/86 -) in einem vergleichbaren Verfahren zurückgehe.

    Im Land Niedersachsen haben die Berufsgerichte der Apotheker keine umfassende und abschließende Kompetenz zur Entscheidung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich in Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Berufsordnung über die Berufspflichten ergeben (zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.1988, VBlBW 1989, 139; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 5.9.1991, NJW 1992, 994 [BVerwG 05.09.1991 - 3 N 1/89] = GewArch 1992, 96).

    Insofern ist Raum für den Erlaß von berufsständischen Verhaltensregelungen, die im übrigen auch von der Kompetenz des Bundes in Art. 74 Nr. 19 GG nicht erfaßt werden (BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.12.1988, aaO).

  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) keine umfassende und abschließende Regelung der Werbung und des Wettbewerbs im Apothekenbereich getroffen; es regelt vielmehr nur die Werbung "für" Arzneimittel und richtet sich vornehmlich an die Unternehmen der Pharmawirtschaft (BVerwGE 67, 261, 263) [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 79/81] .

    Solche aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeit erlassenen berufs- und standesrechtlichen Werbe- und Wettbewerbsbeschränkungen gehen auch den bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwGE 67, 261; Urt. v. 22.8.1985, DVBl 1986, 561; Beschl. v. 5.9.1991, aaO; a.A. für den Bereich des sog. Randsortiments Taupitz NJW 1992, 1937, 940 f.) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] .

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Darunter versteht man nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (seit dem Urteil vom 11.6. 1974, NJW 1975, 515 - Dassonville) jede Handelsregelung, die den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern kann.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    So soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. etwa Urt. v. 6.10.1982, NJW 1983, 1257) die Vorlagepflicht nur dann entfallen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts "derart offenkundig" ist, daß "keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt".
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Es gilt ein weiter, funktionaler Unternehmensbegriff, der jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (EuGH, Urt. v. 23.4. 1991, NJW 1991, 2891).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    In dieser Hinsicht haben die Apothekerkammern, denen als öffentlichrechtlicher Berufsverband das Recht zur eigenverantwortlichen Regelung solcher Angelegenheiten zusteht, die sie selbst betreffen und die sie am sachkundigsten beurteilen können, einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. allgemein zur Satzungsautonomie der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts BVerfGE 33, 125, 156 ff.).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91
    Dem Europäischen Gerichtshof steht im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten die abschließende Entscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrages zu (BVerfGE 71, 339, 368; BVerfG, Beschl. v. 8.4. 1987, DVBl 1988, 38; BVerwG, Urt. v. 29.11.1990, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 97).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

  • EuGH, 18.05.1989 - 266/87

    The Queen / Royal Pharmaceutical Society of Great Britain, ex parte Association

  • OVG Bremen, 13.03.1987 - 2 B 157/86

    Bestimmung der Anforderungen an eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1992 - 2 ZA 7/88

    Berufsgericht für Heilgerichte ; Vorabentscheidung; Werbeverbot; Berufsordnung;

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht